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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.1958, Az.: V ZR 90/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1958
Aktenzeichen
V ZR 90/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 14189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München
LG München

Fundstellen

  • MDR 1958, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 2016 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Josepha W.-F., in M., R.straße ...,

Prozessgegner

1. Adelbert Prinz v. B.,

2. Augusta Prinzessin v. B.,

3. Konstantin Prinz v. B.,

4. Alexander Prinz v. B.,

Amtlicher Leitsatz

Hat das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers gegen den Widerspruch des Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt und dem Beklagten die Kosten der beiden Instanzen auferlegt, so bilden diese Kosten in der Regel den Streitwert für die Revision des Beklagten. Ob der Streitwert anders festzusetzen ist, wenn die Erledigungserklärung Inzidentwirkung auf einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger höben kann, wird offen gelassen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unterm 10. Oktober 1958

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.800-31.600 DM festgesetzt.

Gründe:

1

Der Streitwertfestsetzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Beklagte kaufte von den Klägern ein Grundstück. Zu ihren Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit erklärten die Verkäufer den Rücktritt vom Vertrage und begehrten die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der Auflassungsvormerkung. Das Landgericht gab der Klage statt. Während des Berufungsverfahrens wurde das Grundstück auf Betreiben Dritter zwangsversteigert und die Auflassungsvormerkung der Beklagten auf Grund rechtskräftigen Beschlusses des Vollstreckungsgerichts im Grundbuch gelöscht. Daraufhin erklärten die Kläger die Hauptsache für erledigt und beantragten, der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. Die Beklagte bat weiterhin um Abweisung der Klage. Nach ihrer Ansicht war die Klage nie begründet, weil die Kläger zum Rücktritt nicht berechtigt gewesen seien. Die beantragte Abweisung der Klage schaffe die Grundlage für eine Klage auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück, erklärte die Hauptsache für erledigt und überbürdete der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Revision, die sie inzwischen zurückgenommen hat.

3

Wenn, wie im vorliegenden Falle, die Erledigung der Hauptsache auf Antrag des Klägers im Widerspruch zum Antrag des Beklagten ausgesprochen wird, so fragt es sich, inwieweit das Urteil den Beklagten beschwert. Nach einer Ansicht liegt die Beschwer und damit der Beschwerdewert für das Rechtsmittel des Beklagten lediglich in den Kosten, die ihm durch das Urteil auferlegt wurden. Eine andere Auffassung bezeichnet hingegen den Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes als Beschwerdewert für das Rechtsmittelverfahren. Die erste Meinung wird von Wieczorek, ZPO § 91 a B II, Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Auflage § 546 Anm. III 1, Hillach Handbuch des Streitwertes, 2. Auflage S. 41, vom Reichsgericht in seinen Entscheidungen JW 1910; 151 und JW 1935, 278 sowie vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 22. Februar 1952, I ZR 49/51, vertreten. Die gegenteilige Auffassung findet sich in älteren Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 65, 35 und Nachschlagewerk des Reichsgerichts zur ZPO: § 546 Nr. 19 und 71). Zuletzt hat sie Göppinger (ArchZivPrax 156, 424, 443) vertreten. Der erkennende Senat hat sich in seinem Beschluß vom 21. Juni 1957 (V ZR 279/56) der ersten Auffassung angeschlossen. Ob ihr auch dann zu folgen wäre, wenn der Ausspruch des Gerichts dahin zu verstehen ist, daß der zunächst begründete Klageanspruch durch ein späteres Ereignis sich erledigt habe, und in dieser Bedeutung einer Schadensersatzforderung des Beklagten (vgl. hierzu Habscheid, Festschrift für Lent S. 170 f und OLG Koblenz, ZZP 65, 287, beide unter Hinweis auf § 945 ZPO) oder einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. RG SeuffArch 90, 301) als Entscheidung über eine Vortrage im Wege stehen kann, steht dahin. Denn einmal hat das Berufungsgericht in den Gründen seines mit der Revision angefochtenen Urteils ausdrücklich hervorgehoben, daß es über die ursprüngliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage nicht entscheide und auch nicht entscheiden könne. Zum ändern hat die Erledigungserklärung auf die von der Beklagten angekündigte Schadensersatzforderung keine Inzidentwirkung. Denn die Beklagte stützt diesen Anspruch auf ein nach ihrer Ansicht bestehendes Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Klägern. Wäre mit dem Ausspruch, die Hauptsache sei erledigt, festgestellt, daß die Kläger zu Recht vom Kaufvertrage zurückgetreten seien und deshalb bis zur Erledigung der Hauptsache durch die Zwangsversteigerung die Löschung der Auflassungsvormerkung verlangen konnten, so stünde diese Feststellung einem aus einem ändern Sachverhalt abgeleiteten Schadenersatzanspruch (Schadensersatz wegen Verletzung der Treupflicht) nicht im Wege.

4

Bei der hier gegebenen Sachlage liegt demnach die Beschwer des Beklagten in Wirklichkeit nur in der Überbürdung der Kosten der beiden ersten Rechtszüge. Diese Kosten betragen, errechnet aus einem Streitwert des ursprünglichen Streitgegenstandes in Höhe von 300.000 DM, insgesamt 30.803,87 DM. Demnach ist der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 30.800-31.600 DM festzusetzen.

Dr. Tasche Dr. Augustin