Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1994, Az.: XII ZB 31/94
Sofortige Beschwerde gegen dieVersagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zulässigkeit einer Berufung wegen abgelaufener Frist zur Berufungsbegründung; Maßgeben für den Fristbeginn der Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt, in dem das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1994
- Aktenzeichen
- XII ZB 31/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.12.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- SGb 1995, 297 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 112-113 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Christian M., N., U. Straße 9, H.,
Prozessgegner
K. S. V. GmbH & Co.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, S. I. V. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Klaus M., B. straße 140, F.,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 25. Mai 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Sprick
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20. Dezember 1993 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 60.763,10 DM.
Gründe
I.
Gegen das ihm am 28. Juni 1993 zugestellte Urteil des Landgerichts, das ihn zur Zahlung von 60.763,10 DM verurteilte, legte der Beklagte am 28. Juli 1993 Berufung ein.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1993, das dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 25. Oktober 1993 zugegangen ist, teilte der Vorsitzende des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit, daß innerhalb der am 15. Oktober 1993 abgelaufenen Frist zur Berufungsbegründung kein entsprechender Eingang festgestellt werden könne; der Senat beabsichtige daher, die Berufung gemäß § 519b ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1993 erwiderte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, er habe mit in Kopie beigefügtem Schriftsatz vom 13. Oktober 1993 beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung wegen schwebender Vergleichsverhandlungen im Einverständnis mit der Gegenseite bis zum 15. November 1993 zu verlängern, und bat um Mitteilung, daß die Frist antragsgemäß verlängert worden sei.
Wie einem Aktenvermerk des Vorsitzenden des 24. Zivilsenats zu entnehmen ist, teilte dieser dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 2. November 1993 fernmündlich mit, daß der Verlängerungsantrag nicht eingegangen sei, und wies ihn auf die Notwendigkeit hin, etwa vorhandene Wiedereinsetzungsgründe darzulegen und glaubhaft zu machen.
Mit Schriftsätzen vom 12. November 1993, bei Gericht eingegangen am 15. November 1993, begründete der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufung, beantragte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und fügte eine Erklärung seines Sozius H. bei, in der dieser an Eides Statt versichert, den Fristverlängerungsantrag vom 13. Oktober 1993 noch am gleichen Tage gegen 19.00 Uhr in den Briefkasten beim Hauptpostamt U. eingeworfen zu haben.
Durch Beschluß vom 20. Dezember 1993 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Es hat den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet angesehen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten spätestens am 25. Oktober 1993 mit Zugang des Schreibens des Senatsvorsitzenden Kenntnis davon erlangt habe, daß dem Senat der Antrag auf Fristverlängerung nicht vorlag und die Frist zur Berufungsbegründung mit§ 234 Abs. 1 ZPO beanthin nicht verlängert worden war. Die erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des ragte Wiedereinsetzung könne daher nicht gewährt werden, so daß die Berufung wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen werden müsse.
Gegen diesen ihm zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 30. Dezember 1993 zugestellten Beschluß wendet sich der Beklagte mit der am 10. Januar 1994 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Monatsfrist begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 519b Abs. 1 ZPO). Die Begründungsfrist endete - da Verlängerung nicht gewährt wurde - am 15. Oktober 1993 (§ 223 Abs. 1 ZPO, § 199 GVG). Durch die erst am 15. November 1993 eingereichte Berufungsbegründung wurde sie nicht gewahrt.
2.
Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zu Recht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist versagt. Der Beklagte hat die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) nicht eingehalten. Diese Frist begann nicht erst mit dem fernmündlichen Hinweis vom 2. November 1993, ein Antrag auf Fristverlängerung liege dem Gericht nicht vor, sondern am 25. Oktober 1993 mit Zugang der schriftlichen Mitteilung, innerhalb der am 15. Oktober 1993 abgelaufenen Frist zur Berufungsbegründung sei kein entsprechender Eingang zu verzeichnen.
a)
Die Zweiwochenfrist für die Wiedereinsetzung beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Sie beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (Senatsbeschluß vom 23. Juni 1993 - XII ZB 80/93 - FamRZ 1993, 1429).
Zwar kann ein schuldhaftes Nichterkennen der Fristversäumung nicht schon darin gesehen werden, daß der Anwalt es unterließ, sich zu erkundigen, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde. Eine derartige Erkundigungspflicht besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend (hier: mit schwebenden Vergleichsverhandlungen) begründeten Verlängerungsgesuchs mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten durfte (Senatsbeschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080 f; BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - NJW 1983, 1741 und vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86 - VersR 1986, 787; s.a. BVerfG, Beschluß vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]).
Diese Erwartung war jedoch nicht mehr gerechtfertigt, nachdem der Prozeßbevollmächtigte dem ihm am 25. Oktober 1993 zugegangenen Schreiben entnehmen konnte, daß die Frist zur Begründung der Berufung am 15. Oktober 1993 abgelaufen und mithin - aus welchen Gründen auch immer - nicht verlängert worden war. Er hätte die eingetretene Säumnis daher bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen müssen. Entscheidend ist allein die Kenntnis der Säumnis und nicht, wie die Beschwerde offenbar geltend machen will, die Kenntnis ihrer Gründe (hier: des Nichteingangs des Verlängerungsantrages).
Die mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1993 unter Hinweis auf den abschriftlich beigefügten Verlängerungsantrag vom 13. Oktober 1993 ausgesprochene Bitte um Mitteilung, daß die Frist antragsgemäß verlängert worden sei, vermag jedenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag nicht zu ersetzen, noch weniger aber die erforderliche Nachholung der versäumten Prozeßhandlung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
b)
Auch die mit der sofortigen Beschwerde eingereichte eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, der Vorsitzende des 24. Zivilsenats habe ihm am 2. November 1993 telefonisch mitgeteilt, Wiedereinsetzung müsse innerhalb von zwei Wochen beantragt werden, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Es kann dahinstehen, ob es sich insoweit um einen neuen, außerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) vorgebrachten Sachverhalt handelt, der nicht berücksichtigt werden könnte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - und vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2 und 6; BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - BGHR a.a.O. Begründung 5 = NJW 1992, 697). Auch der nachträgliche Sachvortrag rechtfertigt keine Wiedereinsetzung:
Soweit der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den fernmündlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden dahin verstanden haben will, die Wiedereinsetzung sei innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzureichen, welche mit dem Tage dieses Telefongesprächs beginne, bliebe selbst eine ausdrückliche dahingehende Äußerung des Gerichts ohne Einfluß auf den Ablauf der gesetzlichen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, da deren Verlängerung nicht möglich ist (§ 224 Abs. 2 ZPO). Ein unzutreffender Hinweis des Gerichts könnte allenfalls eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigen, §§ 233, 234 Abs. 1 ZPO.
Insoweit kann dahinstehen, ob Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist hier auch ohne entsprechenden Antrag möglich gewesen wäre. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn auch im Hinblick auf die Versäumung dieser in § 234 Abs. 1 bestimmten Frist ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, ein Anwaltsverschulden auszuschließen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben, der Senatsvorsitzende habe ihm "mitgeteilt, daß Wiedereinsetzungsgründe innerhalb von zwei Wochen geltend gemacht werden können bzw. müssen". Diese Äußerung konnte und durfte er verständigerweise nur als allgemeinen Hinweis auf die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, nicht aber auch auf ihren Beginn nach § 234 Abs. 2 ZPO verstehen.
Selbst ein mißverständlich formulierter Hinweis hätte den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht der Verpflichtung enthoben, sich über den Beginn der Frist in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt hätte er sodann erkennen können, daß diese Frist bereits mit Zugang des Hinweises, innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung sei ein entsprechender Eingang nicht zu verzeichnen, in Lauf gesetzt worden war.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 60.763,10 DM.
Krohn
Zysk
Hahne
Sprick