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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1965, Az.: KZR 7/64
„Brotkrieg“

Schutzgesetzcharakter des § 25 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Umgehung von kartellrechtlichen Verboten durch Anwendung von Druckmitteln und Lockmitteln; Gesetzliches Verbot der Preisbindung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1965
Aktenzeichen
KZR 7/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11650
Entscheidungsname
Brotkrieg
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 22.07.1964
LG Osnabrück

Fundstellen

  • BGHZ 44, 279 - 285
  • DB 1965, 1587-1589 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1966, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 977-978 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 2249-2252 (Volltext mit amtl. LS) "Wiederbelieferung nach Liefersperre - "Brotkrieg""

Verfahrensgegenstand

"Brotkrieg"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zuständigkeit für das Rechtsmittel der Berufung, wenn in einem Land die Kartellsachen einem von mehreren Oberlandesgerichten zugewiesen sind (Bestätigung von BGHZ 31, 162, 167) [BGH 11.11.1959 - KZR 1/59].

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen zukünftige weitere Belieferung verlangt werden kann, nachdem eine bestehende Geschäftsverbindung unter Verstoß gegen § 25 GWB abgebrochen worden war.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Dr. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr. Sprenkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle - Kartellsenats - vom 22. Juli 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte, die fabrikmäßig vor allem Zwieback, daneben aber auch Brot und Kekse herstellt, unterhält eine eigene Verkaufsstelle in Neuenhaus, setzt aber ihre Erzeugnisse auch über Lebensmittelgeschäfte und den Zwieback vor allem über Bäcker ab. Im Anfang des Jahres 1962 senkte die Beklagte in ihrer Verkaufsstelle den Preis ihrer Brote, der zuvor mit dem Brotpreis der Bäcker übereingestimmt hatte (Dreipfund-Mischbrot zu 1,30 bis 1,40 DM), auf nunmehr 1,15 DM. Zu derselben Zeit trat sie an die Klägerin heran, die neben einer Lebensmittelgroßhandlung eine Reihe von Einzelhandelsgeschäften in Form von Discount-Läden betreibt. Seit dem 8. Januar 1962 lieferte die Beklagte Dreipfund-Mischbrote an die Klägerin zum Preise von 90 bis 92,5 Pfennigen. Entgegen dem ursprünglichen Wunsch der Beklagten, die Klägerin möge das Brot nicht unter 1,12 DM an die Verbraucher verkaufen, setzte die Klägerin das Brot um 1,08 DM ab. Die Bäcker in Nordhorn beantworteten den Verkauf des Brots zu diesen niedrigen Preisen durch weitere Unterbietungen. Diese gegenseitige Unterbietung ("Nordhorner Brotkrieg") drückte den Brotpreis schließlich auf 70 bis 75 Pfennige. Sie wurde am 26./27. Januar 1962 durch eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Bäckern beendet. Danach fanden sich die Bäcker mit einem Verbraucherpreis des Brotes der Beklagten in Höhe von 1,15 DM ab; die Klägerin sollte das Brot nicht unter 1,10 DM verkaufen dürfen. Darauf stellte die Beklagte an die Klägerin unter Androhung, die Lieferung des Brotes andernfalls einzustellen, die Forderung, das Dreipfundbrot keinesfalls unter 1,10 DM an den Verbraucher zu veräußern. Die Klägerin lehnte diese ihr gestellte Bedingung ab. Die Beklagte stellte darauf am 28. Januar 1962 ihre Brotlieferungen an die Klägerin, die bis dahin auf täglich 300 bis 350 Brote angestiegen waren, ein.

2

Nach Abweisung des Antrags der Klägerin, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, sie künftig mit Brot zu beliefern, und nach Verhängung von Geldbußen gegen den Komplementär der damals noch in Form einer Kommanditgesellschaft betriebenen Beklagten (1500 und 2000 DM) sowie gegen den Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft des Kreises Grafschaft Bentheim in Höhe von 500 DM (3 Kart B 1/62 OLG Celle) hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben.

3

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe,

  1. 1.

    die Klägerin künftig in den bisherigen Umfang mit Brot, insbesondere mit Dreipfund-Mischbrot zu beliefern und

  2. 2.

    es zu unterlassen, die Weiterbelieferung mit Brot davon abhängig zu machen, daß sich die Klägerin verpflichte, das Brot der Beklagten zu einem bestimmten Kaufpreis an die Endverbraucher weiter zu veräußern.

