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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1982, Az.: I ZR 103/80
„Altverträge“

Eignung des Berufungsurteils als Grundlage des Revisionsverfahrens; Auslegung des Begriffs "gefunkter Film"; Fernsehsenderechte als Gegenstand einer Nutzungsrechtsübertragung; Zweckübertragungstheorie; Grobes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Honorar und den Erträgen aus der Werknutzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1982
Aktenzeichen
I ZR 103/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10793
Entscheidungsname
Altverträge
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 13.03.1980
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1983, 198 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Altverträge

Prozessführer

Firma Thomas S. V. GmbH, J. gasse ..., A. W, (Österreich),
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Thomas S. und Ulrich S.

Prozessgegner

Firma T.-F. GmbH & Co., K.-F.-Straße ..., M.,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin die Firma T.-F. GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Dr. Leo K. und Dr. Bodo S.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob in Filmverträgen aus den Jahren 1939-1942 mit der Bezeichnung "gefunkter Film" auch die Fernsehsenderechte auf den Filmhersteller übertragen worden sind.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die ihren Sitz in Österreich hat, betreibt einen Bühnenverlag. Die Beklagte befaßt sich mit der Auswertung von Filmen. Beide Parteien nehmen für sich in Anspruch, zur Auswertung der Fernsehsenderechte an 7 Kinofilmen berechtigt zu sein, die in den Jahren 1939 bis 1944 hergestellt wurden. Die Beklagte leitet ihre Rechte von den nachbezeichneten Filmproduzenten, die Klägerin von den Autoren ab.

2

Es handelt sich um die Spielfilme

Einmal der liebe Herrgott sein (aus dem Jahre 1942)

Anton der Letzte (1939)

Donauschiffer (1940)

Wiener Geschichten (1940)

Der liebe Augustin (1940)

Schwarz auf Weiß (1943)

Romantische Brautfahrt (1944).

3

Diese Filme wurden in den Jahren 1971-1978 von deutschen Fernsehanstalten gesendet. Die Rechte dazu hatte ihnen die Beklagte eingeräumt, die ihrerseits ihre Rechte auf Übertragungsakte der beiden Filmproduzenten B.-F. GmbH (hinsichtlich des Films "Einmal der liebe Herrgott sein") und W.-F. GmbH (hinsichtlich der übrigen Filme) stützt.

4

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Autoren der Filme in ihren Verträgen aus den Jahren 1939-1942 auch schon die Fernsehsenderechte auf die Produzenten übertragen haben. Die damaligen Vertragspartner haben überwiegend Individualverträge in Verbindung mit Formularverträgen abgeschlossen. Dabei wurden drei Formulararten verwendet, die von der Reichsfilmkammer in Berlin ausgeliefert wurden (in der Fassung vom 1. Dezember 1933) und folgende Bezeichnungen haben:

Typ A I: Normalvertrag für das Film-Treatment

Typ A II: Normalvertrag für das Film-Drehbuch

Typ B: Normalvertrag für den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits erschienenen Werke,

5

In § 2 dieser Verträge ist die "Übertragung der Rechte" geregelt. Nach Absatz 1 erfaßt die Übertragung "alle an dem Stoff und dem Titel überhaupt bestehenden Rechte, insbesondere das alleinige und ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Weltverfilmungsrecht, einschließlich des Rechtes zur Verwendung als Ton- und Sprechfilm" (Vertrag Typ A I), "alle an dem ... hergestellten Drehbuch überhaupt bestehenden Rechte, welcher Art auch immer" (Typ A II) und "das alleinige und ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht zur kinematographischen Wiedergabe des vorgenannten Werkes (Weltverfilmungsrecht) einschließlich des Rechtes zur Verwendung als Ton- und Sprechfilm" (Typ B).

6

§ 2 Abs. 2 Satz 1 der drei Vertragstypen lautet inhaltsgleich:

"Die Ihnen zustehenden Rechte umfassen auch das Recht an der öffentlichen Wiedergabe des vertonfilmten Werkes, gleichgültig, ob es sich bei dieser Wiedergabe rechtlich um eine Aufführung, eine Verbreitung oder um einen Vortrag handelt."

7

§ 2 Abs. 4 des Vertrages Typ A I und § 2 Abs. 3 der Verträge Typ A II und Typ B stimmen ebenfalls überein:

"Die übertragenen Rechte (im Vertrag Typ A II: "Die Ihnen demgemäß zustehenden Rechte ...") sind nicht an ein besonderes System für die Aufnahme und Vorführung als Ton- und Sprechfilm gebunden und erstrecken sich auf alle Arten, Systeme und Verfahren, die zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt sind, und auf alle die zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht gefundenen und erfundenen Arten, Systeme und Verfahren, insbesondere auch auf den gefunkten Film und den Farbenfilm."

