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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1989, Az.: BVerwG 5 B 123.87

Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage der Zulässigkeit einer bei der Landabfindung eintretenden Verschiebung des Acker-Grünland-Verhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 123.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.05.1987 - AZ: Nr. 13 A 86.03670

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1987 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Die aufgeworfene Rechtsfrage,

"ob die Flurbereinigungsbehörde in Ausübung ihres planerischen Ermessens soweit gehen kann, daß sie dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung landwirtschaftlicher Grundstücke eine Differenz von nahezu 5.300 WVZ Unterschied zumuten kann, obwohl dies bei der bekannten Bewirtschaftungsform des maßgebenden landwirtschaftlichen Betriebes erhebliche Auswirkungen hervorruft",

3

ist in der auf die Wertgleichheit der Abfindung schlechthin ausgerichteten Formulierung nicht entscheidungserheblich.

4

Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, die - vom Kläger mit Verfahrensrügen nicht angegriffen - das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, ist die Landabfindung des Klägers nach der durch den Urteilsausspruch Nr. I in der angegriffenen Entscheidung zu seinen Gunsten vorgenommenen Verbesserung um 305 WVZ wertgleich im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG und ermessensgerecht gestaltet (vgl. Urteilsabdruck S. 11). Was der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen beanstanden will, ist lediglich eine Verschiebung des Acker-Grünland-Verhältnisses um eine bei der Ackerabfindung verbleibende Differenz von 0,3563 ha mit 5259 WVZ, die das Flurbereinigungsgericht festgestellt und bei der Prüfung der Wertgleichheit der Gesamtabfindung dahingehend gewürdigt hat, daß diese verbleibende Differenz ackerfähiger Flächen bei der Größe des klägerischen Betriebes - und der angesichts der schwierigen Geländeverhältnisse gleichwohl gelungenen Zusammenlegung - die Wertgleichheit der Abfindung nicht in Frage stelle und daß der klägerische Futterbaubetrieb im bisherigen Umfange weitergeführt werden könne (vgl. Urteilsabdruck S. 13). Demzufolge kann die aufgeworfene Frage sich nur darauf beziehen, ob eine bei der Landabfindung eintretende Verschiebung des Acker-Grünland-Verhältnisses zulässig und in dem dargestellten Umfange zumutbar ist. Diese dem Beschwerdevorbringen zu entnehmende Frage hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen und darauf zu achten, daß der Tauschwert der Gesamtzuweisung dem Tauschwert der Gesamteinlage entspricht, so daß keine Verschlechterung in der bisherigen Nutzungsart eintritt (vgl. Urteile vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240/241> und 3. Juni 1966 - BVerwG 4 C 7.66 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 6 = RzF 44 I S. 77>).

5

Da die Gleichwertigkeit der Abfindung nicht Gleichartigkeit in jeder Hinsicht erfordert, ist eine vertretbare Änderung der Nutzungsart zulässig (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1961 - BVerwG 1 B 150.61 -), eine Zuweisung ackerfähigen Grünlands statt Ackerflächen statthaft (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133 = RzF 44 IV S. 35> und die dort angeführte Rspr.), wie auch umgekehrt eine Verschiebung von Grünland zu Ackerland nicht unzulässig ist, wenn eine Umwandlung möglich und zumutbar ist (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - <RdL 1975, 268 = RzF 44, IV S. 43/44>) und so keine ertragsmindernden Auswirkungen eintreten.

6

Im Rahmen dieser Rechtsprechung hängt es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob durch eine Änderung der Nutzungsart einzelner Flächen die bisherige Betriebsstruktur des Teilnehmers beeinträchtigt und die Wertgleichheit der Gesamtabfindung in Frage gestellt wird. Dies zu prüfen, ist Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts und damit weitgehend eine Frage tatrichterlicher Sachverhaltswürdigung.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Dr. Hömig