Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 StrG - Sofortmaßnahmen an Straßenteilen in der Baulast Dritter

Bibliographie

Titel
Saarländisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
90-1

Obliegt gemäß § 48 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, z.B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach §§ 46 und 47 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt und verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.