Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.06.1969, Az.: 1 ABR 6/69
Betriebsratskosten; Kostenerstattung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.06.1969
- Aktenzeichen
- 1 ABR 6/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Saarbrücken 12.02.1969 - 1 Sa BV 2/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1969, 1037
- DB 1969, 1754-1755 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1969, 1201 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Über die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten des Betriebsrates nach § 39 BetrVG ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden; dies gilt nicht nur dann, wenn der Betriebsrat als solcher Erstattungsansprüche geltend macht, sondern auch dann, wenn ein einzelnes Mitglied des Betriebsrats Erstattung ihm entstandener Kosten begehrt.
2. Erstattungsfähig sind nur solche Kosten, deren Aufwendung im Interesse des Betriebes und seiner Belegschaft unter Berücksichtigung auch der Belange des Arbeitgebers erforderlich war oder doch jedenfalls von dem Betriebsrat oder seinem Mitglied unter Anlegung dieses Maßstabes für erforderlich gehalten werden durfte.