Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1996, Az.: IX ZR 324/95

Rechtsnachfolge; Parteiwechsel; Auslegung; Prozeßübernahme; Beitritt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1996
Aktenzeichen
IX ZR 324/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JuS 1997, 107-109 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Karsten Schmidt)
  • MDR 1996, 1177 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2799 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 2214-2215 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Auslegung als Prozeßübernahme oder Beitritt, wenn "für den Kläger in erster Instanz" dessen Rechtsnachfolger Berufung einlegt (Abgrenzung zu Senat, NJW 1994, 1357 = LM Heft 7/1994 § 70 ZPO Nr. 2 = MDR 194, 1240).

2. Zur Auslegung als Prozeßübernahme oder Beitritt, wenn "für den Kläger in erster Instanz" dessen Rechtsnachfolger Berufung einlegt (Abgrenzung zu Senat, NJW 1994, 1357 = LM Heft 7/1994 § 70 ZPO Nr. 2 = MDR 194, 1240).

3. Die Zustimmung des Beklagten zur Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger des Klägers kann nicht dadurch ersetzt werden, daß das Prozeßgericht die Übernahme als sachdienlich ansieht.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Teilklage auf Schadensersatz in Höhe von 101.612, 66 DM in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 27. Juni 1994 zugestellt. Am 27. Juli 1994 ging beim Oberlandesgericht eine Berufungsschrift der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Streithelferin der Klägerin ein. Sie bezeichnete sich darin als "Berufungsklägerin", die Klägerin als "Klägerin in erster Instanz" und teilte ferner mit, die Berufungsklägerin sei durch Abtretungsvertrag mit der Klägerin vom 4./5. Dezember 1993 Inhaberin der Klageforderung geworden. In der Berufungsbegründungsschrift vom 19. Dezember 1994 trat die Berufungsführerin "hilfsweise" dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin bei. Mit Schriftsatz vom 7. August 1995 wurde der Beitritt wiederholt.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Streithelferin der Klägerin mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

3

Das - gemäß § 547 ZPO statthafte - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe den Prozeß ohne die Zustimmung der Beklagten, die nicht erteilt worden sei, nicht als Partei übernehmen können. Der Beitritt als Nebenintervenientin sei nicht bis zum Ablauf der für die Klägerin laufenden Berufungsfrist erklärt worden.

5

II. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung war unzulässig. Weder hat die Revisionsführerin den Prozeß wirksam anstelle der Klägerin übernommen, noch hat sie von der Möglichkeit, dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beizutreten und in dieser Eigenschaft Berufung einzulegen, rechtzeitig Gebrauch gemacht.

6

1. Nach § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO kann derjenige, an den die streitbefangene Sache veräußert oder der geltend gemachte Anspruch abgetreten wird, den Prozeß anstelle des Rechtsvorgängers als Hauptpartei nur übernehmen, wenn der Gegner zustimmt. Das war hier nicht der Fall. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann die Zustimmung nicht dadurch ersetzt werden, daß das Prozeßgericht die Übernahme als sachdienlich ansieht (BGH, Urt. v. 27. April 1988 - VIII ZR 178/87, NJW 1988, 3209; v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, LM ZPO § 265 Nr. 27; Beschl. v. 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358, 3359; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 265 Rdnr. 56; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 265 Rdnr. 93; Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl. § 265 Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 54. Aufl. § 265 Rdnr. 23; Thomas/Putzo, ZPO 19. Aufl. § 265 Rdnr. 17).

7

An dieser Auffassung ist festzuhalten. Sie erweist sich - entgegen der Ansicht der Revision - nicht deshalb als verfehlt, weil sich nach herrschender Meinung ein Parteiwechsel auf Klägerseite im allgemeinen nach den Regeln über die Klageänderung vollzieht, und zwar auch in zweiter Instanz (BGHZ 16, 317, 321;  65, 264, 268 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73];  91, 132, 134;  BGH, Beschl. v. 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 263 Rdnr. 72, 74; Zöller/Greger, § 528 Rdnr. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 263 Rdnr. 5; AK-ZPO/Wassermann, § 263 Rdnr. 8), wobei die fehlende Zustimmung des Beklagten nicht schadet, wenn das Gericht den Parteiwechsel als sachdienlich zuläßt (insofern anderer Ansicht Stein/Jonas/Schumann, § 264 Rdnr. 117; Thomas/Putzo, vor § 50 Rdnr. 15; Groß ZZP 76 (1963), 200, 206 ff). In dem Sonderfall des § 265 Abs. 2 ZPO kann die fehlende Zustimmung nicht durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzt werden. Der eindeutige Wortlaut des § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO schließt das aus. Er verlangt schlechthin die "Zustimmung des Gegners". Eine Ausnahme für den Fall, daß das Gericht die Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger für sachdienlich erachtet, ist nicht vorgesehen. Ersichtlich soll dem Beklagten hier kein neuer Kläger aufgedrängt werden können.

8

2. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsschrift so verstanden, daß die Berufungsführerin den Prozeß anstelle der ausscheidenden "Klägerin in erster Instanz" übernehmen, nicht aber der im Verfahren verbleibenden Klägerin unterstützend habe beitreten wollen. Diese - in der Revisionsinstanz in vollem Umfange nachprüfbare (vgl. BGHZ 115, 286, 290 [BGH 09.10.1991 - VIII ZR 88/90]; BGH, Urt. v. 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766, 768) - Auslegung der Berufungsschrift ist fehlerfrei.

9

Vergebens beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Meinung auf das Senatsurteil vom 10. März 1994 (IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Dort hat der Senat ausgeführt, die Auslegung von Prozeßerklärungen habe sich ferner an dem Grundsatz auszurichten, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nach Ansicht der Revision war im vorliegenden Falle die Einlegung der Berufung nach rechtlichen Maßstäben vernünftig, den wohl verstandenen Interessen der Berufungsführerin entsprechend und sinnvoll nur dann, wenn sie die Berufung als Streithelferin einlegte. Dies ist jedoch unzutreffend. Vernünftig und interessengerecht konnte die Einlegung der Berufung auch dann sein, wenn die Berufungsführerin den Prozeß mit Zustimmung der Gegenseite übernahm. Die Erklärung der Prozeßübernahme kann ebenso wie die Beitrittserklärung (vgl. dazu §§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 1 S. 1 ZPO) mit der Einlegung des Rechtsmittels verbunden werden. Daß die Zustimmung verweigert werden würde, stand im Zeitpunkt der Berufungseinlegung noch nicht fest. Auch konnte eine Absprache zwischen der Berufungsführerin und der Gegenseite vorliegen, die das Berufungsgericht damals noch nicht zu kennen brauchte. Die Berufungseinlegung als Erklärung der Prozeßübernahme auszulegen, mußte dem Berufungsgericht deshalb nicht als unvernünftig erscheinen. Jedenfalls war eine Auslegung als Beitrittserklärung hier nicht zwingend.

10

Im übrigen berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß sich die Auslegung in der Senatsentscheidung vom 10. März 1994 hauptsächlich an Umständen orientiert hat, die im vorliegenden Falle nicht gegeben sind. Dort war dem Berufungsführer in erster Instanz der Streit verkündet gewesen, hier nicht. Dort war die Berufung ausdrücklich "namens des Streitverkündeten" eingelegt worden, hier für den Rechtsnachfolger "der Klägerin in erster Instanz". Dort hatte der Berufungsführer keine Möglichkeit gehabt, den Prozeß anstelle der Kläger erster Instanz zu übernehmen - der Beitritt als Streithelfer war also die einzige Möglichkeit, sich aktiv an dem Prozeß zu beteiligen -; hier hatte die Berufungsführerin deren zwei, vorausgesetzt die Gegenseite stimmte einer Prozeßübernahme zu.