Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1959, Az.: II ZR 45/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 45/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.12.1957
- LG Bielefeld - 16.05.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 209
- DB 1959, 1001-1002 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1819 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der "A." A. Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand Dr. jur. Karl Edmund L., Hans R., Dr. Constantin T. in K., R.str. ...,
Prozessgegner
den Spediteur Karl J., H., E. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, mit dem Ersatz eines Nutzungsausfalls für die Zeit nach Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung verlangt wird, beginnt erst dann, wenn die Leistung des Schuldners unmöglich geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn schon durch einen vorausgegangenen Verzug des Schuldners ein Nutzungsausfall entstanden war. Ist der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens verjährt, so kann der bis zum Eintritt der Unmöglichkeit durch den Verzug entstandene Schaden nicht als Rechnungsfaktor in den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einbezogen werden.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Dezember 1957 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Mai 1957 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte ihre Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes am 1. April 1954 nicht erfüllt hat. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hatte für seinen Lastzug, mit dem er fabrikneue Möbel im Interzonenverkehr von Herford nach Berlin transportierte, bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 5. Oktober 1952 stieß der Lastzug in der Sowjetzone mit einem Fahrzeug der Roten Armee zusammen, wobei Personen- und Sachschäden entstanden. Die sowjetische Militärbehörde nahm den Fahrer fest und stellte den Lastzug sicher. Der Fahrer wurde von einem sowjetischen Militärgericht zu 10 Jahren Zuchthaus, 20.000 DM Geldstrafe und Vermögensbeschlagnahme verurteilt. Am 15. August 1956 wurde er wieder entlassen. Der Kläger meldete den Unfall alsbald der Beklagten. Diese verweigerte aber mit Schreiben vom 11. Dezember 1952 den Versicherungsschutz. Auch ihre Berliner Vertretung lehnte die von der Ehefrau des Klägers erbetene Unterstützung bei ihren Bemühungen um eine Freigabe des Lastzuges ab. Am 12. Februar 1953 teilte die Transportabteilung der sowjetischen Kontrollkommission der Transportabteilung der britischen Militärregierung mit, daß an sowjetischem Eigentum durch den Unfall ein Schaden von 20.287 DM entstanden sei. Bis zum Ersatz des Schadens seien der Lastzug und seine Fracht in Verwahrung genommen. Über ihre Rückgabe könne erst entschieden werden, wenn die sowjetische Militärbehörde eine Entschädigung erhalten habe. Von diesem Schreiben erhielt der Kläger durch Schreiben des Bundesverkehrsministeriums vom 25. Februar 1953 Kenntnis. Er unterrichtete hiervon die Beklagte. Diese erwiderte am 27. März 1953, daß ihr eine Regulierung der Haftpflichtansprüche der sowjetischen Militärbehörde solange nicht möglich sei, als der Kläger ihr nicht die Möglichkeit gebe, Grund und Höhe der Ansprüche nachzuprüfen. Im April 1953 beauftragte sie dann einen Berliner Anwalt mit der Aufklärung der Sache bei den sowjetzonalen Stellen. Der Anwalt hatte hierbei aber keinen Erfolg.
Auf Antrag des Klägers wurde ihm im Beschwerdeverfahren durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 31. August 1953 das Armenrecht für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz für den Haftpflichtschaden sowie auf Zahlung von 20.287 DM an die sowjetische Kontrollkommission bewilligt. Die daraufhin am 30. September 1953 vom Kläger erhobene Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht gab dem Zahlungsantrag statt. Der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs gab durch Urteil vom 20. Februar 1956 (VersR 1956, 187) dem Feststellungsantrag statt und wies die Zahlungsklage ab. Nunmehr bot die Beklagte dem Kläger eine Ausgleichszahlung von 20.287 DM oder die Hinterlegung dieses Betrages an. Dies lehnte der Kläger ab.
