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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.07.1970, Az.: 1 AZR 505/69

Verschuldensgrad; Beurteilungsspielraum; Verschuldensbegriff; Schadenersatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.07.1970
Aktenzeichen
1 AZR 505/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 07.10.1969 - 3 Sa 383/69

Fundstellen

  • DB 1970, 2227 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1970, 1982-1983 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1971, 228 (Kurzinformation)
  • VersR 1970, 1140-1144 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades im Falle gefahrgeneigter Arbeit steht dem Tatsachenrichter ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu.

2. Trotz des objektiven Verschuldensbegriffs im Zivilrecht sind hinsichtlich der Haftung des eine gefahrgeneigte Arbeit verrichtenden Arbeitnehmers bei der Beantwortung der Frage, inwieweit der Arbeitgeber Ersatz für den ihm von seinem Arbeitnehmer zugefügten Schaden verlangen kann, gewisse für das Betriebsrisiko des Arbeitgebers bedeutsame Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen (Bestätigung des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils des Senats vom 28. April 1970, 1 AZR 146/69). Zu diesen Umständen gehört die dem Arbeitgeber bekannte mangelnde Berufserfahrung des Arbeitnehmers.

3. Der Senat verbleibt dabei, daß die Beweislastregel des § 282 BGB im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit keine Anwendung findet.

4. Die Feststellung, ob zwischen dem Verhalten des auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Arbeitnehmers und dem Eintritt des Schadens ein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat der Tatsachenrichter aufgrund des § 287 ZPO, nicht aufgrund des § 286 ZPO zu treffen. Es ist deshalb seinem Ermessen überlassen, ob er die angetretenen Beweise erheben und einen Gutachter hören will.

5. Es kann heute davon ausgegangen werden, daß die Gerichte im allgemeinen mit Personen besetzt sind, die auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens keine Laien sind.

6. Die Voraussetzungen des Begriffs der beharrlichen Arbeitsverweigerung sind nicht schon deshalb erfüllt, weil ein Arbeitnehmer mehrere Verstöße gegen seine Arbeitspflichten begangen hat; diese Verstöße müssen vielmehr auch, soll ein Fall der beharrlichen Arbeitsverweigerung angenommen werden können, nicht auf unterschiedlichen Gebieten liegen.

7. Nicht jeder Kraftausdruck stellt eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers im Sinne des § 123 GewO dar.