8

In den einzelnen Fällen haben die Autoren folgende Verträge mit den Produzenten abgeschlossen:

  1. 1.

    Film "Einmal der liebe Herrgott sein" Normalvertrag Typ A II vom 9./14.12.1941 zwischen dem Autor K. und der B. GmbH.

    Individualvertrag vom 28. 5./1.6.1941 mit dem Autor Ke. In diesem Vertrag wird hinsichtlich des Erwerbs der Weltverfilmungsrechte auf den Normalvertrag Typ B Bezug genommen, von dem ein Formular beigefügt war.

  2. 2.

    Film "Anton der Letzte"

    Individualvertrag zwischen dem Autor K. und der W.-F. GmbH vom 14.4.1939, in dem hinsichtlich der Übertragung der Rechte am Treatment und Drehbuch auf die Bestimmungen des vom Autor ebenfalls unterschriebenen Normalvertrags Typ A II verwiesen wird.

  3. 3.

    Film "Donauschiffer"

    Individualvertrag mit dem Autor Ke. vom 9.3.1939, der die im - vom Autor unterschriebenen - Normalvertrag Typ A II enthaltenen Regelungen miteinbezieht.

  4. 4.

    Film "Wiener Geschichten" (ursprünglich "Café Attaché)

    Individualvertrag mit dem Autor Ke. vom 23.9.1939. In Ziff. 2 des Vertrages ist die oben wiedergegebene Bestimmung des § 2 Abs. 4 des Normalvertrages Typ A I (ebenso § 2 Abs. 3 der beiden anderen Vertragstypen) wörtlich aufgenommen.

    Ein weiterer Individualvertrag mit dem Autor Prof. Bratt vom 25./29.9.1939, in dessen Ziff. 2 diese Bestimmung ebenfalls enthalten ist.

  5. 5.

    Film "Der liebe Augustin"

    Individualvertrag mit dem Autor S. vom 30.3.1940, der ergänzend auf den unterschriebenen Normalvertrag Typ A II verweist.

  6. 6.

    Film "Schwarz auf Weiß"

    Individualvertrag mit dem Autor K. vom 14./21.10.1942, der die Bestimmungen der unterschriebenen drei Vertragsformulare einbezieht.

  7. 7.

    Film "Romantische Brautfahrt"

    Individualvertrag mit der Autorin Kr. K. vom 7.9.1942. Nach Abs. 2 dieses Vertrages erstreckt sich die Rechtsübertragung auf

    "sämtliche zeitlich und örtlich unbeschränkten Urheber- und Werknutzungsrechte, insbesondere die zeitlich und örtlich unbeschränkten ausschließlichen Weltverfilmungsrechte mit dem Recht der ausschließlichen Filmverwertung und Vorführung auf Jede technische Art, auch der Funk- und Fernsendung ..."

9

Im Fall 1 wurde deutsches Recht, in den Fällen 2-5 das in der damals so bezeichneten Ostmark und in den Fällen 6-7 das in Wien geltende Recht vereinbart.

10

Die Klägerin sieht in der aufgrund der Fernsehsenderechtsübertragung der Beklagten erfolgten Sendung der Spielfilme eine Urheberrechtsverletzung und macht mit der Klage Schadensersatz geltend, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt.

11

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die Autoren die Fernsehsenderechte nicht an die Produzenten übertragen hätten. Unter den in den Verträgen verwendeten Begriffen "gefunkter Film" und "Funk- und Fernsendung" habe man seinerzeit noch nicht das Fernsehen verstanden. Neben dem Hörfunk habe man vielmehr an neue technische Möglichkeiten der Filmvorführung gedacht, und zwar an den Fall, daß die Filme von einer Rundfunkstation zu Wiedergabevorrichtungen in öffentlichen Kinos gefunkt würden. In der damaligen Zeit sei die Vorstellung von einem Fernsehen im heutigen Sinne völlig fremd gewesen. Die Vertragspartner hätten daher seinerzeit weder den Willen gehabt noch zum Ausdruck gebracht, daß die Fernsehsenderechte im Sinne der heutigen Verwertungsart übertragen würden.

