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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1988, Az.: BVerwG 8 B 85.87

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 85.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.06.1987 - AZ: 14 S 3032/85

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.896,41 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde dem Darlegungsgebot des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, wonach die konkrete Rechtsfrage (des Bundesrechts), hinsichtlich deren auf die grundsätzliche Bedeutung geschlossen wird, bezeichnet werden muß (Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in Angriffen gegen Annahmen des Berufungsurteils und legt abschließend lediglich dar, es gehe "um die Bestimmung der Rechtsnatur der Troncabgabe", "um den erhöhten Abgabesatz in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Troncabgabe an öffentlichen Spielbanken vom 27. Oktober 1981" und "um die Frage des Bemessungszeitraumes beim unvollständigen Anfangsjahr der Troncabgabe". Aber selbst wenn man dieses unberücksichtigt läßt, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

3

Soweit die Beschwerde geltend machen will, die Erhebung der Troncabgabe als einer Sonderabgabe verstoße gegen den Gleichheitssatz, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits - in verneinendem Sinne - geklärt ist. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 87.84 - ausgeführt: "Geht man davon aus, daß die von dem Spielbankunternehmer zu entrichtende Troncabgabe eine Sonderabgabe darstellt ..., so verletzt deren Erhebung jedenfalls nicht den Gleichheitssatz. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für den ... Fall der Berufsausbildungsabgabe nach dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz ausgeführt, die Erhebung einer Sonderabgabe setze eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus; die außersteuerliche Belastung von Angehörigen einer Gruppe setze voraus, daß zwischen den Belastungen und den Begünstigungen, die die Sonderabgabe bewirke, eine sachgerechte Verknüpfung bestehe (Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <306 f.>[BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]). Diese Maßstäbe können jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht für den Fall der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz entschieden hat, für solche Abgaben nicht gelten, bei denen nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe Anlaß zu ihrer Einführung gab (Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56, 57, 58/78 - BVerfGE 57, 139 <167 f.>)." Daß nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe der Anlaß zur Einführung der Troncabgabe gewesen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt und ist auch bereits in dem Beschluß des Senats vom 3. Dezember 1984 dargelegt.

4

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, soweit sich die Beschwerde gegen den erhöhten Abgabesatz in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes über die Erhebung einer Troncabgabe an öffentlichen Spielbanken vom 27. Oktober 1981 (GBl. S. 509) mit dem Vorbringen wendet, "die Relation Troncaufkommen/Bruttospielertrag" sage "nichts über das effektive Troncaufkommen" aus und sei "eine willkürlich festgesetzte Relation zweier Größen ..., die nicht in einem Bezug miteinander" stünden. Daß § 5 Abs. 3 Satz 2 des vorbezeichneten Gesetzes nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach Satz 1 der Vorschrift beträgt die Troncabgabe 12,5 v.H. (vorliegend 7,5 v.H.) des Troncaufkommens. Gemäß Satz 2 der Vorschrift beträgt der Abgabesatz für den Teil des Troncaufkommens, der 50 v.H. des Bruttospielertrages übersteigt, 25 v.H. Es ist hier nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die vorbezeichnete Abgabenprogression besser allein an die Höhe des Troncaufkommens hätte binden sollen. Jedenfalls hält sich die Vorschrift innerhalb des weiten Rahmens, den der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen beläßt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung getroffen hat, sondern allein darauf, ob die im Rahmen seiner weitgehenden Gestaltungsfreiheit getroffene Regelung willkürlich ist (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 <13 f.> m.weit.Nachw.). Das ist nicht der Fall. Die Regelung ist sachgerecht. Denn nach den mit zulässigen Rügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil besteht zwischen der Höhe des Bruttospielertrags und der Höhe des Troncaufkommens eine hinreichend überschaubare Relation. Das Troncaufkommen beträgt zwischen 40 v.H. und 60 v.H., in den beiden Spielbanken in Baden-Württemberg herkömmlicherweise um 45 v.H. des Bruttospielertrags. Der Gesetzgeber konnte deshalb ohne Verstoß gegen das Willkürverbot den zur Deckung eines angemessenen Personalaufwands nicht benötigten Teil des Tronc in der vorbezeichneten Weise festlegen.

5

Ob die Troncabgabe aufgrund der am 1. November 1981 in Kraft getretenen Gesetzesregelung für das Jahr 1981 nach den tatsächlichen Verhältnissen der Monate und Dezember 1981 oder des Kalenderjahres 1981 zu bemessen ist, beurteilt sich nach irrevisiblem Landesrecht. Zur Klärung dieser Rechtsfrage könnte ein Revisionsverfahren deshalb nichts beitragen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.896,41 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus