Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1988, Az.: III ZR 54/88
Überprüfung des Mitverschuldens hinsichtlich der Abwägung im Rahmen rechtlich zulässiger Erwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 54/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 13503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 19.01.1988 - AZ: 16 U 256/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1989, 676-677 (Volltext mit red. LS)
- WM 1989, 502
Redaktioneller Leitsatz
Bezeichnet ein Postkunde den Wert einer Wertsendung zu niedrig, so hat er sich bei Verlust der Sendung ein Mitverschulden anrechnen zu lassen..
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
am 21. Dezember 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Januar 1988 - 16 U 256/84 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.900 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Der Senat hat in dieser Sache durchUrteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - VersR 1987, 1112 = BGHWarn 1987 Nr. 183 = WM 1987, 1173 - das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; er hat die Annahme einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gebilligt, die Ablehnung eines Mitverschuldens (Mitverursachung) der Klägerin durch das Berufungsgericht aber beanstandet.
Das Oberlandesgericht hat in seinem neuen Urteil die Ausführungen des Senats beachtet. Es hat ein Mitverschulden der Klägerin bejaht. In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, die durch die Pflichtverletzung des Beklagten verloren gegangene Sendung sei keine hochwertige Sendung im Sinne von Nr. 9 des Merkblatts Nr. 3 der Deutschen Bundespost gewesen; nach der Lebenserfahrung sei aber davon auszugehen, daß der Beklagte, wäre ihm das Wertpaket mit zutreffender Wertangabe ausgehändigt worden, sich erheblich vorsichtiger verhalten und mindestens das Führerhaus des LKW mit den darin befindlichen Wertsendungen abgeschlossen hätte. Auf dieser Grundlage hat es das Mitverschulden der Klägerin mit 40 % bewertet.
Dies läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. Die Abwägung der Mitverursachungsanteile durch den Tatrichter ist - wie auch die Revision nicht verkennt - mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 - VersR 1982, 1196, 1197 f.; BGH Urteile vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63 - VersR 1965, 88 undvom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413) .
Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen hätte. Daß der Vorsatz des Beklagten sich nur auf die Verletzung seiner Amtspflicht bezog, hat das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils ausdrücklich erwähnt; es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß es sich dieses Umstandes nicht auch bei der Abwägung nach § 254 BGB bewußt gewesen wäre. Eines (nochmaligen) ausdrücklichen Hinweises in dieser Richtung bedurfte es ebensowenig wie hinsichtlich der Tatsache, daß die verletzte Dienstvorschrift dem Beklagten (nur) "jedenfalls im Grundsatz auch gegenwärtig" war.
Schließlich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin falle nur eine fahrlässige Mitverursachung des Schadens zur Last, rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die Klägerin durch die zu niedrige Wertangabe "bewußt ein Risiko insofern eingegangen (ist), als sie bei einem Verlust der Sendung mit einem annähernden Ausgleich dieses Verlustes durch die Deutsche Bundespost selbst nicht rechnen konnte" ergibt sich daraus nicht, daß sie den entstandenen Schaden oder auch nur die Pflichtverletzung des Beklagten vorsätzlich herbeigeführt hat.
Kröner
Engelhardt
Halstenberg
Rinne