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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1973, Az.: VI ZR 47/72

Verkehrsunfall; Verursacher; Mitverursachung; Kind; Kindesunfall; Vertetztes Kind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1973
Aktenzeichen
VI ZR 47/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.02.1972
LG Duisburg

Fundstellen

  • DB 1973, 1886-1887 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 921-922 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1795-1796 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 925-926 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob und inwieweit einem bei einem Verkehrsunfall verletzten sozialversicherten Kind entgegengehalten werden kann, es habe den Unfall mitverursacht (§§ 829, 254 BGB)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1973
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Am Nachmittag des 8. November 1967 befuhr der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Erstbeklagte mit seinem Pkw die durch einen bepflanzten Mittelstreifen in zwei jeweils zweispurige Fahrbahnen getrennte Koloniestraße in D.. Während er sich auf der linken Spur seiner Fahrbahn der Stelle näherte, an der sich die beiden Fahrbahnen wieder vereinigen, versuchte der damals 5 Jahre alte Klaus Müller, die Koloniestraße vor dem Erstbeklagten von links nach rechts im Laufschritt zu überqueren. Dabei wurde das Kind von dem Wagen des Erstbeklagten erfaßt. Es erlitt unter anderem eine Querschnittlähmung, an deren Folgen es noch heute leidet.

2

Die Klägerin, bei der das Kind durch seinen Vater sozialversichert ist, nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung ihrer Versicherungsleistungen in Anspruch. Sie wirft dem Erstbeklagten vor, den Unfall verschuldet zu haben. Sie hat ihre Forderung wegen der bisher entstandenen Aufwendungen unter Berücksichtigung bezahlter Beträge auf 956,56 DM berechnet und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen, sowie ihre Pflicht zum Ersatz aller weiteren ihr aus Anlaß des Unfalls entstehenden Aufwendungen festzustellen.

3

Die Beklagten haben geltend gemacht, die Klägerin könne den eingeklagten Betrag nicht erstattet verlangen, weil das verletzte Kind zum Unfall erheblich beigetragen habe.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

5

Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

1.

Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, daß die Beklagten für die Verletzungen des Kindes und ihre Folgen im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz - der Erstbeklagte als Halter des Unfallfahrzeugs gemäß § 7 StVG, die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG - als Gesamtschuldner einzustehen haben und der Klägerin im Umfang der nach §§ 205 c, 1542 RVOübergegangenen Ersatzansprüche des Kindes zur Erstattung der Versicherungsaufwendungen verpflichtet sind.

8

2.

Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, im Rahmen von § 9 StVG, § 254 BGB in entsprechender Anwendung des § 829 BGB eine Minderung der Haftung der Beklagten durch den Unfallbeitrag des schuldunfähigen Kindes anzunehmen. Das Gericht erwägt hierzu: Zwar habe das Kind - seine Schuldfähigkeit unterstellt - eine wesentliche Unfallursache gesetzt; es sei an einer unübersichtlichen Stelle der stark befahrenen Koloniestraße auf die von dem Erstbeklagten benutzte Fahrbahn gelaufen, ohne sich zuvor davon zu überzeugen, ob sie frei gewesen sei. Jedoch sei die von den Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr gegenüber dem Verursachungsbeitrag des Kindes nicht so gering zu veranschlagen, daß es unbillig erscheine, die Beklagten im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes allein haften zu lassen. Das gelte auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Der Umstand, daß die Klägerin dem Kind Krankenversicherungsschutz gewähren müsse, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es sei nicht Sinn der Billigkeitsregel des § 829 BGB, die Lasten aus dem Unfall zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Sozialversicherer zu verteilen.

9

3.

Im Ergebnis wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen ohne Erfolg.

10

a)

