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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1984, Az.: BVerwG 8 B 87.84

Erhebung einer Troncabgabe an öffentlichen Spielbanken; Anspruch auf Ausschüttung der Tronc ohne Abzug; Abschöpfung des Tronc im Sinne einer Sonderabgabe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 87.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 01.03.1984 - AZ: VGH 14 S 1414/83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. März 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 72 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von dem Kläger begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Vorauszahlungen auf die Troncabgabe von der Spielbank ... GmbH & Co. KG, bei der er als Croupier beschäftigt ist. Seine Entlohnung erfolgt aufgrund des zwischen der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und der Spielbank geschlossenen Tarifvertrags, wonach der gesamte Tronc, d.h. die Summe der von Besuchern der Spielbank deren Angestellten zugewendeten Beträge, nach einem Punktesystem auf die Arbeitnehmer verteilt wird. Der angefochtene Bescheid beruht auf dem Gesetz über die Erhebung einer Troncabgabe an öffentlichen Spielbanken vom 27. Oktober 1981 (GBl. S. 509), durch dessen Art. 1 in das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) folgender § 5 eingefügt wurde

"§ 5

(1)
Die in einer öffentlichen Spielbank als Spieltechniker oder als Kassierer beschäftigen Personen dürfen von Besuchern der Spielbank keine Geschenke, Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. Zuwendungen i.S.d. Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).

(2)
Von dem Tronc hat der Spielbankunternehmer an das Land eine Abgabe (Troncabgabe) zu entrichten. Die Troncabgabe ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der verbleibende Tronc ist vom Spielbankunternehmer treuhänderisch zu verwalten und nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen für die bei der Spielbank beschäftigten Personen zu verwenden. Soweit arbeitsrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, trifft die Behörde die erforderlichen Regelungen.

(3)
Die Troncabgabe beträgt 12,5 vom Hundert des Troncaufkommens. Für den Teil des Troncaufkommens, der 50 vom Hundert des Bruttospielertrages übersteigt, beträgt der Abgabesatz 25 vom Hundert. Bruttospielertrag ist der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne übersteigen, wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt, und der Betrag, der der Spielbank zufließt, wenn sie kein Spielrisiko trägt.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) ..."

3

und durch dessen Art. 2 bestimmt wurde, daß abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 die Troncabgabe im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 7,5 vom Hundert, im 2. und 3. Jahr 10 vom Hundert des Troncaufkommens beträgt.

4

Soweit die Beschwerde die Fragen aufwirft, ob die Verpflichtung, Teile des Tronc für gemeinnützige Zwecke abzuführen, gegen die Art. 14, 3 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 12 Abs. 1 GG verstößt, führt das Beschwerdevorbringen nicht auf die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Diese Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits beantwortet sind. Zu der vergleichbaren Regelung des § 7 Abs. 2 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955) in der Fassung der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 31. Januar 1944 (RGBl. I S. 60) - Spielbanken-VO 1938/1944 - hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 - (BVerfGE 28, 119 [BVerfG 18.03.1970 - 2 BvQ 1/65] [141]) entschieden, daß die (zwingende) Anordnung, einen Teil des Tronc für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, nicht in Widerspruch zum Grundgesetz steht. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, die (vergleichbare) Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Spielbanken-VO 1938/1944 sei mit Art. 14 GG vereinbar. Forderungen der Beschäftigten einer Spielbank darauf, daß der gesamte Tronc ohne Abzug an sie ausgeschüttet wird, seien nicht entstanden. Ansprüche der einzelnen Beschäftigten entstünden nur gegen den Spielbankunternehmer, und zwar nach Maßgabe einzel- oder tarifvertraglicher Vereinbarungen über die Aufteilung des für die Beschäftigten zu verwendenden Teils des Tronc. Diese Ansprüche der Beschäftigten seien von vornherein durch die Regelung der Spielbankenverordnung auf einen Teil des Troncaufkommens beschränkt. Die Regelung beschränke oder entziehe keine Forderungen, so daß Art. 14 GG nicht verletzt sein könne (a.a.O. S. 142). Eine Vorschrift, die die Verpflichtung auferlege, Teile des Troncaufkommens für gemeinnützige Zwecke abzuführen, verstoße offensichtlich auch weder gegen Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz (a.a.O. S. 143).

