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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1999, Az.: 2 StR 627/98

Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1999
Aktenzeichen
2 StR 627/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 14412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hält aber rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu beanstanden ist nämlich, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.

2

Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit mehreren Jahren Alkohol, es kam immer wieder zu heftigen Alkoholexzessen, die zu aggressiven Reaktionen, handgreiflichen Auseinandersetzungen mit der Mutter und auch dem Stiefvater führten (UA S. 9). Ernsthafte Versuche, die bei ihm bestehende schwere Alkoholproblematik anzugehen, hat er nicht unternommen (UA S. 25). Die abgeurteilte Tat, eine Vergewaltigung, hat er im Zustand so erheblicher Alkoholisierung begangen, daß Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB nicht auszuschließen ist (UA S. 22).

3

Bei dieser Sachlage hätte die Jugendkammer ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB Anordnung 2; BGH, Beschlüsse vom 18. März 1998 - 2 StR 54/98 und vom 22. April 1998 - 2 StR 132/98). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 f), ist nicht ersichtlich. Dieser Rechtsfehler zwingt - vor allem im Hinblick auf § 5 Abs. 3 JGG (BGH StV 1998, 340, 342; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; BGH, Beschluß vom 14. August 1996 - 2 StR 343/96) - zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.