Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1990, Az.: BVerwG 1 D 63.89
Entgeltliche Nebentätigkeit eines Beamten; Genehmigung; Belastung des Vertrauensverhältnisses; Gehaltskürzung; Disziplinarverfahren; Wirksamkeit eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 63.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.08.1989 - AZ: IX VL 16/89
Rechtsgrundlagen
- § 54 BBG
- § 78 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 86, 370 - 379
- BayVBl 1992, 763-764
- DVBl 1991, 637-639 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1991, 105-111
- NVwZ 1992, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1991, 214-216
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Disziplinarverfahren ist ein Urteil erst dann rechtswirksam verkündet, wenn neben der Urteilsformel auch die wesentlichen Urteilsgründe mitgeteilt sind.
- 2.
Die entgeltliche Nebentätigkeit eines dem gehobenen Dienst angehörenden Beamten in einem Gewerbebetrieb ohne die erforderliche Genehmigung des Dienstherrn stellt jedenfalls dann eine die Gehaltskürzung erfordernde Belastung des dienstlichen Vertrauensverhältnisses dar, wenn sie mehrere Jahre lang und mit einer Intensität ausgeübt wird, daß für Außenstehende der Eindruck hauptberuflicher Tätigkeit entstehen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Dezember 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungsamtfrau Claudia Brückmann,
Bundesbahnbetriebsassistent (Z) Horst Meyer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Verwaltungsamtsmanns ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 16. August 1989 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
In dem vom Präsidenten der ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,
in der Zeit von Januar 1982 bis einschließlich April 1986 - mit Ausnahme der Monate Februar und März 1982 sowie des Zeitraums von Januar 1984 bis April 1985 - ohne die erforderliche Genehmigung eine Nebentätigkeit gegen Entgelt für die Firma Horst K. GmbH in H. ausgeübt zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf für erwiesen gehalten und den Beamten am 16. August 1989 zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zehn Monaten verurteilt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Das Beamte ist seit mehr als 30 Jahren mit dem Zeugen Dieter M. befreundet, der Inhaber der in H. ansässigen Firma Horst K. GmbH. Spezialfabrik für Hebeböcke, ist. Als der Zeuge das Unternehmen Ende der 70er Jahre erwarb, ergab sich die Notwendigkeit englischer Sprachkenntnisse, weil wegen der bereits bestehenden und sich weiter entwickelnden Auslandsgeschäfte Kontakte in dieser Sprache gepflegt werden mußten. Da der Zeuge des Englischen nicht mächtig war, der Beamte seit seinem Dienst in der Bundeswehr die Sprache aber beherrscht, wandte sich der Zeuge mit der Bitte an den Beamten, ihm, dem Zeugen, gelegentlich bei Auslandsgeschäften der Firma K. GmbH behilflich zu sein. Das tat der Beamte etwa seit 1981 auch, indem er englischsprachige Antragen von Kunden ins Deutsche übersetzte und die Antwort nach Absprache mit dem Zeugen M. auf Englisch abfaßte. Sofern telefonisch auf Englisch an- oder zurückgefragt wurde, erledigte der Beamte auch dies in Abstimmung mit dem Zeugen M.. Bei direkten Kundenkontakten war der Beamte als Dolmeter für den Zeugen M. tätig und unterstützte diesen auch am Stand der Firma K. auf Messen und Ausstellungen. Meist war der Beamte für den Zeugen M. in den Geschäftsräumen der Firma K. tätig; rund 1/4 der Übersetzungsarbeiten führte er schriftlich oder telefonisch aber auch in bzw. von seiner rund 7 km vom Firmensitz entfernten Privatwohnung aus durch.
Die Arbeitsbelastung des Beamten für die Firma K. war unterschiedlich. Während er zunächst nur von Fall zu Fall und sporadisch eingesetzt wurde, war er später - wenn jeweils auch nur kurzfristig - bis zu dreimal in der Woche für die Firma K. tätig. Auf diese Weise wurden im Monatsdurchschnitt etwa zehn bis zwölf Stunden geleistet, am Tag aber nicht mehr als höchstens drei Stunden. Für seine Mitwirkung im Jahr 1981 erhielt der Beamte keine Leistung der Firma K.. Das änderte sich ab 1982. So erhielt er von Januar 1982 bis Dezember 1983 jeweils 390 DM monatlich, von Mai bis Dezember 1985 jeweils 400 DM monatlich und von Januar bis April 1986 jeweils 410 DM monatlich, die ihm bar ausgezahlt wurden. Im Februar und März 1982, von Januar 1984 bis April 1985 und ab Mai 1986 war er nicht mehr für die Firma K. tätig und erhielt von dieser auch keine Gelder.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt, weil er in den genannten Zeiträumen einer Nebentätigkeit nachgegangen sei, ohne um die erforderliche Genehmigung hierfür eingekommen zu sein, wie sie für Januar 1982 und April 1982 bis Dezember 1983 gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV), für Mai 1985 bis April 1986 gemäß § 65 Abs. 1 BBG g.F. erforderlich gewesen wäre. Es hat diese Pflichtverletzungen als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das der im Dienst als Berufsberater eingesetzte und daher mit allen arbeitsvertraglichen Fragen vertraute Beamte vorsätzlich begangen habe. Im Hinblick darauf, daß wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens ein Ausscheiden der angeschuldigten Nebentätigkeit auch insoweit, als diese vor der rund 16monatigen Unterbrechung von Januar 1984 bis April 1985 gelegen hat, nicht in Frage gekommen sei, sei als angemessene Disziplinarmaßnahme eine Gehaltskürzung geboten, bei deren Bemessung einerseits die lange Dauer der ungenehmigten Nebentätigkeit sowie die Tatsache, daß der Beamte schon einmal wegen eines einschlägigen Verdachts in Ermittlungen verstrickt gewesen sei, Berücksichtigung gefunden hätten wie andererseits die sonst positiv beurteilten dienstlichen Leistungen des Beamten und der Umstand, daß seine Verfehlungen nun schon längere Zeit zurücklägen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er die Einstellung des Verfahrens beantragt und zu deren Begründung er geltend macht:
Schon in formeller Hinsicht weise das Urteil des Bundesdisziplinargerichts deshalb Mängel auf, weil der Kammervorsitzende das Urteil mit einer Gehaltskürzung von nur acht Monaten verkündet und mit der Begründung begonnen gehabt habe, als sich das Gericht plötzlich nochmals zur Beratung zurückgezogen und daraufhin ein anderes Urteil, nämlich das auf Gehaltskürzung von zehn Monaten Dauer lautende, verkündet habe. Es stelle sich danach die Frage, welches Urteil gültig sei; denn um eine Berichtigung des Urteils, wie sie unter Umständen rechtlich für möglich gehalten werde, handele es sich bei der hier dargestellten Verfahrensweise nicht.
Rechtsfehlerhaft habe das Bundesdisziplinargericht auch insoweit gehandelt, als es einen wegen Verjährung eingestellten Disziplinarvorgang berücksichtigt und zu seinen Lasten im Urteil verwertet habe. Hierzu sei das Bundesdisziplinargericht um so weniger berechtigt gewesen, als er die Richtigkeit der damals gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die sich auf die Anzeige eines Konkurrenten stützten, stets in Abrede gestellt habe.
Entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts habe er nicht mit Vorsatz gehandelt. Vorsatz werde nicht dadurch bewiesen, daß er die Genehmigungsbedürftigkeit einer Nebentätigkeit hätte erkennen müssen. Da er ein als ausgewogenes Äquivalent für seine Tätigkeit anzusehendes Entgelt niemals erhalten habe, hätte er davon ausgehen können, daß Genehmigungspflicht nicht bestehe. Allenfalls sei ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Das Dienstvergehen dürfe im übrigen nicht mit denjenigen Maßstäben gemessen werden, die möglicherweise jetzt angelegt würden, weil sich die Grundeinstellung zur Nebentätigkeit von Beamten unterdessen entscheidend gewandelt habe.
Das Bundesdisziplinargericht habe ferner den Umfang der Nebenbeschäftigung überbewertet, nämlich außer acht gelassen, daß die Zahlungen als Aufwendungsersatz zu verstehen seien. Berücksichtige man, daß er im Rahmen seiner Nebentätigkeit an Auslandsreisen teilgenommen und seinen Pkw nebst Wohnwagen für Messefahrten und Ausstellungszwecke zur Verfügung gestellt habe, so sei ein Betrag von 130 DM, auf den man im monatlichen Durchschnitt höchstens komme, nicht einmal als Aufwendungsersatz ausreichend gewesen. Dies und der Umstand, daß ihm bei entsprechendem Antrag die Genehmigung mit Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre, machten deutlich, daß eine Gehaltskürzung übersetzt sei und allenfalls eine Geldbuße gerechtfertigt gewesen wäre. Es müsse berücksichtigt werden, daß er seine dienstlichen Pflichten niemals vernachlässigt, im Gegenteil sogar stets hohen Einsatz gezeigt und ausnahmslos gute Leistungen erbracht habe. Auch sei seine dienstliche Führung stets ohne Tadel gewesen, und er habe sich auch in Ehrenämtern für die Belange ihm anvertrauter Menschen ohne Vorbehalt eingesetzt.
II.
Die Berufung führt zu einer in der Laufzeit verminderten Gehaltskürzung.
Sie ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Soweit der Beamte Mängel des Verfahrens geltend macht, greifen seine Rügen nicht durch. Insbesondere bestehen gegen die Rechtswirksamkeit des auf zehn Monate Gehaltskürzung erkennenden Urteils der Vorinstanz keine Bedenken.
Wohl trifft es zu, daß am 16. August 1989 der Vorsitzende der Kammer IX - ... - des Bundesdisziplinargerichts im Anschluß an die geheime Beratung mit einer auf acht Monate bemessenen Gehaltskürzung zunächst eine andere Urteilsformel verlesen hat.
Das ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils, in welchen der Vorgang in wesentlicher Übereinstimmung mit den Ausführungen der Berufungsschrift dargestellt wird. Dieses Vorgehen bei Kundgabe des Beratungsergebnisses berührt jedoch die Rechtswirksamkeit der auf zehn Monate Gehaltskürzung lautenden Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts nicht; denn der Vorsitzende hatte ein eine andere Disziplinarmaßnahme enthaltendes Urteil noch nicht verkündet.
Wie die die Rechtswirksamkeit eines Urteils begründende Verkündung zu geschehen hat, besagt § 78 Abs. 1 Satz 1 BDO. Danach wird das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe bekanntgemacht. Beides, Verlesen der Formel und Mitteilung der Gründe, stellt ein einheitliches Ganzes dar, vor dessen Beendigung das Urteil noch nicht im Rechtssinne verkündet, das Gericht noch nicht an das bereits Verlesene bzw. Mitgeteilte gebunden ist (vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl., § 78 Anm. 4; Köhler/Ratz, BDO, § 78 Rz. 2; BGHSt 25, 333 <335 [BGH 28.05.1974 - 4 StR 633/73]/336>; BGH in NJW 1953, 155/156; RGSt 57, 142/143).
So war das auch hier. Ob sich das Bundesdisziplinargericht zu erneuter Beratung zurückgezogen hat, bevor das Urteil begründet wurde (so S. 9 des angefochtenen Urteils), oder ob der Vorsitzende schon mit der Begründung begonnen hatte (so S. 2 der Berufungsschrift): Beendet war die Mitteilung der Urteilsgründe auf jeden Fall nicht. Das Bundesdisziplinargericht war danach nicht daran gehindert, nochmals in die Beratung einzutreten und erst dann die Verkündung des Urteils in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form vorzunehmen. Folgerichtig ist der Niederschrift über die Hauptverhandlung des Bundesdisziplinargerichts auch nur das auf zehn Monate Gehaltskürzung lautende Urteil des Bundesdisziplinargerichts zu entnehmen. Nur dieses ist ordnungsgemäß verkündet und damit wirksam geworden und nur dieses mußte in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufgenommen werden (vgl. § 25 BDO, §§ 271, 273 Abs. 1 StPO).
Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsführers durfte das Bundesdisziplinargericht auch nicht an der Tatsache vorbeigehen, daß gegen den Beamten schon in früherer Zeit ein Disziplinarverfahren des Dienstvorgesetzten geschwebt hat. Die jenes Verfahren betreffenden Akten liegen vor; sie dürfen auch noch nicht vernichtet werden.
Das damals anhängige Verfahren ist durch Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 28. Dezember 1984 eingestellt worden, weil die Verhängung einer im Disziplinarverfahren des Dienstvorgesetzten zulässigen Maßnahme wegen Fristablaufs nicht mehr zulässig war (§§ 4 Abs. 1, 29 Abs. 1, 31 Abs. 4 Satz 4 BDO). Es gilt daher eine Frist von drei Jahren, nach deren Ablauf diesbezügliche Eintragungen zu tilgen und die betreffenden Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten sind (§ 119 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 BDO und VwV Nr. 3 zu § 119 BDO). Die mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses in Gang gesetzte Dreijahresfrist ist bisher aber nicht abgelaufen, weil im Juni 1987 die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Vorermittlungen veranlaßt worden sind (§ 119 Abs. 2 und 3 BDO). Tilgungsreife und Vernichtungspflicht hinsichtlich des durch Beschluß vom 28. Dezember 1984 beendeten Disziplinarverfahrens sind mithin noch nicht eingetreten. Das hat mit Rücksicht auf den das Disziplinarrecht beherrschenden Grundsatz, daß die gesamte Persönlichkeit des betroffenen Beamten zu beurteilen ist (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 119 Rz. 1 und 7 a), zur Folge, daß die Tatsache des damaligen Verfahrens zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden muß. Das ist auch formell in vorgeschriebener Weise geschehen, indem das Bundesdisziplinargericht die von ihm ausgewerteten Vorgänge gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 BDO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat. Das ergibt sich aus S. 3 der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 16. August 1989, in der allerdings die Vorermittlungsakten, aus denen verlesen wurde, fälschlich als II (statt richtig: I) bezeichnet und das zuerst verlesene Schreiben irrtümlich auf den 17. Dezember 1982 datiert wurden, während es sich in Wirklichkeit um ein Schreiben vom 11. Januar 1983 handelt, das lediglich die Antwort auf eine vom 17. Dezember 1982 stammende Antrage ist. Unzulässige Schlüsse zum Nachteil des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht aus dem früheren Disziplinarvorgang nicht gezogen. Es hat, wie sich aus S. 8 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils ergibt, nur berücksichtigt, daß der Beamte damals bereits mit disziplinaren Vorwürfen konfrontiert worden ist.
Soweit gerügt worden ist, in den Vorermittlungen sei die Verteidigungsmöglichkeit für den Beamten eingeschränkt gewesen und auch der Untersuchungsführer habe terminliche Wünsche unberücksichtigt gelassen, so ist eine Beanstandung des Verfahrens auch insoweit unbeschadet dessen nicht berechtigt, daß in den Vorermittlungen das Recht des Verteidigers auf Anwesenheit ohnehin erst vom Schlußgehör an und nur bei Anhörungen des Beamten gegeben ist (§ 26 Abs. 4 Satz 5 BDO) und auch dieser selbst keinen Anspruch auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen hat. Denn etwaige Mängel der Vorermittlungen werden im Disziplinarverfahren durch eine gemäß §§ 56 ff. BDO angeordnete und durchgeführte Untersuchung geheilt (BVerwGE 53, 176; Claussen/Janzen a.a.O. § 26 Rz. 13; Claussen, Das förmliche Disziplinarverfahren, 1987 S. 20 <Abschnitt A Rz. 14>). Daß die Untersuchung vorliegend nicht jedenfalls in verfahrensrechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre, ist nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich.
In der Sache selbst macht sich der Senat die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu eigen, gegen die in objektiver Hinsicht Einwendungen von keiner Seite erhoben werden und Bedenken auch sonst nicht ersichtlich sind. Er folgt dem Bundesdisziplinargericht aber auch in der Überzeugung, daß dem Beamten Vorsatz zur Last zu legen ist. Dieser hat für die Firma K. mit Wissen und Wollen eine Tätigkeit ausgeübt, für die die Erlaubnis des Dienstherrn aus zwei Gründen erforderlich war:
Zum einen, weil die Firma K. ein Gewerbebetrieb ist, für den die Mitarbeit bis zum 28. Februar 1985 gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. und seit dem 1. März 1985 gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BBG genehmigungsbedürftig war bzw. deshalb noch ist, weil § 66 Abs. 1 Nr. 1 b) BBG g.F. für Mitarbeit bei gewerblicher Tätigkeit selbst dann keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht enthält, wenn sie unentgeltlich geleistet wird.
Unentgeltlich war die Mitarbeit des Beamten freilich nicht. Dies ergibt sich jedenfalls aus § 4 Abs. 3 BNV, wonach pauschalierte Aufwandsentschädigungen vollen Umfangs als Vergütung anzusehen sind; selbst wenn durch die monatlich bar gezahlten Beträge auch Aufwand des Beamten hätte entschädigt werden sollen, änderte dies an der Entgeltlichkeit seiner Mitarbeit nichts. Auch aus diesem Gesichtspunkt hätte der Beamte aufgrund der zitierten Bestimmungen seine Tätigkeit für die Firma K. nur leisten dürfen, nachdem sie der Dienstherr genehmigt hatte.
Soweit sich der Beamte, der nicht bestreitet, die grundsätzliche Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten gekannt zu haben, zu seiner Entlastung darauf beruft, wegen der Art seiner Nebentätigkeit und des Umstands, daß er auch Aufwand für die Firma K. hatte, angenommen zu haben, in seinem Fall sei die Genehmigungspflicht nicht gegeben, so macht er dem Wesen nach Rechtsirrtum geltend. Ein solcher Irrtum berührt aber die Form der Schuld nicht und schließt diese auch nur dann aus, wenn der Irrtum unvermeidbar gewesen ist (§ 17 StGB). Das war der Irrtum hier aber nicht. Der Beamte hätte nur bei seinen Vorgesetzten nachzufragen brauchen, um über die Rechtslage ins Bild gesetzt zu werden.
Das durch die festgestellte Nebentätigkeit bzw. durch Unterlassen der Erlaubniseinholung begangene Dienstvergehen, in dessen disziplinarrechtlicher Würdigung der Senat der Vorinstanz folgt - § 77 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2, 65 und 66 BBG - hat nicht unerhebliches Gewicht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund seiner vollen Hingabepflicht an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen (BVerfGE 44, 249 <264>; 52, 303 <343 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76]und 346>; 55, 207 <240/241>; vgl. auch § 79 BBG und §§ 1 ff. BBesG). Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlaßte Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will, wird dies nun durch die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit gewährleistet oder durch bloße Kenntnisnahme bei Anzeigepflicht des Beamten. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in ihrem Interesse daran, daß der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - BVerwG 2 C 10.89 - <BVerwGE 84, 299 <301 [BVerwG 25.01.1990 - 2 C 10/89]/302>>). Zustimmungs- oder Anzeigepflicht soll sicherstellen, daß die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren läßt. Dabei werden nicht nur die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es wird auch zu erwägen sein, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und damit letztlich auch auf dessen dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird. Schließlich wird durch die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht die Behörde auch in die Lage versetzt, auf Anzeigen oder gar Anfeindungen sachgerecht und wirkungsvoll zu reagieren. Das ist vor allem deshalb notwendig, weil die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Verwaltungsbediensteten ohnehin meist sehr kritisch eingestellt ist.
Schuldhafte Mißachtung dieser durch Anzeige- oder Genehmigungspflicht geschützten Interessen ist disziplinarrechtlich in aller Regel von erheblicher Bedeutung, lassen sich angesichts der Vielfalt der denkbaren Fälle feste Regeln für das Disziplinarmaß auch nicht aufstellen: Eine dienstliche Bagatelle mit dem Rang einer disziplinaren Ordnungswidrigkeit ist die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die vorgeschriebene Genehmigung jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht auf einen ganz kurzen Zeitraum beschränkt ist. Diese Voraussetzung wäre hier selbst dann nicht gegeben, wenn sich die disziplinare Beurteilung, wie dies die Verteidigung für richtig hält, auf den Zeitraum ab Mai 1985 zu beschränken hätte. Hier ist jedoch auch der weitere Zeitraum zu berücksichtigen. Dies erfordert, wie bereits das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens.
Dieser das Disziplinarrecht beherrschende Grundsatz bedeutet, daß mehrere Verfehlungen eines Beamten nur ein Dienstvergehen sind. Er rechtfertigt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ebenso wie aus dem Zweck des Disziplinarrechts, dem es nicht um Ahndung einzelner beamtenrechtlicher Delikte, sondern darum geht, auf den Beamten pflichtenmahnend einzuwirken oder ihn aus dem Dienst zu entfernen, wenn er durch eigene Schuld für Dienstherrn und Allgemeinheit untragbar geworden ist. Der Grundsatz führt dazu, daß auch länger zurückliegende Pflichtverletzungen in die disziplinare Betrachtung mit einzubeziehen sind, wenn weitere Pflichtverletzungen hinzutreten. Diese zeigen dann nämlich, daß es sich bei den früheren Vergehen nicht um persönlichkeitsfremdes Mißverhalten gehandelt hat, sie vielmehr in der Person des Beamten wurzeln. In Anwendung des genannten Grundsatzes dürfen aus der einheitlichen Betrachtung mithin nur solche Verfehlungen ausgeschieden werden, die mit den später begangenen in keinem äußeren oder inneren Zusammenhang stehen (BVerwGE 63, 88 <90>[BVerwG 22.06.1978 - 1 D 46/77]). Eine Beschränkung der disziplinaren Bewertung allein auf die Zeit von Mai 1985 ab kommt danach hier nicht in Betracht. Im gesamten von der Anschuldigungsschrift erfaßten Zeitraum, d.h. von Januar 1982 bis - von gewissen Unterbrechungen abgesehen - April 1986 sind von dem Beamten dieselben Pflichten mißachtet worden, und auch in ihren Einzelheiten unterscheiden sich die einzelnen Pflichtenverstöße nicht. Selbst der Umfang ist in der gesamten Zeit etwa gleichgeblieben, wie die Höhe der dem Beamten zugeflossenen Beträge beweist. Es kommt daher als angemessene Disziplinarmaßnahme hier mindestens eine Gehaltskürzung in Betracht.
Bei der Zumessung der gebotenen Gehaltskürzung fallen zu Lasten des Beamten die mit zusammengenommen annähernd drei Jahren relativ lange Dauer der ungenehmigten Nebentätigkeit und die Intensität ihrer Ausübung ins Gewicht, die sich nicht nur in der Höhe der gezahlten Vergütung, sondern auch darin äußert, daß der Beamte von der Firma K. mit Visitenkarten ausgestattet worden ist, in die neben Namen und Anschrift der Firma auch der Name des Beamten eingedruckt war. Dies sowie der Umstand, daß auch geschäftliche Korrespondenz der Firma K. von dem Beamten selbst dann diktiert und unterschrieben worden ist, wenn es nicht um Kunden im Ausland mit der Notwendigkeit von Übersetzung in oder aus fremden Sprachen ging, konnten bei einem unvoreingenommenen Betrachter durchaus den Eindruck entstehen lassen, der Beamte gehöre dem Stammpersonal der Firma K. an und sei nicht nur neben einem Hauptberuf deren Repräsentant.
Gegen den Beamten spricht weiter auch, daß er der Laufbahn des gehobenen Dienstes, zumal im zweiten Beförderungsamt, angehört, an dessen Pflichterfüllung strengere Anforderungen gestellt werden müssen als an einen Beamten der nachgeordneten Laufbahngruppen, die sich in ihrem dienstlichen Verhalten mit Recht an demjenigen ihrer Vorgesetzten oder sonstiger Leitungskräfte zu orientieren pflegen. Das alles läßt an die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Maßnahme und die Bestätigung des angefochtenen Urteils denken.
Dafür, daß sich der Senat gleichwohl zur Ermäßigung der Gehaltskürzung in der Laufzeit um die Hälfte entschlossen hat, waren demgegenüber folgende Erwägungen maßgebend: Die Nebentätigkeit des Beamten hat sich aus der langjährigen Freundschaft zwischen ihm und dem Inhaber der Firma K. ergeben und sich aus gelegentlichen Gefälligkeiten für den ihm freundschaftlich verbundenen Zeugen M. heraus entwickelt. Der Beamte hat sich nicht seinerseits um eine gewinnträchtige Nebenbeschäftigung bemüht, er hat niemals von sich aus Geld von der Firma K. verlangt und hat auch insgesamt für seine Tätigkeit keinen hohen Gewinn erzielt. Er hat seinem Dienstherrn auch insofern keinen Schaden zugefügt, als er im gesamten von der Anschuldigung erfaßten Zeitraum in seinem dienstlichen Einsatz nicht nachgelassen und auch Ehrenämter für die Gemeinschaft weiter ausgeübt hat, so daß zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, daß ihm die erforderliche Genehmigung des Dienstherrn nicht versagt worden wäre. Er ist straf- und disziplinarrechtlich unbelastet; das durch den schon oben erwähnten Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 28. Dezember 1984 eingestellte Disziplinarverfahren ist nicht einschlägig, da es damals im Kern um den Vorwurf schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst wegen des Verdachts gegen den Beamten ging, krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit an zwei Tagen zu Unrecht behauptet und seinen vorgeschriebenen Dienst nicht geleistet zu haben. Unter diesen wie ebenso eine Dienstzeit von unterdessen mehr als 30 Dienstjahren als Soldat und Angehöriger der Arbeitsverwaltung mit stets günstig beurteilten Leistungen sämtlich für den Beamten sprechenden Umständen meint der Senat, mit einer ganz im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO) liegenden Gehaltskürzung auskommen zu können, um den Beamten dennoch mit genügendem Nachdruck dazu anzuhalten, künftig seine Pflichten als Beamter in jeder Hinsicht zu erfüllen und Pflichtwidrigkeiten zu unterlassen. Er hat die Laufzeit der Gehaltskürzung deshalb entsprechend herabgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz