Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1976, Az.: IV ZB 43/76
Folge der Aussetzung eines Rechtsstreits; Zweck einer Aussetzung nach § 620 Zivilprozessordnung (ZPO); Ende der Befugnis eines erstinstanzlichen Gerichts zur Anordnung der Aussetzung des Rechtsstreits; Erfordernis einer förmlichen Zustellung von eine Frist in Lauf setzenden Beschlüssen; Aussetzungsfrist nach § 620 ZPO als echte Frist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1976
- Aktenzeichen
- IV ZB 43/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 09.07.1976
- LG Passau - 24.04.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1977, 182-183
- MDR 1977, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 717-718 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 1. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Bukow, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 1976 aufgehoben.
Gründe
Das Landgericht Passau hat durch Urteil vom 24. April 1976 die Ehe der Parteien auf die Klage der Ehefrau geschieden und die Widerklage des Ehemannes abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 30. April 1976 zugestellt worden. Durch einen am 4. Mai 1976 gefaßten und am 5. Mai 1976 formlos dem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilten Beschluß hat das Landgericht auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien die Aussetzung des Verfahrens (§ 620 ZPO) auf die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Mit einem am Montag, den 31. Mai 1976 beim Oberlandesgericht München eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem bis zum 30. Juni 1976 keine Berufungsbegründungsschrift eingegangen war, hat das Berufungsgericht die Berufung durch den im Tenor bezeichneten Beschluß als unzulässig verworfen.
Die hiergegen vom Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 249 Abs. 1 ZPO hat die Aussetzung des Rechtsstreits zur Folge, daß der Lauf einer jeden Frist aufhört. Dies gilt auch für die Aussetzung gemäß § 620 ZPO. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht soll zwar eine Aussetzung nach § 620 ZPO nicht den Fortgang des Verfahrens, sondern lediglich den Erlaß eines auf Scheidung lautenden Urteils hindern (OLG Stuttgart FamRZ 1956, 240; OLG Hamm FamRZ 1960, 162; OLG Oldenburg NJW 1969, 101); wenn das richtig wäre, wäre § 249 Abs. 1 ZPO auf die Aussetzung nach § 620 ZPO unanwendbar. Diese Ansicht läßt sich jedoch weder mit dem Wortlaut des § 620 ZPO noch mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbaren, der dahin ging, eine Anhäufung von Streitstoff und eine Vertiefung der Gegensätze durch eine weitere Verhandlung des Rechtsstreits und eine Beweisaufnahme über die gegenseitigen Vorwürfe zu verhindern (so mit Recht Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 34. Aufl., § 620 Anm. 2 A). Die vom Landgericht angeordnete Aussetzung war wirksam. Die Ansicht der Klägerin, das Landgericht sei nach dem Erlaß des Ehescheidungsurteils für eine Aussetzung des Scheidungsrechtsstreits nicht mehr zuständig gewesen, ist unzutreffend. Die Befugnis des erstinstanzlichen Gerichts, die Aussetzung des Rechtsstreits anzuordnen, endigt, wie allgemein anerkannt ist, nicht schon mit dem Erlaß des Urteils, sondern erst mit der Einlegung der Berufung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 34. Aufl., § 248 Anm. 1; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl., § 248 Anm. I). Der Aussetzungsbeschluß ist auch den Parteien in gehöriger Weise bekannt gemacht worden. Nach § 329 ZPO müssen zwar Beschlüsse, die eine Frist in Lauf setzen, den Parteien förmlich zugestellt werden; nur dadurch können sie rechtliche Wirksamkeit erlangen (RGZ 137, 270). Bei der Aussetzungsfrist nach § 620 ZPO handelt es sich jedoch nicht um eine echte Frist in dem von der Rechtslehre entwickelten Sinn (Stein/Jonas/Pohle 19. Aufl., Vorbem. vor § 214 ZPO, V 1, VI 2; Thomas/Putzo, 8. Aufl., Vorbem. vor § 214 ZPO, III, § 620 Anm. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 34. Aufl., Vorbem. vor § 214 ZPO, 3, § 620 Anm. 3).
Die Berufungsbegründungsfrist hat demnach nicht vor dem 5. November 1976 zu laufen begonnen.
Die Berufung ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil sie während der Aussetzung des Rechtsstreits eingelegt worden ist. Die Aussetzung hat nur die Unwirksamkeit von solchen Prozeßhandlungen zur Folge, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind (§ 249 Abs. 2 ZPO); die Berufung wird jedoch nach § 518 Abs. 1 ZPO durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Gericht eingelegt (BGHZ 50, 400).
Dr. Bukow
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner