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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1989, Az.: 3 StR 310/89

Kenntnis von der wiederholten Straftatenbegehung unter Alkoholeinfluss zwingt zu einer Überprüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; Keine Strafmilderung trotz Alkoholgenuss, wenn Täter sich seiner Agressionen im alkoholisierten Zustand bewusst ist; Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen als Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1989
Aktenzeichen
3 StR 310/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 06.04.1989

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Arne Peter Sch. aus B. O., geboren am ... 1964 in H.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 b und 3 auf dessen Antrag,
am 6. Dezember 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. April 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Ausspruch über die im Fall III 13 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil S.) verhängte Freiheitsstrafe,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Vollrausches und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie den Strafausspruch im Fall III 13 der Urteilsgründe (UA S. 32 ff.) und den Gesamtstrafenausspruch betrifft. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat im Fall III 13 (am 31. März 1988 begangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers S.) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Die Voraussetzungen einer Strafrahmenmilderung nach § 21 StGB hat es mit folgender Begründung verneint (UA S. 33):

"Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte Sch. zur Tatzeit unter Alkoholeinfluß stand und infolgedessen seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen war, sind nicht zu Tage getreten."

3

Diese Begründung wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Aus ihm ergeben sich mehrere Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte auch bei diesem Vorfall erheblich alkoholisiert war:

4

Der Angeklagte trank bereits seit 1985 übermäßig Alkohol (UA S. 6 f.). Nach der Tat hat er eine Alkoholtherapie begonnen, "um sein Alkoholproblem endgültig in den Griff zu bekommen" (UA S. 8). Er hat seine bisherigen zahlreichen Straftaten fast immer unter Alkoholeinfluß begangen.

5

Hinsichtlich der drei Taten, die den rechtskräftigen Verurteilungen vom 25. November 1985 und 8. Februar 1988 zugrunde liegen, hat das Landgericht dies ausdrücklich festgestellt (UA S. 8 f.). Bei den Taten, die durch die rechtskräftigen Strafbefehle vom 20. Oktober 1986 und vom 6. September 1988 abgeurteilt worden sind (u.a. grundloses Zuschlagen mit einer Bierflasche vor einem Kiosk, Zerstörung der Einrichtung eines Kasinos), liegt dies nahe. Auch die anderen im vorliegenden Strafverfahren abgeurteilten Taten hat der Angeklagte im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen, so daß das Landgericht entweder die Voraussetzungen des § 21 StGB oder - bei der Verurteilung wegen Vollrausches - des § 20 StGB nicht ausschließen konnte. Da es sich bei der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil S. ähnlich wie bei den meisten anderen Taten um ein Aggressionsdelikt gegenüber einem Unbeteiligten gehandelt hat, liegt es nicht fern, daß der wegen seiner Alkoholprobleme behandlungsbedürftige Angeklagte auch diese Straftat unter erheblicher Alkoholisierung begangen hat. Der Auseinandersetzung mit den hierfür sprechenden Umständen war das Landgericht nicht deswegen enthoben, weil der Angeklagte nur zu diesem Vorfall keine Angaben gemacht hat.

6

Mit der Einsatzstrafe ist auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Sollte der neue Tatrichter eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses nicht ausschließen können, so braucht er den Strafrahmen trotzdem nicht nach den §§ 21, 49 StGB zu mildern, wenn er feststellt, daß der Angeklagte nach Alkoholgenuß zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat entsprechen, und er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGHSt 35, 143 [BGH 15.12.1987 - 1 StR 498/87], 145/146).

7

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß er dem Generalbundesanwalt nicht zustimmen kann, soweit dieser in seiner Antragsschrift vom 4. August 1989 die Auffassung vertritt, der Angeklagte sei durch die Verhängung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe beschwert. Zwar hat das Landgericht, das gemäß §§ 53, 55 StGB von einer Einbeziehung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen abgesehen hat (UA S. 51), nicht erkennbar geprüft, ob wegen einer in Betracht kommenden Zäsur durch die rechtskräftige Verurteilung vom 8. Februar 1988 zwei Gesamtfreiheitsstrafen hätten gebildet werden können, deren Höhen - anders als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe - noch eine Strafaussetzung zur Bewährung ermöglicht hätten. Die Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen würde aber gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 1 StPO verstoßen, weil sie nur möglich wäre, wenn in die erste neue Gesamtfreiheitsstrafe die ausschließlich Geldstrafen betreffende Verurteilung vom 8. Februar 1988 einbezogen würde und die Erhöhung einer Freiheitsstrafe durch Einbeziehung einer Geldstrafe die Rechtsstellung des Angeklagten verschlechtert (vgl. BGHSt 35, 208, 212; BGH bei Holtz MDR 1977, 109).

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