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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.02.1985, Az.: 4 AZR 127/83

Mitbestimmung der Personalvertretung; Alliierte Streitkräfte; Höhergruppierung; Rückgruppierung; Einstufung nach tariflichen Vergütungsregelungen; Übertarifliche betriebliche Zusatzgruppen; Übertarifliche betriebliche Zulagengruppen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.02.1985
Aktenzeichen
4 AZR 127/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Trier 20.04.1982 - 2 Ca 1440/81
LAG Mainz 04.11.1982 - 4 Sa 598/82

Fundstellen

  • DB 1985, 2208
  • RiA 1986, 85

Amtlicher Leitsatz

1. Die Mitbestimmung der Personalvertretung bei den Alliierten Streitkräften richtet sich gemäß dem Übereinkommen vom 18. Mai 1981 zu Art. 96 Abs. 9 NATOTrStatZAbk nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974, nachdem die Ratifikationsurkunden am 8. August 1982 hinterlegt worden sind.

2. Die Mitbestimmung des Personalrats bei einer Höher- oder Rückgruppierung betrifft nur die Einstufung nach tariflichen Vergütungsregelungen, nicht dagegen die Einstufung in übertarifliche betriebliche Zusatz- oder Zulagengruppen.