Mit der am 18. Juli 1956 erhobenen vorliegenden Klage verlangte der Kläger dann zunächst Zahlung von 33.753,60 DM nebst Prozeßzinsen als Schadenersatz für den Nutzungsausfall in der Zeit vom 1. April 1954 bis 31. März 1955 sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des weiteren Schadens, der ihm durch die nicht rechtzeitige Gewährung des Versicherungsschutzes entstanden ist. Kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz ergab sich auf Grund von Ermittlungen der Beklagten, daß mit einer Herausgabe des Lastzuges, der von der sowjetischen Militärverwaltung Anfang 1954 wieder instandgesetzt und veräußert worden war, nicht mehr zu rechnen ist. Daraufhin erhöhte der Kläger seine Zahlungsklage auf 139.020,45 DM. Er verlangt nunmehr 136.020,45 DM als Ersatz des Nutzungsausfalls für die Zeit vom 1. April 1954 bis Ende 1957 sowie 3.000 DM als Ersatz des nach einer solchen Nutzungsdauer noch vorhandenen Wertes des Lastzuges. Er ist der Meinung, daß die Beklagte ihm diese Schäden zu ersetzen habe, weil sie ihre Verpflichtung, ihn von den Haftpflichtansprüchen der sowjetischen Militärverwaltung freizustellen, nicht rechtzeitig erfüllt habe. Die Beklagte wendet ein, daß sie zu der von der sowjetischen Militärverwaltung verlangten Zahlung der ihrer Meinung nach unbegründeten Haftpflichtforderung nicht verpflichtet gewesen sei, sich jedenfalls aber bis zum Erlaß des Urteils des erkennenden Senats vom 20. Februar 1956 über ihre Leistungspflicht in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe. Außerdem erhebt sie unter Hinweis auf §12 VVG die Einrede der Verjährung.
Beide Vorinstanzen haben die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz verletzt hat, weil sie den Kläger nicht von den Schadenersatzansprüchen, die die sowjetische Militärbehörde gegen ihn erhoben hat, freigestellt hat. Die Revision hat allerdings darin recht, daß diese Verpflichtung nicht schlechthin und unbedingt auf Zahlung der von den Sowjetrussen verlangten Haftpflichtsumme ging. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 1956 (VersR 1956, 187) bereits eingehend dargelegt hat, war die Beklagte vielmehr verpflichtet, den Kläger von diesen Haftpflichtansprüchen freizustellen, wobei es ihr überlassen blieb, auf welche Art und Weise sie diesen Erfolg herbeiführte. Gelang es ihr nicht, die Haftpflichtansprüche in anderer Weise abzuwenden, so mußte sie diese durch Zahlung erfüllen, und zwar auch dann, wenn sie die Ansprüche für unbegründet hielt. Hiernach ist es also nicht so, wie die Revision meint, daß die Beklagte überhaupt nicht und unter keinen Umständen zur Zahlung der von den Sowjetrussen verlangten Entschädigungssumme verpflichtet gewesen sei; vielmehr oblag ihr auch eine solche Zahlungspflicht, wenn sie die Abwendung der Haftpflichtansprüche nicht auf andere Weise erreichen konnte. Ob es ihr gelang, die Haftpflichtansprüche als unbegründet abzuwehren und dadurch der Notwendigkeit ihrer Befriedigung zu entgehen, war Sache der Beklagten selbst. Dem Kläger gegenüber hatte sie jedenfalls dafür zu sorgen, daß er von dieser Haftpflichtverbindlichkeit freikam. Diese vertragliche Verpflichtung hat sie nicht erfüllt. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist sie ihrer Schutzpflicht auch nicht annähernd durch die Einschaltung eines Berliner Rechtsanwalts im April 1954 nachgekommen, zumal sie auch damals ihre Bereitschaft, für den verlangten Schaden aufzukommen, an die nach Lage der Sache gar nicht erfüllbare Bedingung knüpfte, die Schadenhöhe durch Sachverständige nachprüfen zu lassen.
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Beklagte mit der Erfüllung dieser Vertragspflicht spätestens seit September 1953 in Verzug war (§284 BGB). Die Freistellungspflicht wurde fällig, sobald der Beklagten mitgeteilt wurde, daß die sowjetische Militärbehörde auf Grund des Unfalls Haftpflichtansprüche gegen den Kläger erhob (RGZ 150, 227 [229]). Die Beklagte wurde spätestens mit der am 30. September 1953 zugestellten Klage des Vorprozesses an die Erfüllung dieser Verpflichtung gemahnt. Sie kann sich auch nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum über das Bestehen und den Inhalt ihrer Freistellungsverpflichtung berufen. Es bedarf hierbei keiner Entscheidung, ob die Beklagte nicht von vornherein fahrlässig handelte, wenn sie die Auffassung vertrat, sie brauche dem Kläger trotz des zweifelsfrei eingetretenen Versicherungsfalls keinen Versicherungsschutz zu gewähren. Jedenfalls trifft sie ein solcher Vorwurf, wenn sie an diesem Standpunkt auch dann noch festhielt, als sie damit rechnen mußte, daß sie damit in einem Rechtsstreit nicht durchdringen würde (BGH NJW 1951, 398). Dies war nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts der Fall, als das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 31. August 1953 der Klage des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz hinreichende Aussicht auf Erfolg zuerkannte und ihm deshalb gemäß §114 ZPO hierfür das Armenrecht bewilligte. Wenn sie gleichwohl auch weiterhin den begehrten Versicherungsschutz verweigerte, so ist dies um so weniger entschuldbar, als damals bereits offen zutage lag, daß hiervon die ganze wirtschaftliche Existenz des Klägers abhing. Nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts ergab nämlich das Schreiben der Transportabteilung der sowjetischen Kontrollkommission vom 12. Februar 1953 mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Lastzug, der die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Klägers bildete, nach Deckung des Schadens ohne weiteres herausgegeben würde. Entgegen der Auffassung der Revision hätte dies auch die Beklagte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen. Darüber hinaus war damit zu rechnen, daß die Frage der Schadenregulierung auch für das weitere Schicksal des von den Sowjetrussen inhaftierten Fahrers nicht ohne Bedeutung sein würde. Diese Umstände hätten die Beklagte veranlassen müssen, ihre Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Jedenfalls handelte sie fahrlässig, wenn sie auch nach Erlaß des Beschlusses vom 31. August 1953 weiter die Erfüllung dieser Verpflichtung verweigerte.
3.
Der Verzug der Beklagten löste nach §286 BGB ihre Verpflichtung aus, dem Kläger den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
4.
Gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüchen greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nur teilweise durch.
a)
Für den Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzuges oder wegen anderer Leistungsstörungen gilt dieselbe Verjährungsfrist wie für den Hauptanspruch, den der Schuldner nicht vertragsgemäß erfüllt hat (BGH LM §286 BGB (2) = MDR 1955, 462 [BGH 19.04.1955 - I ZR 66/53]; RG 111, 102 [104]). Da der auf den Versicherungsvertrag gegründete Anspruch auf Versicherungsschutz nach §12 VVG in 2 Jahren verjährt, ist diese Frist also auch für die Schadenersatzansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Anspruchs maßgebend. Auf der anderen Seite sind aber solche Schadenersatzansprüche mit dem Hauptanspruch nicht identisch, sondern stehen neben ihm und sind deshalb rechtlich gesondert zu beurteilen. Das hat einmal zur Folge, daß die Einklagung des Hauptanspruchs nicht auch die Verjährungsfrist hinsichtlich der Schadenersatzansprüche wahrt (Bruck-Möller VVG §12 Anm. 14). Weiter folgt daraus, daß der Beginn der Verjährung der Schadenersatzansprüche nicht notwendig mit dem Beginn der Verjährung des Hauptanspruchs zusammenfällt. Nach §198 BGB, §12 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt die Verjährung der Schadenersatzansprüche vielmehr erst mit dem Schluß des Jahres, in welchem diese Ansprüche verlangt werden können, und da dies die Entstehung von Schäden voraussetzt, nicht vor dem Schluß des Jahres, in dem die den Gegenstand des Ersatzanspruchs bildenden Schäden entstanden sind (RGZ 111, 102 [104]; 156, 113 [120]; BGH MDR 1955, 462 [BGH 19.04.1955 - I ZR 66/53]). Hierbei ist nach gefestigter Rechtsprechung von dem Grundsatz der Schadenseinheit auszugehen. Nach ihm stellt sich der gesamte Schaden, der aus einem zum Schadenersatz verpflichtenden Verhalten entspringt, als eine Einheit und nicht als die Summe einzelner, selbständiger unzusammenhängender Schäden dar. Demgemäß ist auch der Anspruch auf Ersatz dieser Schäden als einheitlicher Anspruch zu behandeln, der auch die späteren schädigenden Folgen umfaßt, soweit sie sich voraussehen lassen. Daraus folgt, daß die Verjährung dieses Anspruchs einheitlich auch für die erst später entstehenden, aber voraussehbaren Folgen beginnt, und zwar wird die Verjährung einheitlich schon dann in Lauf gesetzt, wenn die Möglichkeit besteht, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (RGZ 83, 354 [358, 360]; 87, 306 [311]; 153, 101 [107]; RG HRR 1938 Nr. 1041; BGH vom 28.5.1957 - VIII 205/56).
