Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1991, Az.: 2 StR 179/91
Naheliegen der Schuldunfähigkeit bei einem 3 Promille deutlich übersteigenden Wert der Blutalkoholkonzentration; Möglichkeit des motorisch kontrollierten, äußerlich geordneten, zielstrebigen und situationsangepassten Verhaltens trotz Fortfall des Hemmungsvermögens bei alkoholgewohntem Täter; Gesetzeskonkurrenz zwischen Bedrohung und Vergewaltigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 179/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 28.09.1990
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
Michael K. aus F. a. M., dort geboren am ... 1958.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juni 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Strafkammer stellt fest, daß eine dem Angeklagten gegen 20.00 Uhr entnommene Blutprobe einen Blutalkoholwert von 0,7 %o ergab. Bei der Berechnung der zur Tatzeit vorliegenden Blutalkoholkonzentration nimmt sie die Tatzeit mit etwa 7.00 Uhr an, rechnet demgemäß über 13 Stunden zurück (13 × 0,2 %o = 2,6 %o + Sicherheitszuschlag von 0,2 %o = 2,8 %o + Entnahmewert von 0,7 %o = 3,5 %o) und bringt für den Nachtrunk von "2 bis 3 kleinen Flaschen Bier" unter Berücksichtigung des Körpergewichts (95 kg) etwa 0,55 %o in Abzug; so gelangt sie zur Annahme eines Tatzeitwertes von 2,9 %o.
Diese Berechnung ist rechtsfehlerhaft, weil sie auf Grundlagen beruht, die das Landgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gewonnen hat.
Das gilt zunächst für die Bestimmung der Tatzeit. Hierzu führt die Strafkammer aus:
"Die Tatzeit läßt sich auf gegen 8.00 Uhr eingrenzen. Die Geschädigte gab an, mit dem Angeklagten das Tanzlokal gegen 5.30 Uhr verlassen zu haben. Rechnet man eine Fahrzeit von ca. 30 Minuten quer durch die Stadt hinzu, wären beide gegen 6.00 Uhr in der Wohnung des Angeklagten eingetroffen. Der Zeuge He. gab die Uhrzeit seines Treffens mit dem Angeklagten mit 6.00 Uhr an. Er will sich dann eine halbe bis dreiviertel Stunde mit dem Angeklagten unterhalten haben. Dann ging er bald darauf. Er hat den Angeklagten während seiner Anwesenheit in der "Mu. H." mit keiner Frau zusammengesehen. Danach müßte der Angeklagte die Geschädigte überhaupt erst nach 6.30 Uhr angesprochen haben. Nach Aussage der Geschädigten haben sie und der Angeklagte sich 1 bis 1 1/2 Stunden unterhalten, ehe sie zu dem Angeklagten fuhren. Die Geschädigte glaubt sich zu erinnern, die Wohnung des Angeklagten gegen 7.30 Uhr verlassen zu haben. Sie hatte nur einige Straßen weit mit dem Taxi zur Wohnung ihres Verlobten zu fahren. Von dort aus rief sie den Angeklagten an. Inzwischen hatte der Angeklagte das Essen in der Pizzeria bestellt, seine Schwester angerufen, und der Zeuge H. war mit dem Geld erschienen. Der Zeuge meinte, es könne gegen 9.00 Uhr gewesen sein. Die Geschädigte hat nach dem Kontrollanruf bei dem Angeklagten ihre Mutter angerufen. Diese meinte, es könne gegen 8.00 Uhr bis 8.30 Uhr gewesen sein. Bringt man all diese Zeitangaben in einige Übereinstimmung, dürfte die Tatzeit, die sich über einen gewissen Zeitraum erstreckte - nach den Zahlenangaben der Geschädigten waren es rund 1 1/2 Stunden gewesen -, mit 7.00 Uhr als "Kernzeit" richtig erfaßt sein."
Diese Ausführungen enthalten, wie bereits die Wortwahl ("einige Übereinstimmung", "dürfte ... richtig erfaßt sein") zeigt, lediglich eine unverbindliche Schätzung der am ehesten wahrscheinlichen Tatzeit, nicht aber eine Feststellung, der eine entsprechende Überzeugung des Tatgerichtes zugrundeliegt. Danach ist nicht ausgeschlossen, daß die Tat bereits um 6.00 Uhr begonnen hatte. Wäre das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten von dieser früheren Tatzeit ausgegangen, so hätte sich hierfür eine um 0,2 %o erhöhte Blutalkoholkonzentration ergeben.
Auch bei der Berechnung des Abzugs für den Nachtrunk hat das Landgericht den Zweifelssatz nicht beachtet. Dem Nachtrunkwert von 0,55 %o liegt - wie die Revision im einzelnen zutreffend darlegt - die Annahme eines Nachtrunks von drei Flaschen Bier zugrunde. Hat der Angeklagte aber nach der Tat "2 bis 3 kleine Flaschen Bier" getrunken, so muß zu seinen Gunsten der Nachtrunk mit nur zwei Flaschen Bier in Rechnung gestellt werden. Hätte sich das Landgericht daran gehalten, so wäre der Abzug - wie die Revision gleichfalls richtig bemerkt - um etwa 0,2 %o geringer ausgefallen.
Dies bedeutet, daß sich bei zutreffender Berechnung auf rechtsfehlerfrei ermittelten Grundlagen die maximale Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit auf etwa 3,3 %o gestellt hätte. Bei einem solchen, 3 %o deutlich übersteigenden Wert liegt die Annahme von Schuldunfähigkeit in der Regel nahe (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 8); bei einem alkoholgewohnten Täter, wie es der Angeklagte gewesen ist, stellt motorisch kontrolliertes, äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten einem Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres entgegen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 3; BGH, Beschl. v. 18. Juli 1990 - 3 StR 187/90 und 1. März 1991 - 3 StR 470/90). Demgemäß ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Bestimmung der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit die Frage der Schuldunfähigkeit anders beurteilt hätte.
Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte, was in den Urteilsgründen offengelassen wird (vgl. UA S. 4: "auch 1 bis 2 Gramm Kokain sollen eine Rolle gespielt haben"), also zu seinen Gunsten unterstellt werden muß, vor der Tat Kokain zu sich genommen hatte. Soweit die Strafkammer im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen darauf hinweist, daß der Kokaingenuß das Leistungsverhalten des Angeklagten stimuliert und seine Alkoholverträglichkeit noch erhöht habe, spricht diese Wirkung nicht gegen die Annahme der Schuldunfähigkeit, die gerade deshalb entfallen sein kann, weil der Genuß von Kokain das Hemmungsvermögen zusätzlich zu mindern vermag.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache wird unter diesem Gesichtspunkt der Frage des Zusammenwirkens von Alkohol und Kokain Beachtung zu schenken sein.
Schließlich ist der Hinweis veranlaßt, daß ein Schuldspruch wegen Bedrohung (§ 241 StGB) nicht in Betracht kommt, wenn der Täter die Bedrohung als tatbestandsmäßiges Mittel zur Erzwingung sexueller Handlungen eingesetzt hat; in diesem Fall tritt § 241 StGB hinter den §§ 177, 178 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz).
Theune
Niemöller
Jähnke
Gollwitzer