12

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, soweit die Wahrnehmungsverträge zwischen der Klägerin und den Autoren bzw. deren Rechtsnachfolgern nach der Fernsehausstrahlung der Filme abgeschlossen worden seien. Sie hat weiter ausgeführt, daß die in den Verträgen gewählten Begriffe eindeutig das Fernsehen bezeichneten, das im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge schon allgemein bekannt gewesen, wenn auch noch nicht allgemein genutzt worden sei. Es habe bereits in Berlin der Fernsehsender Paul N. gearbeitet, bei dem zahlreiche Schauspieler kleinere Arrangements gehabt hätten. In interessierten filmwirtschaftlichen Kreisen habe man schon über Fernsehempfangsgeräte im heutigen Sinne verfügt. Unabhängig davon, daß die Fernsehsenderechte übertragen worden seien, fehle es auch an einem Verschulden der Beklagten. Ferner hat die Beklagte hinsichtlich der Fernsehausstrahlungen vom 30. Mai 1971 und 4. November 1974 die Einrede der Verjährung erhoben.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die in den Altverträgen verwendeten Begriffe "gefunkter Film" und "Funk- und Fernsendung" den Begriff des Fernsehens umfaßten. Gestützt auf das von Prof. Dr. H. erstattete Gutachten vom 4.4.1979 hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliege, weil die Autoren die Fernsehsenderechte wirksam auf die Filmproduktionsfirmen übertragen hätten. Es hat ausgeführt, daß im Fall 1 deutsches und in den Fällen 2-7 österreichisches Recht anzuwenden sei; für die Rechtsübertragung gelte daher § 8 Abs. 2 LUG bzw. § 38 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes vom 9.4.1936. Nach beiden Rechtsordnungen sei unter den streitigen Begriffen das Fernsehen zu verstehen. Bei Abfassung der Verträge habe noch keine einheitliche Begriffsbestimmung für das Fernsehen bestanden. Das Fernsehen sei seinerzeit bereits bekannt und seine künftige Bedeutung abzusehen gewesen. Da die Fernsehsenderechte vertraglich übertragen worden seien, komme der Zweckübertragungsgedanke nicht zur Anwendung.

14

Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I.

Das Berufungsgericht ist den Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang gefolgt und hat insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Ergänzend hat es ausgeführt: Es sei aufgrund des Gutachtens Prof. Dr. H., gegen dessen Sachkunde keine Bedenken bestünden, davon überzeugt, daß bei Abschluß der Verträge für die Fachkreise die kommende Bedeutung des Fernsehens wenigstens ungefähr erkennbar gewesen sei. Dagegen habe sich weder in den 30er noch in den 40er Jahren eine Filmvorführung in Filmtheatern durch Funk ohne Fernsehausstrahlung oder in einem anderen technischen Verfahren abgezeichnet. Eine solche Neuerung sei auch bis heute nicht gebräuchlich. Für die Fachwelt habe die seinerzeitige Übertragung in Fernsehstuben ersichtlich nur den Charakter der Erprobung gehabt; es sei bereits zu jener Zeit ohne weiteres für die Fachwelt ersichtlich gewesen, daß sich die nach Beendigung des Krieges zu erwartende Weiterentwicklung des Fernsehens nicht auf Übertragungen in Fernsehstuben beschränken werde. Mit dem in den Verträgen verwendeten Begriff "gefunkter Film" sei daher klar und eindeutig das gemeint, was heute als Fernsehen bezeichnet werde. Für eine Anwendung der nur Zweifelsfälle betreffenden Zweckübertragungslehre sei deshalb kein Raum.

16

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

17

1.

Die Revision stellt vorab zur Nachprüfung, ob Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit §§ 313, 543, 551 Ziff. 7 ZPO vereinbar sind. Der Senat hält die Mindestanforderung dieser Bestimmungen für erfüllt. Der Tatbestand enthält zwar eine sehr gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 543 Abs. 2 ZPO), die aber durch die Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil hinreichend verständlich wird. Allerdings hat das Berufungsgericht auch davon abgesehen, das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz darzustellen und auch insoweit auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat bislang offengelassen, ob dies mit § 543 Abs. 2 ZPO vereinbar ist (BGH NJW 1980, 2418). Im Streitfall erscheint die Bezugnahme jedenfalls ausreichend, weil sich der Rechtsstreit im wesentlichen auf die Frage konzentriert, ob die Altverträge bereits eine Übertragung der Fernsehsenderechte enthalten, und sich das Berufungsvorbringen der Klägerin in erster Linie auf das schon im ersten Rechtszug vorgelegte Privatgutachten Dr. K.-N. stützt, ohne daß etwas wesentlich Neues vorgetragen wird. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nur eine kurze eigene Begründung gegeben und im übrigen auf die angefochtene Entscheidung, die sich mit den tragenden Erwägungen der Klägerin auseinandersetzt, verwiesen hat (§ 543 Abs. 1 ZPO). Durch die Bezugnahme erhält das Berufungsurteil eine ausreichende Grundlage, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglicht.

18

2.

Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch auf eine Urheberrechtsverletzung. Diese Verletzungshandlung beurteilt sich vorliegend grundsätzlich nach deutschem Recht; denn die behauptete Urheberrechtsverletzung - die Ausstrahlung der Filme im Fernsehen - ist in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden (vgl. BGHZ 17, 266, 278, 294 - Grundig-Reporter).

19

Die Klägerin kann auch für die von ihr vertretenen Urheber Urheberrechtsschutz nach deutschem Recht in Anspruch nehmen. Allerdings hat das Berufungsgericht keine Feststellungen über die Staatsangehörigkeit der Urheber getroffen. Dem Vorbringen der Parteien ist indessen zu entnehmen, daß sie entweder die deutsche oder die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Frage kann hier aber unaufgeklärt bleiben. Denn als deutsche Staatsangehörige würden sie nach § 120 Abs. 1 UrhG deutschen Urheberrechtsschutz genießen, als österreichische Staatsangehörige nach § 121 Abs. 4 UrhG in Verbindung mit der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (RBÜ), die in Art. 4 Abs. 1 (Brüsseler Fassung) vom Grundsatz der Inländerbehandlung ausgeht.

20

Auf die Revisionsrügen zur Anwendung deutschen bzw. österreichischen Rechts auf die Rechtsübertragung kommt es nicht an. Denn selbst wenn die Verträge ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen wären, hätte die Revision - wie die nachfolgenden Ausführungen unter II 3 und 5 zeigen - keinen Erfolg.

21

3.

Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Autoren K. und Ke. durch die im Jahre 1941 mit der B.-F. GmbH über den Film "Einmal der liebe Herrgott sein" abgeschlossenen Verträge, die unstreitig nach deutschem Recht zu beurteilen sind, auch die Fernsehsenderechte auf die Filmherstellerin übertragen haben. Sie haben dies dem Begriff "gefunkter Film", der in den Normalverträgen verwendet wurde, entnommen und sind insoweit im wesentlichen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt.

22

a)

Die Revision erblickt darin eine Verletzung der §§ 402 ff ZPO. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanzen hätten die rechtliche Bedeutung des Gutachtens verkannt. Der Gutachter habe lediglich ein Rechtsgutachten erstattet, indem er aufgrund eines bestimmten Tatsachenstoffes, den er allgemein zugänglichen Veröffentlichungen entnommen habe, rechtliche Schlußfolgerungen gezogen habe. Dies aber sei allein Aufgabe des Gerichts.

23

Die Rüge ist unbegründet. Nach der Passung des Beweisbeschlusses ging es dem Landgericht darum, mit Hilfe des Sachverständigen die Bedeutung der in einem ca. 40 Jahre zurückliegenden Entwicklungsstadium des Fernsehens verwendeten - hier streitigen - Begriffe zu klären. Wenn die Vorinstanzen die Auffassung des Gutachters, in den Altverträgen seien die Fernsehsenderechte mit übertragen worden, für richtig gehalten und sich ihr angeschlossen haben, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Hiermit haben sie insbesondere nicht die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts dem Sachverständigen überlassen. Dieser hat eingangs seines Gutachtens ausgeführt, daß die streitigen Begriffe nicht allein durch eine Darstellung der Entwicklung des Fernsehens und seiner Bedeutung im Verkehrsleben zu klären seien, sondern daß auch aufgezeigt werden müsse, welcher Rechtsbegriffe man sich zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse bedient habe. Um dies darzulegen, hat der Gutachter die vorhandenen - teilweise nicht ohne Schwierigkeiten auffindbaren - Quellen ermittelt. Die Vorinstanzen haben sich - wie die nachfolgenden Ausführungen unter II 3 b zeigen - auf diese Quellen gestützt und eigene Feststellungen getroffen. Das landgerichtliche Urteil, auf das das Berufungsurteil in zulässiger Weise Bezug nimmt, enthält eine selbständige rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts und eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Umständen, die die Parteien vorgetragen haben; mögen sich die Vorinstanzen dabei auch der Argumentationshilfen des Gutachtens bedient haben.

24

b)

Die Revision beanstandet ferner, die Annahme einer Fernsehsenderechtsübertragung durch die Vorinstanzen verletze allgemeine Auslegungsgrundsätze und lasse wesentliche Umstände unberücksichtigt. Sie stützt sich auf das von ihr eingeholte Privatgutachten Dr. Kr.-N. und führt aus, sowohl der Wortlaut als auch die Zweckbestimmung der Verfilmungsverträge sprächen dagegen, daß mit dem Ausdruck "gefunkter Film" die Ausstrahlung durch das Fernsehen gemeint sei; bei Abfassung der Normalvertragsformulare im Jahre 1933 habe es bereits den Begriff Fernsehen gegeben, wenn das Medium selbst auch noch nicht existiert habe. Mit dem Begriff "gefunkter Film" sei lediglich eine neue Vorführtechnik umschrieben worden, nämlich die Filmvorführung in Lichtspieltheatern mit Hilfe der Funktechnik. Daran habe man bereits 1933 gearbeitet; im Jahre 1958 sei davon auch Gebrauch gemacht worden, indem Lichtspieltheaterunternehmen Fernsehproduktionen aufgefangen und über Großprojektoren optisch und akustisch wahrnehmbar gemacht hätten. Zumindest fehle es aber an einer eindeutigen Übertragung des Fernsehsenderechts; nach den schon damals von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen der Zweckübertragungslehre müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß keine weitergehenden Rechte übertragen werden sollten, als zur Vorführung in Lichtspieltheatern erforderlich. Aber selbst wenn an eine Übertragung von Senderechten gedacht worden sein sollte, wären seinerzeit nur Senderechte im Sinne des damaligen Entwicklungsstandes des Fernsehens übertragen worden. Damals habe aber die Möglichkeit, Kinofilme im Fernsehen auszustrahlen, völlig ferngelegen. Die Vertragspartner hätten keine Vorstellung davon gehabt, daß aus einer Verwertung der Kinofilme für Fernsehzwecke ein ins Gewicht fallender wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden könne. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanzen sei Verfahrensfehlerhaft; sie beruhe auf einer bloßen Vermutung.

25

Auch diese Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

26

Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Fernsehsenderecht durch den in den Normalverträgen verwendeten Begriff "gefunkter Film" auf den Filmhersteller übertragen worden sei. Das Literatururhebergesetz (LUG) vom 19.6.1901 (RGBl 227) und das Kunsturhebergesetz (KUG) vom 9.1.1907 (RGBl 7), die zum Zeitpunkt der Rechtsübertragung galten, sahen allerdings - im Gegensatz zum heutigen Recht (§ 20 UrhG) keine ausdrückliche Regelung des Senderechts vor; sie kannten auch weder den Begriff des Funks noch den des Fernsehens. Daraus folgt aber noch nicht, daß Fernsehsenderechte nicht Gegenstand einer Nutzungsrechtsübertragung sein konnten. Vielmehr war nach §§ 8 Abs. 3 LUG, 10 Abs. 3 KUG die uneingeschränkte Übertragung aller urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse zulässig. Schon für das bisherige Recht war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Senderecht anerkannt (RGZ 113, 413, 417 ff; 123, 312, 320; 136, 377, 381 f; 153, 1, 17 ff, 24 f). Im Streitfall haben die Vorinstanzen die Fernsehsenderechtsübertragung im Wege tatrichterlicher Vertragsauslegung festgestellt. Diese ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder andere revisible Regeln ist nicht erkennbar.

27

Nach dem Wortlaut der Normalverträge erstreckt sich das Recht zur Vorführung eines Films auf alle Arten, Systeme und Verfahren, "insbesondere auch auf den gefunkten Film". Damit ist ersichtlich die Vorführung eines Films mit den Mitteln der Funktechnik gemeint. Der Begriff "Funk" ist in seiner physikalisch-technischen Bedeutung zu verstehen und umfaßt daher damals wie heute jede Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern durch elektromagnetische Wellen, die von einer Sendestelle ausgesandt werden und an anderen Orten von einer beliebigen Zahl von Empfangsanlagen aufgefangen und wieder in Zeichen, Töne oder Bilder verwandelt werden können (AmtlBegr. zu § 20 UrhG, BT-Drucks. IV/270, S. 50; Gutachten Prof. Dr. H., S. 21; vgl. auch Ho., GRUR 1930, 659 ff und 1932, 361 ff; Gutachten Dr. Kr.-N. I S. 4). Durch die Übermittlung eines Films auf dem Funkwege wird somit - wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben - dessen Fernsehwiedergabe umschrieben. Die Erklärung der Revision, es sei darunter nur eine neuartige technische Vorführungsart für Lichtspieltheater zu verstehen, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn auch insoweit handelt es sich um Funk und damit um eine Fernsehwiedergabe (vgl. BGHZ 37, 1 ff[BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI). Davon abgesehen ist von den Vorinstanzen auch nicht festgestellt worden, daß sich die neue Wiedergabetechnik, um die es bei dem der Senatsentscheidung BGHZ 37, 1 ff[BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI zugrundeliegenden Sachverhalt ging, bereits bei Abfassung der Normalvertragsformulare im Jahre 1933 in der Entwicklung befunden hat. Von der Klägerin ist dies auch nur behauptet, nicht aber unter Beweis gestellt worden.

28

Für die von der Revision vertretene Auffassung läßt sich auch nicht der Umstand anführen, daß der Vertrag vom "gefunkten Film" nur im Zusammenhang mit der Vorführung spreche. Denn die weitere Folgerung der Revision, das Senderecht falle nicht unter den Begriff der Vorführung, ist nicht zwingend. Die rechtliche Einordnung des in den damaligen Gesetzen nicht erwähnten Senderechts durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts ist nicht einheitlich. So hat das Reichsgericht das Senderecht bei Sprachwerken teils der Verbreitung zugeordnet (RGZ 113, 413, 417 ff), teils aber auch ihre Sondernatur herausgestellt (RGZ 123, 312, 320). Für Werke der Musik hat es ein Senderecht als Werkverbreitung und daneben als öffentliche Werkaufführung gewertet (RGZ 136, 377, 381 f; 153, 1, 17 ff, 24 f). Die genannten Entscheidungen sind zum Ton-Rundfunk ergangen. Für den Fernseh-Rundfunk liegen keine gerichtlichen Erkenntnisse vor. Die Filmveranstaltung wurde jedoch schon nach dem damaligen Recht - wie heute in § 19 Abs. 4 UrhG - überwiegend als Vorführung angesehen (vgl. Hoffmann, GRUR 1925, 95, 96 und JW 1936, 1110, 1111, wo er die Fernsehsendung aber schon dem Rundfunk zurechnet; Roeber, JW 1936, 2844, 2845, der Vorführung und Verbreitung annimmt; vgl. aber auch v. Erffa, GRUR 1931, 1109 f). Mangels eines einheitlichen Sprachgebrauchs hat das Landgericht deshalb zutreffend angenommen, daß es für den damaligen Rechtszustand nahelag, die Fernsehsendung von Filmen als Vorführung zu beurteilen.

29

Gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung spricht auch nicht der Umstand, daß die 1933 entworfenen Normalverträge, die bei den Vertragsabschlüssen in den Jahren 1939-1942 verwendet wurden, den Begriff des Fernsehens nicht verwendeten. Zwar war die Bezeichnung "Fernsehen" in den Veröffentlichungen der damaligen Zeit bereits gebräuchlich (vgl. Friedel, Elektrisches Fernsehen ..., 1925; v, Mihaly, Das elektrische Fernsehen ..., 2. Aufl. 1926; Banneitz, Über die Grundlagen des elektrischen Fernsehens in "Fernsehen" 1930, 10 ff; Korn, Elektrisches Fernsehen, 1930; Giesecke. Die juristischen Probleme des Bildfunks, 1932, S. 21 f). Gleichwohl war der Sprachgebrauch zumindest hinsichtlich der Fernsehsendung von Filmen noch nicht einheitlich im heutigen Sinne. So unterscheidet Giesecke (a.a.O. S. 21 Fußnote 22) zwischen dem eigentlichen Fernsehen, bei dem auf der Sendeseite die zu übertragenden Geschehnisse unmittelbar - live - gesendet werden, und dem Fernkino, worunter er die Sendung mit Hilfe eines zunächst aufzunehmenden Lichtbildstreifens versteht. Hoffmann (JW 1936, 1110, 1111) hält die Bezeichnung "Fernsehen" für falsch und mißverständlich und empfiehlt den Begriff "Tonbild-Rundfunk". Auch Roeber spricht in seinem Aufsatz "Fernsehübertragung von Filmen" (JW 1936, 2844, 2846) von einer sprachlichen Fehlbildung und hält den Ausdruck "Tonbildfunk" für treffender. Im Gutachten Prof. Dr. H. (S. 13 f) wird zudem nachgewiesen, daß insbesondere vor 1935 auch der Ausdruck "Bildfunk" gebräuchlich war. Es ist deshalb angesichts dieser sprachlichen Unklarheit nicht zu beanstanden, daß das Landgericht aus der Nichtverwendung des heute üblichen Begriffs des Fernsehens keine Rückschlüsse gezogen hat.

30

Für eine Anwendung der schon unter der Herrschaft des früheren Rechts entwickelten Zweckübertragungstheorie (vgl. RG2 118, 282, 285, 287; 123, 312, 317 f; 140, 231, 245; 140, 255, 257 f), die heute in § 31 Abs. 5 UrhG ihre gesetzliche Anerkennung gefunden hat, ist bei der gegebenen Sachlage kein Raum. Der Zweckübertragungsgedanke besagt, daß im Zweifel nicht mehr Rechte übertragen werden, als zur Zweckbestimmung des Vertrags erforderlich. Sind die einzelnen Nutzungsarten im Vertrag aufgeführt, so kommt dieser Grundsatz nicht zur Anwendung (vgl. BGH GRUR 1974, 786, 787 - Kassettenfilm). Im Streitfall ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen das Fernsehsenderecht in eindeutiger Weise auf den Filmhersteller übertragen worden; es könnte sich nur fragen, welche Rechte die Parteien aus damaliger Sicht darunter verstanden haben. Der insoweit vorgebrachte Einwand der Revision, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Fernsehens seien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1941 noch nicht erkennbar gewesen, greift indessen nicht durch. Die Vorinstanzen haben ihre gegenteilige Feststellung rechtsfehlerfrei aufgrund der Entwicklungsgeschichte des Fernsehens getroffen. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt: Erste Fernsehversuchssendungen seien bereits 1928 durchgeführt worden; 1929 sei der Presse erstmals ein Fernsehvolksempfänger vorgestellt worden. Seit 1932 seien auch Filme (zunächst stumm) übertragen worden. 1934 habe in Deutschland die erste Versuchssendung mit Ton stattgefunden, 1 Jahr später sei in Berlin-Witzleben der erste regelmäßige Programmdienst aufgenommen worden, wobei vor allem Filme übertragen worden seien. Im Jahre 1935 sei auch der Fernsehsender Paul N. eingerichtet worden, der täglich 5 den lang gesendet habe. Seit 1935 habe es in Berlin öffentliche Fernsehempfangsstuben gegeben. So seien die Olympischen Spiele 1936 von etwa 150.000 Personen in Berlin in 25 Fernsehempfangsstuben miterlebt worden. Seit 1937 seien die Programme außerdem in den Rundfunkzeitschriften abgedruckt worden. Auf der deutschen Funkausstellung 1935 seien 20 Fernsehempfänger verschiedener Firmen ausgestellt, wenn auch noch nicht zum allgemeinen Verkauf angeboten worden. Man sei bemüht gewesen, einen billigen Volksempfänger zu entwickeln. Auf der deutschen Funkausstellung 1938 habe der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda verkündet, daß der Erwerb eines Fernsehempfängers für private Zwecke ab Oktober 1938 möglich sein werde. Die Funkausstellung 1939 habe dann die erste öffentliche Vorführung der Fernseheinheitsempfänger gebracht, deren Erwerb jedem Interessenten erlaubt werden sollte. Von der geplanten ersten Auflage von 10.000 Geräten seien jedoch nur ca. 50 fertiggestellt worden, da die weitere Produktion durch den Kriegsausbruch gestoppt worden sei. Diese auf den Ausführungen von Lerg (Zur Geschichte des Fernsehens in Deutschland, abgedr. in dem Sammelwerk "Fernsehen in Deutschland" 1967, Seite 9 ff) und auf den von dem Gutachter Prof. Dr. H. weiter erschlossenen Quellen beruhenden Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

31

Angesichts dieser Publizität und Beachtung, die das neue Medium auf den Funkausstellungen, in den Rundfunkzeitschriften und Veröffentlichungen gefunden hatte, ist die Folgerung der Vorinstanzen gerechtfertigt, daß die künftige Entwicklung des Fernsehens vorhersehbar war. Es mußte mit einer ähnlich starken Verbreitung wie bei dem im Jahre 1923 begonnenen Hörfunk gerechnet werden. Daß die sich abzeichnende Entwicklung durch die im Jahre 1939 einsetzenden Kriegsereignisse vorübergehend zum Stillstand gekommen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Dafür läßt sich auch die im gerichtlichen Gutachten (S. 19) dargestellte Entwicklung des Fernsehens in anderen Ländern anführen; so begann in England bereits 1936 das regelmäßige Fernsehprogramm, 1937 kostete ein Fernsehgerät für den Privatempfang 700-800 Mark, bei Kriegsausbruch waren in England fast 20.000 Fernsehgeräte verkauft worden; in Frankreich begann das regelmäßige Fernsehprogramm ebenfalls 1936; in den USA wurde bereits 1930 der erste Versuchssender errichtet, 1936 gab es bereits 25 Sender, 1939 waren 28 verschiedene Fernsehmodelle auf dem amerikanischen Markt. Auch in den Veröffentlichungen der damaligen Zeit wurde die künftige Entwicklung des Fernsehens vorhergesehen. So äußerte sich Hoffmann schon 1936 dahin, daß "das Fernsehen - heute noch nur einer Minderzahl, übermorgen aber, wie der Rundfunk, allen Deutschen - die Teilnahme an den wichtigsten Vorgängen im Leben der Nation ermöglicht" (JW 1936, 1110, 1111). Er weist zugleich darauf hin, daß nach den praktischen Erfahrungen bei Film-Verträgen aus den letzten Jahren die Befugnis der Fernsehwiedergabe durchweg mit übertragen worden sei (a.a.O. 1112); so auch die Begründungen zum Akademieentwurf von 1939 und zum Referentenentwurf von 1954 (vgl. Gutachten Prof. Dr. H. S. 9 f). Die Fernsehübertragung von Filmen bildete bereits 1934/35 einen wesentlichen Teil des Fernseh-Programmdienstes des deutschen Rundfunks (vgl. Gutachten Prof. Dr. H. Seite 20). Roeber hat in seinem Aufsatz über die "Fernsehübertragung von Filmen" (JW 1936, 2844) bereits 1936 die wirtschaftliche Auswertung von Tonfilmen für Fernsehzwecke vorausgesagt. Die Annahme der Vorinstanzen, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verfilmungsverträge die spätere wirtschaftliche Bedeutung einer Filmauswertung für das Fernsehen erkennbar war, stützt sich unter diesen Umständen auf eine ausreichende tatsächliche Grundlage. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Erkennbarkeit zumindest für die Fachwelt abgestellt hat, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Denn damit meint das Berufungsgericht ersichtlich auch die Urheber, deren Werke für eine Auswertung durch das Fernsehen in Betracht kamen. Dazu gehören aber auch die Autoren, von denen die Klägerin ihre Rechte herleitet.

32

4.

Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß auch eine etwaige Fehleinschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Ertragsmöglichkeiten des danach übertragenen Fernsehsenderechts nicht zur Unwirksamkeit der Rechtsübertragung führt. § 36 UrhG findet auf Altverträge keine Anwendung. Eine entsprechende Bestimmung, die eine Vertragsänderung ermöglicht, wenn das vereinbarte Honorar in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Werknutzung steht, war dem bisherigen Recht unbekannt. In Betracht kamen die allgemeinen Rechtsbehelfe, insbesondere die Anfechtung, die Berufung auf den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftslage und ggfls. Nichtigkeit nach § 138 BGB. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß einer dieser Tatbestände eingreifen könnte. Auch die Revision hat dagegen keine Einwände erhoben. Ebensowenig kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen davon ausgegangen werden, daß die Normalverträge, die als allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, die Autoren in unangemessener Weise benachteiligen.

33

5.

Hinsichtlich der übrigen Filme kann - wie oben unter II 2 bereits erwähnt - dahingestellt bleiben, ob sich die Rechtsübertragung nach deutschem oder nach österreichischem Recht beurteilt. Ist - wie die Vorinstanzen annehmen - insoweit österreichisches Recht anzuwenden, so hat die Revision bereits deswegen keinen Erfolg, weil das ausländische Recht nicht revisibel ist (§ 549 Abs. 1 ZPO). Ein Verstoß gegen den ordre public ist von der Revision nicht aufgezeigt worden. Bei der Anwendung des deutschen Rechts wäre die Revision aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter II 3 erfolglos, da insoweit von einer gleichlautenden Fassung der Normalverträge auszugehen ist. Die Abweichung beim Vertrag über den Film "Romantische Brautfahrt" ist nicht erheblich. Auch die Revision hat nicht vorgetragen, daß mit dem Begriff "Funk- und Fernsendung" ein anderer Vorgang umschrieben wurde, als mit dem Ausdruck "gefunkter Film".

34

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Merkel
Zülch
Erdmann
Teplitzky