4

Die Klägerin gründet diesen Klaganspruch auf Vertrag und auf unerlaubte Handlung (§ 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 i.V.m. § 35 GWB).

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt. Nach Äußerung des Bundeskartellamts und Stellung der Sachanträge verwies das Oberlandesgericht Oldenburg den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 276 ZPO an das Oberlandesgericht Celle (Kartellsenat).

7

Die Klägerin hat zum Klagantrag Ziffer 1 den Hilfsantrag gestellt,

die Beklagte dahin zu verurteilen, die Klägerin künftig in dem früheren Umfang und gemäß dem täglichen Abruf der Klägerin mit Brot, insbesondere mit Dreipfund-Mischbroten zum Preis von 0,90 DM pro Brot ab Fabrik zu beliefern.

8

Das Oberlandesgericht Celle, 3. Zivilsenat als Kartellsenat, hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen die Beklagte dahin verurteilt, die Klägerin entsprechend ihren Abrufen mit bis zu 300 Dreipfund-Mischbroten täglich zu den jeweils geltenden allgemeinen Verkaufspreisen der Beklagten zu beliefern.

9

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Das Bundeskartellamt hat sich an dem Revisionsverfahren gemäß § 90 Abs. 2 GWB beteiligt.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht meint, es sei gemäß §§ 94, 93 GWB in Verbindung mit der Verordnung vom 15. Februar 1958 (NdsGVBl 1958 S. 9) zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin zuständig. Die Berufung sei daher bei dem zuständigen Berufungsgericht zwar verspätet eingegangen, die Verspätung schade jedoch nichts, da die innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegte Berufung die Frist auch gegenüber dem zuständigen Berufungsgericht wahre, wie in dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. September 1958 (WuW OLG 254) näher ausgeführt sei.

13

Ob diese Ansicht zutrifft, kann auf sich beruhen. Im vorliegenden Fall war die Klage auf einen nicht kartellrechtlichen Klaganspruch (Dauerschuldverhältnis) und auf Anspruchsgrundlagen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 2 i.V.m. § 35 GWB) gestützt. In erster Instanz war für diese Klage das Landgericht Osnabrück (Kammer für Handelssachen) zuständig (§§ 87, 88, 99 i.V.m. der genannten Zuständigkeitsverordnung). Über die Berufung gegen die Entscheidung dieses Kartellspruchkörpers wäre an sich gemäß §§ 92, 93, 94 in Verbindung mit der genannten Verordnung in der Tat das Oberlandesgericht Celle zuständig gewesen. Dies gilt jedoch im Interesse der Zweifelsfreiheit über das zuständige Berufungsgericht nur, wenn das Landgericht deutlich erkennbar in seiner Eigenschaft als ein für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden hat. Fehlt diese Voraussetzung, so richtet sich die Zuständigkeit für die Berufung nach dem nicht kartellrechtlichen Klaganspruch und den für diesen geltenden Vorschriften (BGHZ 31, 162, 167 [BGH 11.11.1959 - KZR 1/59] unter Nr. 4). Danach war aber das Oberlandesgericht Oldenburg als Berufungsgericht zuständig. Denn im vorliegenden Fall läßt das Urteil des Landgerichts nicht hinreichend deutlich erkennen, ob es in seiner Eigenschaft als ein für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden hat. Es hat weder im Kopf des Urteils seine Eigenschaft als Kartellspruchkörper zum Ausdruck gebracht, noch hat es das Bundeskartellamt von dem Rechtsstreit unterrichtet. Die beiläufige Erwähnung des § 35 GWB in den Gründen gibt keinen hinreichend deutlichen Hinweis. Danach ist die Berufung beim zuständigen Berufungsgericht eingegangen und daher auch rechtzeitig eingelegt.

14

II.

1.

In der Sache verweist das Berufungsgericht auf den rechtskräftigen Beschluß vom 24. August 1962, durch welchen der Geschäftsführer der Beklagten wegen schuldhaften Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 GWB mit einer Geldstrafe belegt worden ist, weil er der Klägerin durch Liefersperre einen Nachteil angedroht und zugefügt hat, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf. Das Berufungsgericht zieht daraus in Verbindung mit dem Charakter des § 25 GWB als Schutzgesetz den Schluß, daß die Beklagte nach § 35 GWB verpflichtet sei, der Klägerin den aus diesem Verstoß entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte müsse daher, führt das Berufungsgericht weiter aus, den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn sie nicht gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen hätte. Hätte sie nicht gegen § 25 Abs. 1 GWB verstoßen, dann hätte sie die Weiterbelieferung der Klägerin mit Brot nicht davon abhängig gemacht, daß diese sich zur Bindung ihrer Abgabepreise verpflichtete, und sie hätte die Belieferung nicht eingestellt, als sich die Klägerin weigerte, diese rechtswidrige Bedingung zu erfüllen. Die Wiederherstellung des ohne Eintritt der rechtswidrigen Liefersperre bestehenden Zustandes bedeute also, daß die Beklagte die Belieferung der Klägerin mit Brot wieder aufnehmen und es unterlassen müsse, die Belieferung von der Verpflichtung der Klägerin, einen bestimmten Mindestverbraucherpreis einzuhalten, abhängig zu machen.

15

2.

Die im Bußgeldverfahren zur Begründung der Geldbuße getroffenen Feststellungen entfalten für das vorliegende Zivilverfahren keine Rechtskraftwirkung. Das Berufungsgericht war aber, da der Bußgeldbescheid Gegenstand der mündlichen Vorhandlung war, nicht gehindert, bezüglich der von ihm festgestellt erachteten, rechtserheblichen Tatsachen im vorliegenden Verfahren auf die im Bußgeldverfahren getroffenen Feststellungen zu verweisen. Insofern ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch gegeben seien, völlig ungeprüft gelassen, unbegründet.

16

In dem Bußgeldbeschluß, auf den sich das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht bezieht, ist festgestellt (S. 11/12), daß der Geschäftsführer der Beklagten Ende Januar 1962 der Klägerin eine Liefersperre mit dem Ziel androhte und diese Sperre auch durchführte, um die Klägerin zur vertraglichen Bindung ihrer Verbraucherpreise zu veranlassen; weiter ist in dem Beschluß ausgeführt, diese Liefersperre sei ein Nachteil für die Klägerin gewesen, weil sie sich von ihren bisherigen Lieferquellen gelöst und infolgedessen keine Möglichkeit mehr gehabt habe, anderweitig das Dreipfund-Brot zu einem für sie interessanten Preis zu bekommen. Sie könne nur Zweieinhalbpfund-Brote anbieten und auch diese nicht immer in ausreichender Menge. In dem angefochtenen Urteil stellt der Tatrichter für den Fall, daß die Beklagte die weiteren Brotlieferungen seinerzeit nicht verbotswidrig von der Preisbindung abhängig gemacht hätte, weiter fest, daß die Beklagte die Belieferung nicht eingestellt hätte. Aus diesem Sachverhalt zieht das Berufungsgericht in Bezug auf den Zustand, der bestehen würde, wenn der Beklagte in jenem Zeitpunkt nicht den Verbotstatbestand des § 25 Abs. 1 GWB erfüllt hätte, also der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, offensichtlich den Schluß, daß die Beklagte das Brot bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (1. Juli 1964) geliefert hätte und auch für die weitere Zukunft liefern würde. Die Beklagte sei daher aus dem Gesichtspunkt der Beseitigung der rechtswidrigen Störung verpflichtet, die Belieferung der Klägerin mit Brot ohne deren Verpflichtung zur Einhaltung eines Verbraucher-Mindestpreises in der früheren Weise, d.h. entsprechend dem täglichen Abruf der Klägerin und in einer Menge von bis zu 300 Broten täglich, wieder aufzunehmen; eine Belieferung zum damaligen Preis könne die Klägerin allerdings nicht mehr fordern, vielmehr müsse sie, wie alle anderen Abnehmer der Beklagten, die zwischenzeitlichen Preiserhöhungen hinnehmen und den gegenwärtigen allgemeinen Abgabepreis der Beklagten bezahlen.

17

3.

Die Angriffe der Revision gegen diese Begründung des Urteilsausspruchs haben im Ergebnis Erfolg.

18

a)

Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Einstellung der Brotlieferungen im Januar 1962 ein Dauerschuldverhältnis bestanden hat. Die Feststellung im Tatbestande: "Es kam zu einem Vertrage, laut welchem die Klägerin ab 8.1.1962 Brot von der Beklagten bezog" läßt offen, welche Rechtsnatur diesem Vertrage zukam, und gestattet dem Revisionsgericht mangels hinreichender Bestimmtheit der tatsächlichen Einzelheiten auch nichts von sich aus die Rechtsfrage zu beantworten, ob hier ein Dauerschuldverhältnis begründet und ob der Klaganspruch (abweichend vom Berufungsurteil) aus einem Dauerschuldverhältnis gerechtfertigt werden könnte.

19

b)

Das Berufungsgericht hat entgegen den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die Revision den Klaganspruch nicht aus vertraglichen Beziehungen abgeleitet, vielmehr in dem Abbruch der bestehenden Geschäftsbeziehung und der Einstellung der Brotlieferungen einen Vorstoß gegen § 25 Abs. 1 GWB erblickt und der Beklagten daher in Verbindung mit § 35 GWB einen gesetzlichen Schadensersatz- oder Beseitigungsanspruch zugebilligt.

20

§ 25 Abs. 1 GWB will der Gefahr vorbeugen, daß kartellrechtliche Verbote durch Anwendung von Druck- und Lockmitteln umgangen werden. Unternehmen dürfen nach dieser Vorschrift solche Druck- und Lockmittel nicht anwenden, um andere Unternehmen zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf. Nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung zwischen Unternehmen dürfen auch Beschränkungen der Freiheit in der Gestaltung von Preisen bei solchen Verträgen gemacht werden, die ein Vertragsbeteiligter mit Dritten über die gelieferten Waren schließt (§ 15 GWB), soweit nicht die vertragliche Beschränkung nach § 16 Abs. 4 GWB legalisiert ist.

21

(BGHZ 28, 208, 212 [BGH 08.10.1958 - KZR 1/58]; BGHZ 36, 105, 114 f [BGH 26.10.1961 - KRZ 3/61]; Benisch im Gemeinschaftskommentar 2. Aufl. § 25 Nr. 4 S. 738 entgegen Frankfurter Kommentar § 25 Tz. 9 ff; vgl. auch Niederleithinger, NJW 1964, 1936 [BGH 11.06.1964 - III ZR 192/63]). § 25 Abs. 1 GWB stellt eine Vorschrift dar, die den Schutz des unter Drohung gesetzten Unternehmens bezweckt; ein schuldhafter Verstoß gegen diese Vorschrift verpflichtet den Täter zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens (§ 35 GWB).

22

Das Berufungsgericht hat durch Verweisung auf den Bußgeldbescheid festgestellt, daß die Beklagte im Januar 1962 der Klägerin die Einstellung der Weiterbelieferung mit Brot androhte und dann die Weiterbelieferung auch einstellte. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte damit der Klägerin jedenfalls zunächst einen Nachteil angedroht und zugefügt hat. Da die Beklagte so gehandelt hat, um die Klägerin zur Verpflichtung auf einen Weiterverkaufspreis von nicht unter 1,10 DM zu veranlassen, ist dem Berufungsgericht ferner darin zuzustimmen, daß die Beklagte so gehandelt hat, "um die Klägerin zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zum Gegenstände einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf" (§ 25 Abs. 1 GWB). Damit war im Januar 1962 ein Tatbestand, erfüllt, der eine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründete, sofern er für die Klägerin einen Schaden verursachte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GWB).

23

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist die Klägerin durch die Liefersperre der Beklagten von Januar 1962 in Schwierigkeiten geraten, weil sie sich von ihren früheren anderweitigen Brotlieferanten inzwischen gelöst hatte. Insoweit könnte ihr in der Vergangenheit ein in Geld berechenbarer Schaden entstanden sein, weil ihr Absatz in Brot geringer oder für sie weniger vorteilhaft war als er gewesen wäre, wenn die Beklagte weiter geliefert hätte. Nicht aber der Ersatz des aus der Liefersperre im Januar 1962 oder seither entstandenen Schadens, der nur ein Geldanspruch sein könnte, ist eingeklagt. Mit dem vom Berufungsgericht zuerkannten Klaganspruch will die Klägerin vielmehr erreichen, daß durch Fortsetzung ihrer Belieferung eine weitere Beeinträchtigung vermieden wird.

24

Die Revision meint, die Beklagte könne nicht gezwungen werden, "sich selbst zu konkurrenzieren", also zu dulden, daß die Klägerin das von der Beklagten hergestellte Brot billiger verkaufe, als es die Beklagte selbst in ihrer eigenen Verkaufsstelle tue. Dem kann nicht beigetreten werden. Dem Hersteller ist nur gemäß §§ 15, 16 GWB erlaubt, Preise zu binden. Er kann das gesetzliche Verbot der Preisbindung nicht durch Errichtung einer eigenen, an den Letztverbraucher liefernden Verkaufsstelle umgehen.

25

Die Revision meint ferner, es möge zwar festgestellt werden können, daß die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder eines Sukzessivlieferungsvertrages wegen Verstoßes gegen § 25 GWB unwirksam sei, eine Verurteilung zur Leistung für alle Zukunft auf Grund eines Kontrahierungszwanges sei jedoch nicht zulässig. Auch dem kann nicht beigetreten werden. Wenn die Beklagte durch schuldhaften Verstoß gegen das Schutzgesetz des § 25 Abs. 1 GWB den rechtswidrigen Zustand der Nichtbelieferung herbeigeführt hat, so kann sie nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts verpflichtet sein, diesen Zustand zu beseitigen (§ 249 Satz 1 BGB; vgl. dazu Jahresbericht 1959 des Bundeskartellamts, Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 1791 S. 47 unter XVII; Antragsschrift des Bundeskartellamts im Bußgeldverfahren Kart B 1/64 vor dem Kammergericht, WuWE OLG 717; OLG Hamburg WuWE OLG 352, 355; LG Hannover, WRP 1961, 88, 90). Hat also die Beklagte im Januar 1962 eine Lieferung unter Verstoß gegen § 25 GWB abgelehnt, so konnte die Klägerin von ihr zunächst die Nachholung dieser Lieferung verlangen. Sollte aus diesem Vorfall zu folgern sein, daß die Beklagte auch künftig zur Belieferung nur unter Verstoß gegen § 25 GWB bereit wäre, so wird auch ein Anspruch auf künftige Lieferung begründet sein können. Eine dahingehende Verurteilung würde für eine gegebenenfalls aus tatsächlichen Umständen zu begrenzende Zeit auszusprechen sein, wobei der Beklagten für den Fall, daß in Zukunft Tatbestandsvoraussetzungen entfallen sollten, die entsprechenden prozessualen Mittel auf Änderung des Urteils zur Seite stünden.

26

Danach läßt sich das angefochtene Urteil jedoch auf Grund der bisherigen Feststellungen aus zwei Gründen nicht aufrecht erhalten:

27

aa)

Auch wenn die Klägerin vermöge ihres Schadensersatzanspruchs eine Wiederaufnahme der Lieferungen verlangen konnte, so hätte diese erneuerte Geschäftsverbindung doch den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsfreiheit unterlegen. Die Beklagte verlor dadurch, daß sie rechtswidrig eine Liefersperre verhängt hatte und aus Schadensersatzpflicht genötigt war, die so verhängte Liefersperre rückgängig zu machen, nicht die ihr (als nicht marktbeherrschendem Unternehmen) zustehende Freiheit, sich als Abnehmer ihrer Erzeugnisse auszusuchen, wen sie wollte. Vorbehaltlich etwa entgegenstehender gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, stand es der Beklagten demnach frei, die Geschäftsverbindung mit der Klägerin dann doch zu lösen, etwa wenn ihr dies aus Gründen legitimer Marktpflege geboten erschien. Der Geschäftsführer der Beklagten war durch den Bußgeldbescheid vom 24.10.1962 nachdrücklich darüber belehrt, daß er von der Klägerin keine Preisbindungsverpflichtung verlangen durfte. Das Berufungsgericht hat keine Feststellung darüber getroffen, daß die Beklagte zu der Zeit der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht trotz der Gefahr weiterer Bußgeldbescheide noch, jetzt und für die Zukunft, an diesem Verlangen festhielt (vgl. Berufungsbeantwortung vom 28.10.1963 Ziffer 6). Mangels solcher Feststellung kann das Revisionsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Beklagte mit ihrer Weigerung vor dem Berufungsgericht dem Klagbegehren zu entsprechen noch den Zweck verfolgte und in Zukunft verfolgen würde, die Klägerin "zu einem Verhalten zu veranlassen, das nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf" (§ 25 Abs. 1). Verfolgte sie den gesetzwidrigen Zweck nicht mehr, so entfiel der Tatbestand des § 25 Abs. 1 GWB.

28

bb)

Das Urteil unterliegt aus folgendem zweiten Grunde der Aufhebung. Der geltend gemachte Anspruch setzt voraus, daß der Klägerin durch den Verstoß gegen § 25 Abs. 1 GWB noch jetzt ein Schaden entsteht und auch in Zukunft noch entstehen wird. Auch darüber fehlen in dem angefochtenen Urteil die erforderlichen Feststellungen. Aus dem Umstand, daß die Klägerin sich unmittelbar nach dem 28. Januar 1962 nicht anderweitig ein gleichwertiges Mischbrot unter gleich günstigen Bedingungen beschaffen konnte (vgl. dazu die Ausführungen im Bußgeldbescheid S. 10/11 und S. 17), ergibt sich nicht, daß eben solche Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlagen oder gar in einer weiter überschaubaren Zukunft vorliegen werden. Die Revision rügt überdies mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den gegenteiligen Sachvortrag der Beklagten nicht berücksichtigt hat. Dieser Vortrag ging dahin, die Klägerin könne das von ihr begehrte Mischbrot auch anderweitig beziehen und sie beziehe es tatsächlich auch von anderen Brotfabriken (Schriftsatz vom 28. Oktober 1963 S. 4 Bl. 82 GA). Die Beklagte hat darüberhinaus vorgetragen (Schriftsatz vom 15. Juli 1964, Bl. 117 GA), die Klägerin vertreibe seit langem ihr Brot, obwohl sie es nicht von ihr erhalte. Sollte die Klägerin von einer Möglichkeit, sich mit Mischbrot in derselben Art und Güte unter denselben Bedingungen anderweitig einzudecken, jedoch entgegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB keinen Gebrauch machen wollen, so könnte ihr unter Abwägung der beiderseitigen Verursachung des Schadens gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch nicht zugebilligt werden.

29

4.

Es sind schließlich auch keine anderen Gründe ersichtlich, die die Entscheidung rechtfertigten; insbesondere kann der erhobene Anspruch nicht auf §§ 26 Abs. 1, 35 Abs. 1 GWB gestützt werden, weil die Beklagte die Liefersperre etwa auf Veranlassung der Bäcker verhängt hat. § 26 Abs. 1 GWB verbietet Unternehmen, ein anderes Unternehmen in bestimmter Absicht zu Sperren zu veranlassen. Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht, die auch das Bundeskartellamt vertritt, handelt der Adressat als notwendiger Teilnehmer am Boykott nicht ordnungswidrig (Benisch a.a.O. § 26 Anm. 28; Baumbach/Hefermehl, GWB 8. Aufl. § 26 Anm. 20; Frankfurter Kommentar § 26 Tz 102), soweit sein Verhalten im Einzelfall nicht unabhängig von seiner Tätigkeit als Adressat den Tatbestand einer Verbotsnorm erfüllt. Wird der Adressat bei der Durchführung des Boykotts von dem auf die Veranlassung gerichteten Verbotstatbestand nicht betroffen, so wird seine Mitwirkung zu dem vom Veranlasser erstrebten Erfolg aber auch nicht von dem zivilrechtlichen Unrechtscharakter des vom Veranlasser verwirklichten Verbotstatbestands erfaßt (Frankfurter Kommentar § 26 Anm. 102). Das Gesetz beschränkt sich auf den Schutz des Boykottierten gegen den Veranlasser. Eine Haftung der Beklagten als Gehilfe bei der Bewerkstelligung des von den Veranlassern letztlich verfolgten Zieles scheidet daher bei dem unterstellten Sachverhalt aus. Dieser vom Bundeskartellamt gebilligten Ansicht schließt sich der Senat an (a.A. Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 26 Anm. 21; Spengler, DB 1957 S. 1170 unter 3 rechte Spalte; Benisch a.a.O., dieser jedoch beschränkt auf die Unterlassungsklage solange, als der Boykott noch nicht zur Ausführung gelangt ist).

30

5.

Das angefochtene Urteil war sonach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

31

III.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war wegen ihrer Abhängigkeit von der Entscheidung in der Hauptsache dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Dr. h.c. Heusinger
Dr. Löscher
Hill
Offterdinger
Dr. Sprenkmann