b)
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger schon in dem Zeitpunkt, als die Beklagte mit ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes in Verzug geraten war, also im September 1953, von der Beklagten Ersatz der Schäden verlangen die ihm infolge der durch den Verzug verursachten Vorenthaltung des Lastzuges entstanden. Diese Schäden waren bereits damals zur Entstehung gelangt. Sie bestanden einmal darin, daß der Kläger seinen Lastzug, solange er von der sowjetischen Militärbehörde wegen des Verzuges der Beklagten zurückgehalten wurde, nicht mehr nutzen konnte, also in dem mit der vorliegenden Zahlungsklage nicht geltend gemachten Erwerbsausfall während der Zeit des Verzuges, darüber hinaus aber auch in den Schäden, die dem Kläger daraus erwuchsen, daß er infolgedessen auch seine Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz verlor, weil er sie während einer Dauer von 6 Monaten nicht ausnutzen konnte (§78 Abs. 2 Ziff. 5 GüKG). Diese Schäden waren also damals bereits zur Entstehung gelangt. Daß sie sich mit einer weiteren Vorenthaltung des Lastzuges vergrößern würden, war zu jener Zeit schon voraussehbar und ist vom Kläger damals tatsächlich auch vorausgesehen worden. Nach seinem eigenen Vortrag hat er im Vorprozeß bereits in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 1953 Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden angekündigt. Er hätte im Jahre 1953 auch Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz dieser in Zukunft noch weiter entstehenden Schäden erheben können. Infolgedessen begann nach §12 Abs. 1 Satz 2 VVG mit dem Schluß dieses Jahres die zweijährige Verjährungsfrist, so daß für diese Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens die Verjährung bereits Ende 1955, also vor Erhebung der jetzigen Klage, eingetreten war. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch den Verlust der Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz entstand, wurde durch die endgültige Einziehung des Lastzuges Anfang 1954 nicht berührt. Infolgedessen ist er auch insoweit verjährt, als mit ihm die schädigenden Folgen geltend gemacht werden, die erst nach der endgültigen Einziehung des Lastzuges eingetreten sind.
c)
Anders ist hingegen die Verjährung des mit der jetzigen Zahlungsklage geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Ersatz des ihm nach dem 1. April 1954 entstandenen Nutzungsausfalls zu beurteilen. Dieser Anspruch ist noch nicht verjährt. Der Kläger hatte allerdings schon seit dem Unfall einen Nutzungsausfall und er konnte auch schon seit. September 1953, als die Beklagte mit ihrer Freistellungsverpflichtung in Verzug geriet, nach §286 BGB Ersatz dieses ihm durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen. Dieser nur für den Zeitraum des Verzuges gegebene Schadensersatzanspruch ist allerdings, wie schon dargelegt wurde, verjährt. Der Verzug der Beklagten endete aber, als Anfang 1954 der Lastzug infolge seiner Verwertung durch die sowjetische Militärbehörde endgültig verloren ging; denn dieser Umstand bewirkte, daß die von der Beklagten geschuldete Preisteilung des Klägers von den Haftpflichtansprüchen und damit auch die Auslösung des Lastzuges unmöglich wurde, nachdem sich die sowjetische Militärbehörde durch seine Verwertung wegen ihrer Haftpflichtansprüche selbst befriedigt hatte. Hierbei ist nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der 1. April 1954 als Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit zugrunde zu legen. Da die Unmöglichkeit infolge der dargelegten, von der Beklagten zu vertretenden Umstände eintrat, erwuchs dem Kläger damit gegen die Beklagte nach §280 BGB ein neuer Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, nämlich ein Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihm dadurch entstanden, daß er infolge der Nichterfüllung seinen Lastzug nunmehr endgültig verlor. Dieser Schadensersatzanspruch, der die Beklagte nach §249 verpflichtet, den Kläger so zu stellen, wie wenn sie am 1. April 1954 ihre Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes erfüllt hätte, geht nicht nur auf Ersatz des Wertes des Lastzuges, sondern umfaßt auch den Schaden, der dem Kläger durch die weitere zeitweilige Entbehrung der Nutzungen des Lastzuges entstand (RGZ 71, 212 [216]; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 905), wobei im jetzigen Verfahren über den Grund des Anspruchs nicht entschieden zu werden braucht, in welchem Umfang dem Kläger ein solcher Anspruch neben dem Ersatz des Wertes des Lastzuges zusteht. Mit seiner jetzigen Zahlungsklage macht der Kläger nur den ihm durch den endgültigen Entzug des Lastzuges entstandenen Schaden geltend. Dieser allein aus §280 BGB herleitbare Schadensersatzanspruch ist erst mit der Anfang 1954 eingetretenen Unmöglichkeit der Leistung der Beklagten entstanden, so daß nach §198 BGB, §12 Abs. 1 Satz 2 VVG seine Verjährung auch erst mit diesem Zeitpunkt begann, also bei Erhebung der jetzigen Klage noch nicht eingetreten war. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß dem Kläger schon während der Zeit des Verzuges ein (im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemachter) Anspruch auf Ersatz des während dieser Zeit erlittenen Nutzungsausfalls entstanden war und daß dieser Anspruch verjährt ist. Die Verjährung dieses Anspruchs kann auch nicht mit Hilfe des angeführten Grundsatzes der Schadenseinheit auf den mit der jetzigen Zahlungsklage allein geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung erstreckt werden. Dies ist insoweit augenfällig, als dieser Anspruch auf Ersatz des Wertes des entzogenen Lastzuges geht, gilt aber in gleicher Weise auch insoweit, als er den dem Kläger nach dem endgültigen Entzug des Lastzuges weiter entstandenen Erwerbsausfall zum Gegenstand hat; denn der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist mit dem Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nicht identisch und kann diesem ebensowenig wie dem Hauptanspruch gleichgesetzt werden, sondern steht selbständig neben ihnen und ist deshalb rechtlich gesondert zu beurteilen. Er kann nicht entstehen, bevor nicht die nach §280 BGB hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also die Leistung des Schuldners infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden ist. Infolgedessen kann nach §198 BGB, §12 Abs. 1 Satz 2 VVG auch erst dann seine Verjährung beginnen.
Die Verjährung des bereits vor Eintritt der Unmöglichkeit entstandenen Verzugsschadens wird hierdurch nicht berührt. Allerdings wird die Ansicht vertreten, daß der Gläubiger, wenn die Leistung während des Verzuges des Schuldners unmöglich geworden ist, den vor Eintritt der Unmöglichkeit entstandenen Verzugsschaden in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung als Rechnungsfaktor einsetzen kann (RGZ 96, 160; Ermann, Anm. 7 zu §325, Anm. 2 a zu §286 BGB; Palandt, Anm. 1 zu §284 BGB). Diese Möglichkeit ist dem Gläubiger jedoch dann verschlossen, wenn, wie im vorliegenden Falle, der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens verjährt ist.
d)
Der mit der Zahlungsklage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des dem Kläger nach dem 1. April 1954 entstandenen Nutzungsausfalls kann allerdings nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, bevor nicht feststeht, ob und inwieweit er tatsächlich auch durch die Nichterfüllung der Beklagten adäquat verursacht worden ist. Dies ist hier insbesondere deshalb zweifelhaft, weil der Kläger seine Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz schon vorher verloren hatte und er deshalb auch dann, wenn die Beklagte am 1. April 1954 (zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit) ihre Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes erfüllt und der Kläger daraufhin seinen Lastzug zurückbekommen hätte, diesen möglicherweise nicht wieder in der seiner Schadensberechnung zugrundegelegten früheren Art und Weise hätte nutzen können. Auf der anderen Seite ist es allerdings auch möglich, daß er bei Rückgabe des Lastzuges früher oder später auch seine Konzession wieder bekommen hätte und dann von diesem Zeitpunkt ab aus ihm wieder, wie früher, seinen Erwerb hätte ziehen können. Dann wäre von da an der Nutzungsausfall durch die Nichterfüllung adäquat verursacht. Diese Frage muß also noch geklärt werden. Deshalb war insoweit die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
5.
Da der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verzugsschadens verjährt ist, war die Feststellungsklage insoweit abzuweisen und die begehrte Feststellung auf die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens zu beschränken, der dem Kläger dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte ihre Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes am 1. April 1954 nicht erfüllt hat.
Da der Rechtsstreit auch dem Grunde nach noch nicht zur Entscheidung reif ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen.