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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1998, Az.: 2 StR 132/98

Absehen von der Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsnanstalt ohne eine Begründung durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1998
Aktenzeichen
2 StR 132/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 23.10.1997

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 22. April 1998
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

2

Das Rechtsmittel hat, soweit es dem Schuldspruch gilt, keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat ohne Begründung davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB).

4

Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte Drogenkonsument. Eigenen Angaben zufolge hat er bereits im Alter von 17 Jahren mit dem Rauchen von Haschisch begonnen, ein Jahr später Kokain genossen und im Alter von 20 Jahren erstmals Heroin probiert. Seitdem konsumiert er - wiederum nach eigener Darstellung - überwiegend Kokain und Heroin im Wege des Rauchens und Schnupfens, wobei er sich die täglich benötigte Dosis dadurch beschafft, daß er andere Drogenkonsumenten an ihm bekannte Dealer vermittelt und hierfür Provision in Form von Drogen erhält oder auch selbst mit Kleinmengen Handel treibt (UA S. 4 f). Wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln ist gegen ihn 1996 eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden (UA S. 6). Vor der nunmehr abgeurteilten Tat hat er zusammen mit einem anderen Drogenkonsumenten zwei Tage und zwei Nächte lang unentwegt Kokain aufgekocht und geraucht (UA S. 6). Zum Zeitpunkt der Tat war er, wie das Landgericht, dem entsprechenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen (UA S. 15) folgend, festgestellt hat, in seiner Steuerungsfähigkeit auf Grund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit und der zuvor in exzessivem Ausmaß genossenen Droge "Crack" erheblich eingeschränkt (UA S. 9).

5

Bei solcher Sachlage muß das Tatgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erörtern (st. Rspr., BGHR StGB § 64 Anordnung 2; zuletzt BGH, Beschl. v. 18. März 1998 - 2 StR 64/98). Das ist nicht geschehen. Der darin liegende Rechtsfehler führt nicht nur zur Aufhebung der Entscheidung über die Maßregel; vielmehr ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben, da sich nicht ausschließen läßt, daß bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre.

Jähnke
Theune
Niemöller
Otten
Rothfuß