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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1961, Az.: IV ZR 262/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1961
Aktenzeichen
IV ZR 262/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.04.1960
LG Hildesheim

Fundstellen

  • DB 1961, 706 (Kurzinformation)
  • MDR 1961, 563 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 583
  • ZZP 1961, 380-381

Prozessführer

des Kaufmanns Oskar Franz G. in C./A., Calle M.,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in H.,

Amtlicher Leitsatz

Ist bei der beabsichtigten Zustellung durch einen Postbediensteten die Zustellungsurkunde von dem zustellenden Beamten nicht unterschrieben worden, so ist keine wirksame Zustellung erfolgt. Die Errichtung der Urkunde kann nicht mehr nachgeholt werden, nachdem der nicht unterschriebene Entwurf der Urkunde an die zustellende Behörde gelangt ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. April 1960 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers abgewiesen ist, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM zu zahlen, und soweit über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, Vermögen, Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge abgelehnt.

2

Der Kläger hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, festzustellen, daß ihm Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit, Körper und Gesundheit und an Vermögen und im beruflichen Fortkommen zuständen.

3

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

4

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

5

Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente von 138,60 DM sowie eine Kapitalentschädigung von 9.946 DM, wegen Freiheitsschadens eine Entschädigung von 6.900 DM und wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM zu zahlen.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

8

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, hat der Kläger zunächst seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Später hat er die Revision auf den Antrag beschränkt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

10

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Bescheid der Entschädigungsbehörde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 12. Juli 1958 zugestellt und die Klage erst am 14. Januar 1959, also verspätet, bei Gericht eingegangen sei (§210 Abs. 2 BEG), und weil die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist nicht gegeben seien.

11

Dabei ist übersehen worden, daß der Entwurf der Postzustellungsurkunde, die über die Zustellung des Bescheides aufgenommen werden sollte, von dem zustellenden Beamten nicht unterschrieben worden ist. Es fehlt mithin an einer Zustellungsurkunde, und der Bescheid ist nicht wirksam zugestellt worden (§197 Abs. 1 BEG, §3 Abs. 2, 3 VwZG, §195 Abs. 2 Satz 1, §191 Nr. 7 ZPO; RGZ 124, 22, 27).

12

Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Aktenvermerk, der nach §213 ZPO bei der von Amts wegen erfolgenden Zustellung durch Aufgabe zur Post aufzunehmen ist und der die Zustellungsurkunde ersetzt, unter Umständen nachgeholt werden (Urteil vom 28. Oktober 1960 IV ZR 45/60). Auch eine nachträgliche Ausstellung des Empfangsbekenntnisses, das bei der nach den §§198 oder 212 a ZPO erfolgenden Zustellung an einen Rechtsanwalt erforderlich ist, ist nicht ausgeschlossen. Es handelt sich hier um Zustellungsarten, bei denen für die Beurkundung der Zustellung gewisse Besonderheiten oder Erleichterungen gelten, und bei denen ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Absendung oder der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks und der Beurkundung nicht notwendig vorzuliegen braucht.

13

Anders ist es bei der Zustellung durch den Postbediensteten nach §195 ZPO, die einen der Regelfälle der Zustellung bildet. Zwar ist eine nachträgliche Berichtigung der von einem Postbediensteten aufgenommenen, jedoch mit Fehlern behafteten Zustellungsurkunde in der Rechtsprechung als möglich bezeichnet worden (BGH LM ZPO §181 Nr. 1); es ist jedoch nicht statthaft, daß über die Übergabe eines Schriftstücks an den Empfänger, die der Postbedienstete als Zustellung durchführen wollte, bei der er jedoch die Errichtung einer Zustellungsurkunde überhaupt unterlassen hat, nach dem Abschluß des angeblichen Zustellungsvorgangs noch eine Zustellungsurkunde aufgenommen wird. Im besonderen bei dieser Art der Zustellung gehört die Beurkundung derart zum Zustellungsvorgang, daß sie nicht völlig losgelöst von der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen kann.

14

Bei einer richtig durchgeführten Zustellung des Bescheides an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wäre der gesamte Zustellungsvorgang abgeschlossen gewesen, nachdem die über die Zustellung aufgenommene Urkunde gemäß §3 Abs. 2 Satz 2 VwZG an die Entschädigungsbehörde zurückgelangt wäre. Demgemäß muß auch die beabsichtigte, aber nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Bescheids als beendet gelten, seitdem der Entwurf der Zustellungsurkunde an die Entschädigungsbehörde zurückgelangt ist. Es kommt schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, daß nach diesem Zeitpunkt noch eine Zustellungsurkunde über die seinerzeit durchgeführte Übergabe des Bescheids errichtet wird. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob überhaupt der in Betracht kommende Postbeamte noch in der Lage wäre, die entsprechenden Beurkundungen zuverlässig vorzunehmen.

15

Da mit der Zustellung des Bescheids die Klagefrist des §210 BEG zu laufen beginnt, hat der nachweislich erfolgte Empfang durch den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers den Mangel der Zustellung nicht geheilt (§9 VwZG).

16

Der Bescheid wurde nicht zugestellt, aber dem Bevollmächtigten des Klägers bekanntgemacht und ist damit existent geworden. Da die Klage, mit der der Kläger die durch den Bescheid abgelehnten Ansprüche weiterverfolgt hat, nicht wegen der Versäumung der Klagefrist unzulässig ist, mußte über die Klage sachlich entschieden werden.

17

In dem Umfang, in dem der Kläger den Klagantrag in der Revisionsinstanz aufrechterhalten hat, ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben. Auf die von dem Berufungsgericht inder Sache selbst hilfsweise angestellten Erwägungen ist nicht einzugehen.

18

Da schon das Landgericht die Klagefrist zu Unrecht als versäumt angesehen und deshalb nicht in der Sache selbst entschieden hat, wenn es auch ebenfalls hilfsweise darauf eingegangen ist, könnte in entsprechender Anwendung von §538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Rechtsstreit, soweit die Klage noch anhängig ist, an das Landgericht zurückverwiesen werden (BGHZ 14, 11, 14) [BGH 04.06.1954 - V ZR 67/53]. Darüber, ob davon nach §540 ZPO, §209 Abs. 1 BEG abzusehen ist, ist in der derzeitigen Lage des Verfahrens vom Revisionsgericht zu entscheiden. Es erscheint angebracht, dass nunmehr das Berufungsgericht sachlich entscheidet.

19

Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden haben, außer soweit die Revision zurückgenommen ist und deshalb für die außergerichtlichen Kosten §515 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §566 ZPO, §209 Abs. 1 BEG gilt.

Raske Maaß Wüstenberg Die Bundesrichter Johannsen und Dr. Loewenheim sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Raske