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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1987, Az.: III ZR 86/86

Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme trotz Aussetzung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1987
Aktenzeichen
III ZR 86/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 20.03.1986 - AZ: 6 U 214/85

Prozessführer

A. Niederlassung D. der D.-Bank Deutsche Spar- und Kreditbank AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dieter Z., Wolfgang Paul und Dieter G. Do. B. straße ..., D.

Prozessgegner

1. Heizungsmonteur Anton Br., K. Straße ..., D.

2. Hausfrau Brigitte Br., K. Straße ..., D.

In der Beschlußsache
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Boujong,
Dr. Engelhardt und
Dr. Halstenberg
am 5. November 1987
beschlossen:

Tenor:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 20. März 1986 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 6 U 214/85 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO).

Gründe

1

Die von der Klägerin erklärte Revisionsrücknahme ist gegenüber beiden Beklagten wirksam, obwohl das Verfahren hinsichtlich der (verstorbenen) Beklagten zu 2) durch Senatsbeschluß vom 2. März 1987 gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt worden ist.

2

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGHZ 50, 397, 400; Beschluß vom 1. Dezember 1976 - IV ZB 43/76 - NJW 1977, 717, 718) beschränkt sich die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO auf Prozeßhandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Prozeßhandlungen, die - wie die Rechtsmitteleinlegung oder -rücknahme (§ 515 Abs. 2 ZPO) - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen trotz der Aussetzung voll wirksam.

3

Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man mit Grunsky (JZ 1977, 235, 237) auf den Schutzzweck des § 249 ZPO abstellt: Die Vorschrift will Nachteile von der durch die Unterbrechung/Aussetzung geschützten Partei abwenden. Da die Revisionsrücknahme der Revisionsbeklagten keine Nachteile bringt, ist diese Prozeßhandlung wirksam.

4

Die - für die Revisionsbeklagten lediglich vorteilhaften - Rechtsfolgen des § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO treten mit der Rücknahme von selbst ein. Zum Erlaß des - deklaratorischen - Beschlusses nach § 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt der Antrag des Beklagten zu 1).

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Halstenberg