Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1971, Az.: VIII ZR 80/71
Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Revisionsinstanz; Anforderungen für eine Beschwer des Beklagten durch die angefochtene Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1971
- Aktenzeichen
- VIII ZR 80/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle
- LG Göttingen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 57, 301 - 304
- JR 1972, 203
- JZ 1972, 287 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 234 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dipl.-Ing. Gerhard O., Kraftfahrtechnik, F., B.straße ...,
Prozessgegner
Firma Autohaus S. GmbH, Volkswagengroßhändler, G., K. Landstraße ..., vertreten durch den Geschäftsführer Kurt Gr. in E., Ei.allee,
Amtlicher Leitsatz
Wenn der Beklagte die Klageforderung nicht bestreitet und nur die Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend macht (sog. Primäraufrechnung), so ist er durch ein der Klage stattgebendes Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 48, 212 [BGH 01.06.1967 - II ZR 130/65]).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 24. November 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger,
und
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann,
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionsinstanz wird auf 12.729,06 DM festgesetzt.
Gründe
Durch das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil des Landgerichts ist der Beklagte zur Zahlung von 12.729,06 DM verurteilt worden. Die der Klage zugrunde liegende Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klage lediglich durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 35.700 DM und die hilfsweise Aufrechnung mit einer weiteren Gegenforderung von 10.000 DM verteidigt. Das Berufungsgericht hat die in erster Linie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet erachtet. Die zweite, erst im Berufungsrechtszug geltend gemachte Aufrechnung hat es gemäß § 529 Abs. 5 ZPO nicht zugelassen.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt vorab,
den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 25.458,12 DM festzusetzen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 12.729,06 DM.
Der nach § 546 ZPO maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich danach, inwieweit der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Zunächst ist der Beklagte dadurch beschwert, daß er zur Zahlung von 12.729,06 DM verurteilt worden ist. Eine Beschwer des Beklagten liegt weiterhin bei formaler Betrachtungsweise darin, daß das Berufungsgericht seine in erster Linie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO bis zur Höhe der Klageforderung mit Rechtskraftwirkung aberkannt hat. Denn die Beschwerde des Rechtsmittelklägers hängt vom rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung ab (BGHZ 26, 295, 296 [BGH 28.01.1958 - VIII ZR 265/56]; 48, 212) [BGH 01.06.1967 - II ZR 130/65]. Die zweite, hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung muß bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht bleiben, weil das Berufungsgericht diese Gegenforderung nicht aberkannt, sondern eine Entscheidung über diese Forderung abgelehnt hat. Insoweit fehlt es an einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Aufrechnungsforderung.
Aber auch das Aberkennen der ersten Gegenforderung führt nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdewertes über den Betrag hinaus, zu dessen Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 23, 205). Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (BGH, Beschluß vom 21. April 1961 - V ZR 58/60 = LM § 3 ZPO Nr. 18 = NJW 1961, 1466). So wird beispielsweise in den Fällen, in denen das Berufungsgericht gegen den Widerspruch des Beklagten die Erledigung der Hauptsache ausgesprochen hat, der Beschwerdewert nicht nach dem Wert der ursprünglichen Klage bemessen, über die formal gesehen die Entscheidung ergangen ist, sondern lediglich nach den dem Beklagten auferlegten Kosten, weil das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Fortsetzung des Rechtsstreits in der Regel nur so hoch ist wie die Kosten (BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1958 - V ZR 90/58 = LM § 546 ZPO Nr. 31 = NJW 1958, 2016; Beschluß vom 21. April 1961 - V ZR 155/60 = LM § 91 a ZPO Nr. 13 = NJW 1961, 1210).
Wenn der Beklagte - wie hier - die Klageforderung an sich nicht bestreitet und sich nur mit der Aufrechnung verteidigt, wird lediglich formal über zwei Forderungen entschieden. Wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur über einen Betrag, der die Höhe der Klageforderung nicht übersteigt. Das klagezusprechende Urteil belastet den Beklagten nur in Höhe der Urteilssumme. Daß er diesen Betrag grundsätzlich schuldet, hat der Beklagte nicht bestritten; insoweit hat das Berufungsgericht wirtschaftlich nicht zu seinem Nachteil erkannt. Belastet wird der Beklagte nur dadurch, daß er nach dem Erkenntnis des Berufungsgerichts die unstreitige Klageforderung nicht mit Hilfe seiner angeblichen Gegenforderung tilgen kann, sondern daß er sie wegen der Aberkennung der Gegenforderung aus seinem sonstigen Vermögen erfüllen muß. Deshalb ist in dem vorliegenden Fall einer Primäraufrechnung der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht höher als die Summe, zu deren Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist (ebenso Mattern, NJW 1969, 1088).
Daß im Fall der Hilfsaufrechnung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Werte von Klageforderung und Aufrechnungsforderung zusammengerechnet werden (BGHZ 48, 212 [BGH 01.06.1967 - II ZR 130/65] und 356), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Bei der Hilfsaufrechnung ist der Beklagte durch ein klagezusprechendes Urteil auch wirtschaftlich doppelt beschwert, weil er in diesem Falle in erster Linie das Bestehen der Klageforderung an sich bestreitet und sie nur hilfsweise für den Fall ihres Bestehens durch Aufrechnung zu tilgen sucht. Wenn er alsdann voll unterliegt, stellt das Urteil zunächst das vom Beklagten bestrittene Bestehen der Klageforderung an sich fest und spricht ihm darüber hinaus seine Gegenforderung in Höhe der Klageforderung ab. Dies bildet nicht nur formal, sondern auch wirtschaftlich eine Belastung in Höhe der Klageforderung und der aberkannten Gegenforderung. Bei der Primäraufrechnung dagegen geht die wirtschaftliche Belastung nicht über den zuerkannten Betrag hinaus.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionsinstanz wird auf 12.729,06 DM festgesetzt.
Dr. Gelhaar
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann