Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1990, Az.: 3 StR 187/90
Schuldfähigkeit; Höchstmögliche Alkoholisierung; Tatzeit-BAK; Trinkmengenangaben; Rückrechnungswert; Alkoholgewöhnung; Höhere Alkoholelimination
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.07.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 187/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1991, 17
Redaktioneller Leitsatz
Die Schuldfähigkeit des Täters ist zu seinen Gunsten maßgebend nach der nicht ausschließbaren höchstmöglichen Alkoholisierung zur Tatzeit zu beurteilen. So ist Grundlage der Berechnung der Tatzeit-BAK aufgrund der Trinkmengenangaben der dem Täter günstigste minimale Rückrechnungswert von 0,1 Promille pro Stunde. Eine Relativierung der auf dieser Grundlage ermittelten maximalen Tatzeit-BAK darf nicht durch Annahme eines mehr oder weniger wahrscheinlichen Wertes erfolgen.
Weder die Tatsache, daß der Täter über einen längeren Zeitraum kontinuierlich getrunken hat, noch daß er sich an Alkoholkonsum gewöhnt hat, können zu Lasten des Täters eine erhöhte Alkoholelimination begründen