5

Der Rechtssache kommt auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu, als die Beschwerde ferner geltend macht, das Gesetz über die Erhebung einer Troncabgabe an öffentlichen Spielbanken vom 27. Oktober 1981 verstoße gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Die Beschäftigten der Spielbank hätten aufgrund des laufenden Konzessionsvertrags zwischen dem Land und der Spielbank darauf vertrauen dürfen, daß das bestehende System zumindest während des Laufs des Konzessionsvertrags bestehenbleibe. Der beschließende Senat teilt diese Rechtsauffassung der Beschwerde nicht. Zwar ist nach der Verwaltungspraxis, wie das Berufungsurteil festgestellt hat, im Anschluß an die Satzung für die Spielbank ... des ... Ministeriums des Innern vom 13. Februar 1952 - ihre Rechtswirksamkeit dahingestellt - eine teilweise Abschöpfung des Tronc nicht erfolgt und deshalb das Troncaufkommen den Beschäftigten der Spielbank in vollem Umfang zugeflossen. Auf den Fortbestand dieser Praxis konnten die Beschäftigten der Spielbank indessen schon deshalb nicht schutzwürdig vertrauen, weil § 7 Abs. 2 Satz 2 der als Landesrecht fortgeltenden Spielbanken-VO 1938/1944 (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. März 1970 a.a.O. S. 144 f.) vorsah, daß der Tronc von dem Spielbankunternehmer "zugunsten der 'Gefolgschaft' (für Besoldung, sonstiges Arbeitsentgelt, Wohlfahrtszwecke) sowie für gemeinnützige Zwecke zu verwenden" sei. Diese Regelung konnte durch die bereits erwähnte Satzung, wie das Berufungsurteil ausgeführt hat (BU S. 14), nicht rechtswirksam abgeändert werden. Bestand indessen die durch § 7 Abs. 2 Satz 2 Spielbanken-VO 1938/1944 gegebene Rechtslage fort, so blieben im übrigen die Ansprüche der Beschäftigten der Spielbank nach wie vor auf einen entsprechenden Teil des Troncaufkommens beschränkt, so daß das Gesetz über die Erhebung einer Troncabgabe an öffentlichen Spielbanken vom 27. Oktober 1981 entgegen dem Beschwerdevorbringen auch mit Blick auf die erwähnte Verwaltungspraxis nicht gegen Art. 14 GG oder gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstößt.

6

Schließlich kommt der Rechtssache auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu, als die Beschwerde geltend macht, die Abschöpfung des Tronc sei eine Sonderabgabe, deren Erhebung gegen den Gleichheitssatz verstoße. Geht man davon aus, daß die von dem Spielbankunternehmer zu entrichtende Troncabgabe eine Sonderabgabe darstellt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. März 1970 a.a.O. S. 150), so verletzt deren Erhebung jedenfalls nicht den Gleichheitssatz. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für den von der Beschwerde angesprochenen Fall der Berufsausbildungsabgabe nach dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz ausgeführt, die Erhebung einer Sonderabgabe setze eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus; die außersteuerliche Belastung von Angehörigen einer Gruppe setze voraus, daß zwischen den Belastungen und den Begünstigungen, die die Sonderabgabe bewirke, eine sachgerechte Verknüpfung bestehe (Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] [306 f.]). Diese Maßstäbe können jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht für den Fall der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz entschieden hat, für solche Abgaben nicht gelten, bei denen nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe Anlaß zu ihrer Einführung gab (Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56, 57, 58/78 - BVerfGE 57, 139 [167 f.]). So liegt der Fall hier. Wie das Berufungsurteil ausführt, sollen "die Gewinne aus dem Spielbankbetrieb ... nicht unbegrenzt in die Taschen von Privatleuten fließen, sondern zum Teil für gemeinnützige Zwecke abgeschöpft werden" (BU S. 16). Ebenso wie das Aufkommen aus den Spielergebnissen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist, soweit es nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit dem Spielunternehmer zu belassen ist (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933, RGBl. I S. 480), und der Spielbankunternehmer deshalb verpflichtet worden ist, eine Spielbankabgabe zu entrichten (vgl. § 5 Abs. 1 Spielbanken-VO 1938), so ist es der Zweck des Gesetzes über die Erhebung einer Troncabgabe an öffentlichen Spielbanken vom 27. Oktober 1981, den zur Deckung eines angemessenen Personalaufwands (d.h. den für eine angemessene Entlohnung des Spielbankpersonals) nicht benötigten Teil des Tronc abzuschöpfen und gemeinnützigen Zwecken zuzuführen (Begründung des Gesetzes LT-Drucksache 8/900 A I 3, B, 2 und 3 zu Art. 1). Diese Erwägungen stellen einen sachgerechten Grund für die Erhebung einer Troncabgabe als Sonderabgabe dar. Daß diese Regelung entgegen dem Beschwerdevorbringen das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht verletzt, bedarf keiner näheren Begründung.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 72 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.