Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1985, Az.: II ZR 146/84
Zusammenstoß eines Schiffs; Schadensersatzforderung; Aufrechnung; Schiffsgläubigerrecht; Haftung des Schiffseigner-Schiffers; Kollision; Reparaturunwürdigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1985
- Aktenzeichen
- II ZR 146/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 BinnSchG
- § 113 BinnSchG
- § 115 BinnSchG
- § 242 BGB
Fundstellen
- BGHZ 94, 240 - 247
- MDR 1985, 824-825 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1052 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1986, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 947-949 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist ein Schiff bei dem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug beschädigt worden, so kann der Schiffseigner mit dem Anspruch auf Ersatz der Beschädigung des Schiffskaskos nicht gegen die Schadenersatzforderung des Eigentümers des anderen Fahrzeugs aufrechnen, wenn und soweit diesem ein Schiffsgläubigerrecht an dem Anspruch des Schiffseigners gegen ihn zusteht.
2. Zur dinglichen und beschränkt persönlichen Haftung des Schiffseigner-Schiffers, dessen Fahrzeug nach einer von ihm verschuldeten Kollision wegen Reparaturunwürdigkeit abgewrackt worden ist.
Tatbestand:
Am 9. November 1980 fuhr MS »Hencor« mit einer Ladung von 1114 t Kies auf dem Rhein zu Tal. Im Bereich W. stieß es mit dem zu Berg kommenden MS »Helga Elisabeth« zusammen. Durch die Kollision erlitten beide Fahrzeuge Schäden. Die Beschädigung des MS »Helga Elisabeth« war so schwer, daß es wegen Reparaturunwürdigkeit verschrottet worden ist.
Die Klägerin hat MS »Hencor« gegen Schäden aus Schiffsunfällen versichert. Sie nimmt den Beklagten als Eigner und Schiffer des MS »Helga Elisabeth« wegen der auf Seiten des MS »Hencor« entstandenen Unfallschäden in Anspruch. Sie klagt aus abgetretenem Recht des Eigners des MS »Hencor«, der Ladungsbeteiligten dieses Schiffes für den von ihnen erbrachten Havarie-grosse Beitrag sowie des Inventarversicherers des MS »Hencor«. Sie hat behauptet, der Beklagte habe den Zusammenstoß verschuldet. Den Schaden auf Seiten des MS »Hencor« hat sie auf insgesamt 231 696,40 DM beziffert.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 53 780,12 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Dieser Betrag entspricht dem Wert des MS »Helga Elisabeth« nach dem Unfall (48 200 DM) zuzüglich der Fracht für die Unfallreise des Schiffes (5 580,12 DM).
Der Beklagte hat anerkannt, die Kollision zu 3/4 verschuldet zu haben. Allerdings treffe auch die Führung des MS »Hencor« ein Verschulden an dem Unfall, das mit 1/4 zu bewerten sei. Infolgedessen habe der Eigner dieses Schiffes von dem 196 187,98 DM betragenden Schaden auf Seiten des MS »Helga Elisabeth« 1/4 (= 49 046,99 DM) zu ersetzen. Mit dieser Forderung rechne er gegen den Klageanspruch auf. Gegen die Aufrechnungsforderung hat die Klägerin ihrerseits mit dem Teil (177 916,28 DM) ihrer Schadensersatzforderung aufgerechnet, der den Klageanspruch (53 780,12 DM) übersteigt.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4 733,13 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision führte zur Verurteilung des Beklagten, an die Klägerin weitere 30 471,75 DM zu zahlen, im übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Führung des MS »Hencor« die Kollision zu 1/4 mitverschuldet. Deshalb sei der Klageanspruch (53 780,12 DM) durch die Aufrechnung seitens des Beklagten mit der Forderung auf Ersatz von 1/4 (49 046,99 DM) des ihm unstreitig entstandenen Schadens von 196 187,98 DM erloschen. Hingegen sei die Aufrechnung der Klägerin unwirksam. Ihr stehe entgegen, daß die Haftung des Beklagten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG »auf den Wert von Schiff und Fracht«, also auf 53 780,12 DM, beschränkt sei. Damit hafte er nicht für den Schaden der Interessenten des MS »Hencor«, soweit er über diesem Betrag liege.
II. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen mit Erfolg.
1. Vorweg ist zu bemerken:
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Kollision durch nautische Fehler verursacht. Deshalb ist seine Haftung für den Schaden der Interessenten des MS »Hencor« und seiner Ladung auf das - aus Schiff und Fracht bestehende - Schiffsvermögen beschränkt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG), an welchem diesen ein Schiffsgläubigerrecht erwachsen ist (§ 102 Nr. 5 Abs. 2 BinnSchG). Es ist daher zumindest mißverständlich, soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG von einer »auf den Wert« von Schiff und Fracht begrenzten Haftung des Beklagten spricht. Dieser hat nach der genannten Bestimmung nur die Zwangsvollstreckung in das Schiffsvermögen zu dulden (beschränkt dingliche Haftung), hingegen nicht in Höhe des Wertes dieses Vermögens zu haften (beschränkt persönliche Haftung). Infolgedessen kann § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG nicht Grundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin sein. Hierfür kommen vielmehr die §§ 112 - 114 BinnSchG in Betracht.
b) Der Beklagte hat nicht in Abrede stellen können, die Fracht von 5 580,12 DM für die Havariereise eingezogen zu haben. Damit haftet er für diesen Betrag persönlich (§ 112 Abs. 2 BinnSchG).
c) Hingegen hat er unwidersprochen vorgetragen, daß er MS »Helga Elisabeth« nach der Kollision zu keiner neuen Reise (vgl. zu diesem Begriff BGHZ 3, 34, 42 ff. sowie Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. Aufl. BSchG § 114 Anm. 3 a und b) ausgesandt hat, sondern das Schiff verschrottet worden ist. Da nach § 114 Abs. 1 BinnSchG eine auf den Wert des Schiffes beschränkte persönliche Haftung des Schiffseigners nur entsteht, wenn er das Schiff zu einer neuen Reise aussendet, vermag diese Vorschrift den Zahlungsanspruch nicht zu stützen.
d) Aus den von den Vorinstanzen beigezogenen Verklarungsakten ergibt sich, daß der Beklagte MS »Helga Elisabeth« nicht selbst verschrottet hat, weshalb er das mit der Zerstörung des Schiffes erfolgte Erlöschen des Schiffsgläubigerrechts der Interessenten des MS »Hencor« und seiner Ladung nicht bewirkt hat (zur Schadensersatzpflicht in einem solchen Falle vgl. Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht 3. Aufl. Bd. II § 774 Anm. 19). Vielmehr hat er das Schiff an die Firma C. in D. veräußert, die es sodann verschrottet hat. Ob der Beklagte in Höhe des eingezogenen Kaufgelds den Interessenten des MS »Hencor« und seiner Ladung persönlich haftet (§ 113 BinnSchG), ist von den Vorinstanzen nicht geprüft worden. Ferner ist unerörtert geblieben, was aus den Gegenständen (Hydraulik-Doppelsteueranlage, Flußradaranlage, Wendeanzeiger) geworden ist, die auf MS »Helga Elisabeth« auf Grund eines Leasingvertrags eingebaut gewesen sind, allerdings im Eigentum des Leasinggebers gestanden haben. Ihr Wert hat nach den Angaben des Sachverständigen K. 32 174 DM betragen und damit den weitaus größten Posten des Restwerts des MS »Helga Elisabeth« ausgemacht. Diese Leasing-Gegenstände hat zwar das Schiffsgläubigerrecht der Interessenten des MS »Hencor« und seiner Ladung umfaßt (§ 103 Abs. 1 BinnSchG; vgl. auch Mittelstein, Das Recht der Binnenschiffahrt S. 414; Vortisch/Zschucke aaO § 4 Anm. 3 c). Sollte sie jedoch der Leasinggeber auf Grund seines Eigentums oder vertraglicher Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an sich genommen haben, so wäre das Schiffsgläubigerrecht daran in entsprechender Anwendung des § 1121 Abs. 1 BGB, § 31 Abs. 2 SchiffsRG erloschen (Vortisch/Zschucke aaO § 103 Anm. 1 b; Schaps/Abraham aaO § 755 Anm. 12). Sollte sie hingegen der Beklagte veräußert und auch das Kaufgeld eingezogen haben, so würde er in dessen Höhe den Interessenten des MS »Hencor« und seiner Ladung entsprechend § 113 BinnSchG persönlich haften. Indes kann von einer weiteren Klärung der tatsächlichen Gegebenheiten zu den vorstehend angesprochenen Punkten abgesehen werden, weil in der Revisionsinstanz nur noch Streit über die Aufrechnung des Beklagten besteht. Damit steht fest, daß der nur wegen der Aufrechnung abgewiesene Teil des Klageanspruchs (49 046,99 DM) an sich begründet und nicht mehr zu prüfen ist (vgl. auch BGH Urt. v. 14. Oktober 1971 - VII ZR 47/70, WM 1972, 53, 54).
2. Nach Ansicht der Revision scheitert die Aufrechnung des Beklagten schon daran, daß ihm bei einer »richtigen Schadensausgleichung« keine Aufrechnungsforderung zustehe. Das Berufungsgericht habe rechtlich fehlerhaft den Schaden auf Seiten der beiden Schiffe (MS »Hencor«: 231 696,40 DM; MS »Helga Elisabeth«: 196 187,98 DM) entsprechend der jeweiligen Verschuldensquote der Schiffsführer auf die Parteien verteilt. Stattdessen hätte es gemäß § 92 c BinnSchG eine Ausgleichung des Gesamtschadens (427 884,38 DM) nach der festgestellten Verschuldensquote von 1/4 : 3/4 vornehmen müssen. Daraus errechne sich nach Berücksichtigung der beiderseitigen Schäden ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten von 124 725,31 DM, für den dieser jedoch wegen seiner beschränkten Haftung (§ 4 Abs. 2 Satz 2, § 92 f Abs. 2 BinnSchG) nur in Höhe der mit der Klage verlangten 53 780,12 DM hafte.
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Schadensverteilung durch das Berufungsgericht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach ist in Fällen der vorliegenden Art jeweils »von dem Schaden auszugehen, den das einzelne Schiff erlitten hat, nicht etwa ist der Gesamtschaden für alle Schiffe festzustellen und nur der an die einzelnen Schiffseigner zu zahlende Unterschiedsbetrag zu berechnen« (Senatsurt. v. 29. Juni 1959 - II ZR 3/58, LM RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24. 12. 1954 Nr. 3 = VersR 1959, 608, 612; vgl. auch BGHZ 15, 133, 134[BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]/135). Das genannte Senatsurteil betrifft allerdings die am 6. September 1972 außer Kraft getretene Regelung des § 92 BinnSchG a. F. in Verbindung mit § 736 HGB. Sachlich hat sich aber an dieser Regelung mit der Einführung des § 92 c BinnSchG nichts geändert (vgl. auch BT-Drucks. VI/2432 S. 5).
3. Entgegen der Ansicht des Rheinschiffahrtsgerichts läßt sich der Aufrechnung des Beklagten auch nicht entgegenhalten, sie sei unwirksam, »weil sie sich mit dem gesetzgeberischen Grundgedanken des § 4 BinnSchG und den Geboten von Treu und Glauben nicht vereinbaren läßt«. Daß die Interessenten des MS »Hencor« und seiner Ladung Ersatz für ihren Schaden nur aus dem Schiffsvermögen des Beklagten beziehungsweise in Höhe des Werts desselben verlangen können und deshalb bei der Größe ihres Schadens weitgehend leer ausgehen, ist die Folge der vom Gesetzgeber durch das Binnenschiffahrtsgesetz eingeführten Haftungsbeschränkung des Schiffseigners. Das hat nichts damit zu tun, daß dem Beklagten seinerseits wegen des Mitverschuldens der Führung des MS »Hencor« an dem Schiffszusammenstoß gegen dessen Eigner ein - ebenfalls auf das Schiffsvermögen beschränkter - Schadensersatzanspruch zusteht. Diesen kann er im Wege der Klage, der Widerklage oder Aufrechnung geltend machen. Zutreffend hat deshalb das Rheinschiffahrtsobergericht angenommen, daß der Beklagte mit seinem Schadensersatzanspruch grundsätzlich aufrechnen kann.
4. Gegen die Aufrechnung des Beklagten bestehen jedoch folgende Bedenken:
a) Nach § 115 Abs. 2 BinnSchG erstreckt sich das Schiffsgläubigerrecht auf die »Entschädigung, die wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes dem Schiffseigner von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat«. Die Vorschrift soll verhindern, daß ein solcher Verlust oder eine derartige Beschädigung im Ergebnis zu einer Bereicherung des Schiffseigners auf Kosten der Schiffsgläubiger führt (vgl. Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt - Carl Heymanns Verlag 1895 S. 125/126). Zieht der Schiffseigner diese Entschädigung ein, so haftet er den Schiffsgläubigern in Höhe des eingezogenen Betrags persönlich (§ 115 Abs. 3 BinnSchG).
b) In dem - unbestrittenen - Gesamtschaden des Beklagten von 196 187,98 DM ist ein Teilbetrag von 121 887 DM aus der Beschädigung des Kaskos des MS »Helga Elisabeth« enthalten. Hiervon macht er im Rahmen der gegen den Klageanspruch zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung von 49 046,99 DM (= 1/4 seines Gesamtschadens) eine Teilforderung von 30 471,75 DM (= 1/4 des Kaskoschadens) geltend. An dieser Teilforderung besteht, worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, ein Schiffsgläubigerrecht der Interessenten des MS »Hencor« und seiner Ladung gemäß § 115 Abs. 2 BinnSchG (vgl. auch oben lit. a). Zieht der Beklagte diese Teilforderung durch Aufrechnung gegen den Klageanspruch ein, so haftet er den Interessenten in Höhe des eingezogenen Betrags (§ 115 Abs. 3 BinnSchG). Damit muß er das, was ihm durch die Aufrechnung mit der Teilforderung vermögensmäßig zufließt, an diese sofort wieder zahlen. In einem solchen Falle verstößt die Aufrechnung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), so daß sie unzulässig ist. Infolgedessen kann der Beklagte mit seiner Schadensersatzforderung nur in Höhe eines Teilbetrags von 18 575,24 DM (49 046,99 DM ./. 30 471,75 DM) aufrechnen.
c) Nun gehören zu den Schadensbeträgen, die dem Klageanspruch zugrundeliegen, zwei Posten (47 361 DM Havarie-grosse Kosten; 20 700 DM Inventarschaden), von denen nach dem bisherigen Verfahrensstand ungewiß ist, ob oder in welcher Höhe sie dem Schiffseigner-Schiffer des MS »Hencor« oder Dritten (Ladungsbeteiligte beziehungsweise der sonstigen Besatzung des Schiffes) entstanden sind. Soweit letzteres der Fall ist, kommt eine Aufrechnung des Beklagten nicht in Betracht; weder die Ladungsbeteiligten noch die sonstige Besatzung des MS »Hencor« trifft ein Mitverschulden an der Kollision; auch haben sie das Mitverschulden des Führers dieses Schiffes nicht zu vertreten. Das hat das Berufungsgericht übersehen.
5. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, nicht bestehen bleiben. Dieser steht - neben den zuerkannten 4 733,13 DM nebst 4 % Zinsen seit 20. Januar 1981 - ein weiterer Betrag von 30 471,75 DM nebst entsprechender Zinsen zu (vgl. oben Nr. 4 b). Ferner bedarf die Sache in Höhe des danach noch offenen Teils (18 575,24 DM) des Klageanspruchs weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht (vgl. oben Nr. 4 c). Hierbei wird dieses auch auf folgende Punkte zu achten haben:
Die Klägerin hat bei einem behaupteten Gesamtschaden von 231 696,40 DM den Klageanspruch - wegen der auf Schiff und Fracht begrenzten Haftung des Beklagten - auf 53 780,12 DM beschränkt. Wie sich der Gesamtschaden auf diesen Betrag aufteilt, hat sie nicht vorgetragen. Jedoch folgt aus der Gleichrangigkeit der sich aus den einzelnen Schadensposten ergebenden Forderungen (vgl. § 107 BinnSchG) und der beschränkten Haftung des Beklagten, daß diese im Verhältnis des Gesamtschadens, den der Beklagte den Interessenten des MS »Hencor« und seiner Ladung zu ersetzen hat (also der Summe aller begründeten Schadensposten, wobei von denen des Schiffseigner-Schiffers des MS »Hencor« wegen seines Mitverschuldens an der Kollision jeweils 1/4 abzusetzen sind), zu dem durch Schiff und Fracht bestimmten Haftungsbetrag zu kürzen sind.
Beträgt z. B. der zu ersetzende Gesamtschaden 200 000 DM, so setzt sich der Klageanspruch von 53 780,12 DM aus jeweils 26,89 % der einzelnen Schadensposten zusammen. Gegen sie kann der Beklagte allerdings nur aufrechnen, soweit es um Posten des - den Schaden mitverschuldenden - Schiffseigner-Schiffers des MS »Hencor« geht, hingegen nicht um solche der Ladungsbeteiligten oder der sonstigen Besatzung des Schiffes (vgl. oben Nr. 4 c).