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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.06.1969, Az.: 1 ABR 6/69

Betriebsratskosten; Kostenerstattung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.06.1969
Aktenzeichen
1 ABR 6/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Saarbrücken 12.02.1969 - 1 Sa BV 2/68

Fundstellen

  • BB 1969, 1037
  • DB 1969, 1754-1755 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1969, 1201 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Über die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten des Betriebsrates nach § 39 BetrVG ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden; dies gilt nicht nur dann, wenn der Betriebsrat als solcher Erstattungsansprüche geltend macht, sondern auch dann, wenn ein einzelnes Mitglied des Betriebsrats Erstattung ihm entstandener Kosten begehrt.

2. Erstattungsfähig sind nur solche Kosten, deren Aufwendung im Interesse des Betriebes und seiner Belegschaft unter Berücksichtigung auch der Belange des Arbeitgebers erforderlich war oder doch jedenfalls von dem Betriebsrat oder seinem Mitglied unter Anlegung dieses Maßstabes für erforderlich gehalten werden durfte.