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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.09.1988, Az.: 7 AZR 753/87

Nahauslösung und Fahrtkosten bei Betriebsratstätigkeit; Monteureigenschaft als Differenzierungsmerkmal; Aufwendungen eines Betriebsratsmitglieds

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.09.1988
Aktenzeichen
7 AZR 753/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt am Main - 04.07.1986 - AZ: 16 Ca 360/86
LAG Hessen - 31.08.1987 - AZ: 14 Sa 1381/86

Fundstelle

  • DB 1989, 1775 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zahlt der Arbeitgeber Kilometergeld für Fahrten vom Wohnort zur Montagestelle, hat ein Betriebsratsmitglied (Monteur) für Fahrten vom Wohnort zur Betriebsstätte, die er wegen der Betriebsratstätigkeit unternimmt, keinen Anspruch nach § 37 II BetrVG auf Fortzahlung des Kilometergeldes.

  2. 2.

    Der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung gem. § 7 Bundesmontagetarifvertrag gehört bei Betriebsratsmitgliedern zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt i. S. des § 37 II BetrVG (Bestätigung von BAG, NZA 1989, 112).

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Nahauslösung und Kilometergeld auch für die Zeiten seiner Betriebsratstätigkeit fortzuzahlen sind.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten als Aufzugsmonteur beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats der Niederlassung Frankfurt. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues vom 30. April 1980 mit Anmerkungen (BMTV). Dessen hier wesentlichen Vorschriften lauten:

3

§ 7 BMTV:

"Nahmontage

7.1.1
Begriff Nahmontage ist eine Montage, bei der dem Montagestammarbeiter die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt zumutbar ist...

7.1.2
Ausgangspunkt Ausgangspunkt können sein - der entsendende Betrieb oder - die Ortsmitte des Betriebsortes oder - die Wohnung des Montagestammarbeiters.

7.1.3
Die Entscheidung, von welchem Ausgangspunkt im Betrieb einheitlich auszugehen ist, trifft der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats.

7.2
Fahrgeld

7.2.1
Notwendiges Fahrgeld wird - auch bei Benutzung eigener Verkehrsmittel - erstattet für Fahrten zwischen dem gemäß § 7.1.3 festgelegten Ausgangspunkt und der Montagestelle, im Fall des § 6.7 zwischen Unterkunft und Montagestelle. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitgeber oder ein Auftraggeber (Kunde) eine unentgeltliche zumutbare Fahrgelegenheit stellt.

7.2.2
Montagestammarbeiter, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein privates Fahrzeug führen, erhalten als Fahrgeld für angeordnete Fahrten je gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld, dessen Höhe im Tarifvertrag für Auslösungssätze und Erschwerniszulagen festgelegt wird.

7.2.3
Fahrgeld ist, auch soweit es zu versteuern ist, kein Arbeitsentgelt und geht nicht in Durchschnittsberechnungen jeglicher Art ein.

7.3
Nahauslösung

7.3.1
Die Nahauslösung ist eine Pauschalerstattung, die den Mehraufwand bei auswärtigen Arbeiten abdecken soll...

Dazu bestimmt Anmerkung 6:

Die Regelung über Nahauslösung trägt dem Umstand Rechnung, daß die Beschäftigung auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle eine längere Abwesenheit des Montagestammarbeiters von zu Hause erfordert. Die längere Abwesenheit bedingt Mehraufwendungen während des Erreichens der Montagestelle und auf der Montagestelle, die pauschal erstattet werden. Eine Vergütung für den Zeitaufwand erfolgt nicht.

7.3.11
Soweit und solange Auslösungen zu versteuern sind, werden sie nach Maßgabe der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen wie Arbeitsentgelt behandelt."

4

In Ziffer 4 einer Betriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1980 heißt es:

"Ausgleichsregelung für Fahrgeld:

Monteure, die einen privaten Pkw oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen, erhalten das Fahrgeld in Höhe des nachgewiesenen Aufwandes erstattet."

5

Ein Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 1981 an alle Monteure hat u.a. folgenden Inhalt:

"Am 15.12.1980 wurde für Büro Frankfurt zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die in Verbindung mit dem BMTV für alle Monteure das Fahrgeld und die Auslösung regelt. Die einzelnen Neuerungen möchten wir hiermit nochmals erklären.

1. ...

2. ...

3. ...

4.
Als Fahrtkostenausgleich werden für alle Monteure die Fahrtkosten ab Wohnung übernommen. Dies bedeutet vorwiegend über den Neubau-Bereich eine wesentliche Veränderung."

6

Eine Betriebsvereinbarung vom 1. November 1983 lautet auszugsweise wie folgt:

"1.
Der Ausgangspunkt für Auslösung und Fahrgeld, gem. BMTV, § 6.1.3 und § 7.1.2, ist der Betrieb F , 6000 Frankfurt 50.

2.
Für die Service-Stationen:

Gießen

Hanau

Bad Nauheim

Darmstadt

Aschaffenburg

Bad Homburg

Nidda

ist als Ausgangspunkt für Fahrgeld und Auslösung die Wohnung der dort beschäftigten Mitarbeiter festgelegt. Nicht aufgeführte Stationen werden nach Pkt. 1 geregelt.

...

4.
Ausgleichsregelung für Fahrgeld:

Monteure, die einen privaten Pkw oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen, erhalten das Fahrgeld in Höhe des nachgewiesenen Aufwandes erstattet."

7

In Ziffer 10 einer Betriebsvereinbarung vom 24. Oktober 1984 ist folgendes geregelt:

"Hat ein Mitarbeiter kein Dienstfahrzeug gewählt, so kann er Dienstfahrten mit seinem Privat-Pkw durchführen. Hierfür erhält er für jeden bis 10.000 km pro Jahr gefahrenen Kilometer DM 0,42 vergütet. Jeder weitere gefahrene Kilometer wird mit DM 0,36 vergütet."

8

Seit Januar 1985 benutzt der Kläger seinen Privatwagen für Dienstfahrten. In der Zeit vom 1. Oktober bis 12. Dezember 1985 war er an insgesamt 38 Tagen nicht auf Montageeinsatz, sondern übte Betriebsratstätigkeit aus und fuhr zu diesem Zweck in den Betrieb. Für diese Fahrten von seiner Wohnung in Offenbach zum Betriebssitz in Frankfurt am Main benutzte er seinen Privat-Pkw über insgesamt 1.060 km.

9

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung folgender der Höhe nach unstreitiger Beträge verlangt:

a)
234,84 DM brutto (steuerpflichtiger Teil der Nahauslösung, 38 Tage zu je 6,18 DM brutto),

b)
445,20 DM netto (1.060 km zu je 0,42 DM netto),

c)
164,00 DM brutto (Entschädigung für die Mitnahme von Arbeitsmaterial).

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung stehe ihm auch dann zu, wenn er statt seiner Montagetätigkeit erforderliche Betriebsratstätigkeit ausführe. Ihm stehe auch Kilometergeld zu, wenn er mit seinem Privat-Pkw von seinem Wohnort in Offenbach anstatt zur Montagebaustelle in Erfüllung seines Betriebsratsamts zum Betriebssitz fahre. Denn wenn er und die anderen Monteure auf Montage führen, werde das Kilometergeld auch von ihrem Wohnsitz aus berechnet. Auch wenn Monteure aus dienstlichen Gründen zum Betriebssitz führen, erhielten sie Kilometergeld. Dies müsse daher auch dann gelten, wenn er Betriebsratstätigkeiten am Betriebssitz ausübe.

11

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 234,84 DM brutto sowie 445,20 DM netto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, ferner die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn weitere 164,00 DM brutto zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat im wesentlichen eingewandt, die Nahauslösung gemäß § 7.3.1 BMTV habe in vollem Umfange Aufwendungsersatzcharakter. Sie werde daher nicht gezahlt, wenn keine Montagefahrten unternommen würden. Kilometergeld könne nur für Dienstfahrten verlangt werden; die Fahrt vom Wohnort zum Betriebssitz falle hingegen in die Privatsphäre eines jeden Arbeitnehmers.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung der Nahauslösung in Höhe von 234,84 DM brutto und des Kilometergeldes in Höhe von 445,20 DM netto (jeweils einschließlich der Zinsforderung) stattgegeben, im übrigen (d.h. hinsichtlich der Mitnahmeentschädigung) die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

15

Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

16

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

17

I.

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des steuerpflichtigen Teils der Nahauslösung in Höhe von 234,84 DM brutto wendet.

18

Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Februar 1988 (- 7 AZR 36/87 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 91, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) entschieden und dort näher begründet hat, gehört der steuerpflichtige Teil der gemäß § 7 des auch im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Bundesmontagetarifvertrages zu zahlenden Nahauslösung zum Arbeitsentgelt, das bei Betriebsratsmitgliedern gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG während ihrer Freistellung für eine erforderliche Betriebsratsarbeit nicht gemindert werden darf. An dieser rechtlichen Würdigung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest, zumal sich insoweit im vorliegenden Rechtsstreit keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Hinsichtlich der Nahauslösung ist daher die Verurteilung der Beklagten zu Recht erfolgt.

19

II.

Begründet ist die Revision hingegen, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Kilometergeld (445,20 DM netto) verurteilt hat.

20

1.

Zur Begründung dieses Zahlungsanspruchs hat das Landesarbeitsgericht zunächst ausgeführt, gemäß Ziffer 4 der Betriebsvereinbarungen vom 15. Dezember 1980 bzw. 1. November 1983 hätten Monteure bei Dienstfahrten mit ihrem Privat-Pkw Anspruch auf Fahrtkosten ab ihrer Wohnung in der durch die Betriebsvereinbarung vom 24. Oktober 1984 festgesetzten Höhe. Dienstfahrten in diesem Sinne seien alle im dienstlichen Interesse unternommenen Fahrten.

21

Sofern das Landesarbeitsgericht bereits mit diesen Ausführungen begründen wollte, auch der Kläger habe einen Anspruch auf Kilometergeld, weil auch er seine Fahrten im dienstlichen Interesse durchgeführt habe, kann sich der Senat dem schon deshalb nicht anschließen, weil die angeführten Betriebsvereinbarungen im Entscheidungsfall als Anspruchsgrundlage ausscheiden. Sie beziehen sich allein auf Fahrten, die Arbeitnehmer der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Monteure durchführen. Dem Landesarbeitsgericht mag zwar darin zu folgen sein, daß hierzu auch Fahrten gehören, die Monteure nicht zur Montagestelle, sondern zum Betriebssitz durchführen, um dort z.B. Ersatzteile zu besorgen, Montagezettel abzugeben oder Arbeitsaufträge abzuholen. Anders verhält es sich jedoch bei Fahrten aus Anlaß einer Betriebsratstätigkeit; hier wird der Arbeitnehmer gerade nicht in seiner Eigenschaft als Monteur tätig. Die Bestimmungen der angeführten Betriebsvereinbarungen können daher hier einen Anspruch nicht für sich allein, sondern allenfalls in Verbindung mit gesetzlichen Vorschriften begründen, die dem Betriebsratsmitglied für seine Betriebsratstätigkeit die gleiche Rechtsstellung einräumen, die es bei Verrichtung seiner eigentlichen Arbeitsaufgaben hätte.

22

2.

Eine solche gesetzliche Vorschrift hat das Landesarbeitsgericht in seiner weiteren Begründung in § 37 Abs. 2 BetrVG gesehen. Es hat dazu im einzelnen ausgeführt, auch der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der Kosten für seine (der Betriebsratstätigkeit dienenden) Fahrten von der Wohnung zum Betriebssitz. Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG dürfe die Betriebsratstätigkeit nicht zu einer Schmälerung des Arbeitseinkommens führen. Das Betriebsratsmitglied habe einen Anspruch auf Fortzahlung des individuellen Arbeitsentgelts. Dies gelte auch für den Ersatz der Aufwendungen, die sowohl bei der Ausübung der Arbeit, als auch bei der Ausübung der Betriebsratstätigkeit gleichermaßen entstünden. Eine andere Auffassung würde gegen den Grundsatz verstoßen, daß das Betriebsratsmitglied wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt werden dürfe.

23

Auch diese Begründung trägt den Zahlungsanspruch des Klägers nicht. Das dem § 37 Abs. 2 BetrVG zugrundeliegende Lohnausfallprinzip (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1988, aaO) gibt dem Betriebsratsmitglied nur einen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts; zum Arbeitsentgelt aber gehört das bei der Beklagten gewährte Kilometergeld nicht. Die bei der Beklagten bestehende Regelung stellt sich vielmehr als ein Verfahren dar, durch das im beiderseitigen Interesse bei Montagetätigkeit unnötige Fahrten zum Betriebssitz vermieden und Abrechnungsschwierigkeiten verringert werden sollten. An sich müßte der Arbeitnehmer die Kosten seiner Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte selbst tragen; der Arbeitgeber hätte dann für die Kosten der Fahrten zwischen Betriebsstätte und tatsächlichem Einsatzort aufzukommen. Fährt der Arbeitnehmer dagegen direkt von seiner Wohnung zum Einsatzort und übernimmt der Arbeitgeber hierfür die anfallenden Kosten, so kann dies je nach dem räumlichen Verhältnis zwischen Wohnung des Arbeitnehmers, Betriebsstätte und tatsächlichem Einsatzort für den Arbeitgeber günstiger oder ungünstiger sein; als positives Ergebnis bleibt in jedem Falle eine Verkürzung der Wegezeiten insgesamt.

24

Insgesamt stellt sich damit die bei der Beklagten aufgrund der angeführten Betriebsvereinbarungen geltende Fahrtkostenerstattungsregelung als vereinfachtes Abrechnungsverfahren dar, das nur bei tatsächlicher Montagetätigkeit gilt. Durch dieses vereinfachte Abrechnungsverfahren werden die Fahrtkostenerstattungen nicht zu zusätzlichem Arbeitsentgelt, wie auch daraus erhellt, daß sie etwa im Krankheitsfalle nicht weiterzugewähren sind.

25

3.

Ob dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes ein Anspruch auf Kilometergeld für seine der Betriebsratstätigkeit dienenden Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zusteht, ist in der vorliegenden Verfahrensart, dem Urteilsverfahren, nicht zu prüfen. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten; hierzu können auch Aufwendungen eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gehören. Derartige Aufwendungsersatzansprüche sind jedoch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu verfolgen, da sie nicht wie der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Arbeitsverhältnis, sondern im Betriebsratsamt wurzeln (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. bereits BAG Beschluß vom 24. Juni 1969 - 1 ABR 6/69 - AP Nr. 8 zu § 39 BetrVG).

Dr. Seidensticker
Schliemann
Dr. Steckhan
Dr. Gentz
Dr. Klebe