Nach den vom erkennenden Senat hierzu entwickelten Grundsätzen ist der Ausnahme Charakter des § 829 BGB auch bei seiner entsprechenden Anwendung im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 37, 102; BGH Urteile vom 17. Dezember 1963 - VI ZR 29/63 = VersR 1964, 385; vom 23. Februar 1965 - VI ZR 245/63 = VersR 1965, 503; vom 4. Juli 1967 - VI ZR 17/66 = VersR 1967, 1001; vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68 = VersR 1969, 860; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 54/69 = VersR 1970, 820). Die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzes, daß schuldunfähige Personen weder ersatzpflichtig sind noch den Schädiger von seiner Ersatzpflicht für ihren Schaden entlasten müssen, wenn sie einen Unfall mitverursacht haben, muß ernst genommen werden. Sie darf nicht durch eine Schadensverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten ersetzt werden. Hinzu kommt, daß die Regel des § 829 BGB für eine andere Fallgestaltung geschaffen worden ist und daher im Rahmen des § 254 BGB nicht unmittelbar angewendet werden kann; um so größere Zurückhaltung ist deshalb bei ihrer Heranziehung im Rahmen dieser Bestimmung geboten. Das übersieht die Revision, wenn sie um Überprüfung der Anforderung bittet, daß die Voraussetzungen des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB "erst recht" vorliegen müssen (Senatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68 = VersR 1969, 860, 861), und hierzu meint: Im Vergleich zu einer Haftung des schuldunfähigen Schädigers aus § 829 BGB könne es in höherem Maß der Billigkeit entsprechen, wenn der deliktsrechtlich nicht verantwortliche Geschädigte, der den Schaden wesentlich mitverursacht habe, diesen Schaden teilweise oder ganz gemäß §§ 254, 829 BGB selbst tragen müsse. Ob es wirklich im Sinne dieses Einwandes der Revision einen Unterschied bedeutet, ob ein Kind zum Ersatz eines fremden Schadens herangezogen wird oder es "lediglich" den eigenen Schaden nicht voll ersetzt bekommt (so auch OLG Celle NJW 1969, 1632, 1633 mit ablehnenden Anmerkungen von Knippel NJW 1969, 2016, Böhmer JR 1970, 339 und Wussow WI 1969, 142), kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Überlegungen in diese Richtung dürfen den Blick nicht dafür verstellen, daß durch § 829 BGB eine Korrektur der Haftungsgrundsätze nur zugelassen ist, wo sie die Billigkeit nicht nur rechtfertigt, sondern nach den gesamten Umständen des Falles erfordert, und daß der Ausnahmecharakter der Billigkeitsregel gegenüber der grundsätzlichen Freistellung des Schuldunfähigen von der Mitverantwortlichkeit für den Schaden beachtet werden muß. Die Auffassung der Revision, daß bei "spiegelbildlicher" Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB diese Freistellung des nicht deliktsfähigen Geschädigten nur insoweit in Betracht kommen könne, als er sie benötige, um billigerweise Ersatz seines Schadens zu erlangen, erhebt demgegenüber die Ausnahmevorschrift des § 829 BGB zum Grundsatz und verläßt damit das Haftungssystem des Gesetzes.

11

b)

Nach diesen Regeln ist das Berufungsgericht bei der erforderlichen Würdigung und Abwägung der persönlichen Verhältnisse der Unfallbeteiligten und der Umstände, die zu dem Unfall geführt haben, verfahren.

12

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1969 (VI ZR 15/68 = a.a.O.) hervorgehoben hat, kommt für die Beurteilung, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Haftungsminderung auf Seiten des Schädigers nach der Billigkeit erfordern, ausschlaggebende Bedeutung dem Umstand zu, daß für den Schädiger die gesetzliche Haftpflichtversicherung eintritt. Es fehlt dann in aller Regel an einer Rechtfertigung für eine Korrektur des Haftungsgrundsatzes, daß der Verursachungsbeitrag eines schuldunfähigen Geschädigten den ersatzpflichtigen Schädiger nicht entlastet. Damit wird weder das Bestehen der Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers zum Grund für die Haftung erhoben, noch werden dem Haftpflichtversicherer Aufgaben eines Schadensversicherers aufgezwungen. Muß für den Ersatzanspruch des Geschädigten eine Pflichtversicherung aufkommen, so wird der Schädiger, für dessen Freistellung von der Ersatzpflicht das Gesetz vorgesorgt hat, durch den Haftpflichtfall in aller Regel nicht in einer Ausnahmesituation betroffen, in der ihn die Nichtberücksichtigung eines Unfallbeitrags des schuldunfähigen Geschädigten unbillig belastet. Daß auf seiten des geschädigten Kindes die Schadensfolgen durch einen Sozialversicherungsträger aufgefangen werden, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das hat der Senat bereits für einen Fall ausgesprochen, in dem der Schädiger den Unfall verschuldet hatte (Senatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68 = a.a.O.); nichts anderes gilt, wenn der Schädiger wie hier der Erstbeklagte nur für die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs einstehen muß. Dabei können die vom Senat damals offengelassenen Fragen, ob etwas anderes angenommen werden müßte, wenn der Schädiger nicht haftpflichtversichert ist, und inwieweit bei unmittelbarer Anwendung des § 829 BGB eine Sozialversicherung des Geschädigten außer Betracht zu bleiben hat, auch im vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Selbst wenn die von der Sozialversicherung gewährten Versicherungsleistungen als Vermögenswerte auf Seiten des Geschädigten bei der nach § 829 BGB anzustellenden Abwägung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen wären, würde dieser Umstand nicht zu einer Korrektur der unverminderten Haftpflicht der Beklagten führen. Denn bei der "spiegelbildlichen" Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB kommt es in erster Linie darauf an, ob die Billigkeit eine entsprechende Befreiung des Schädigers von einer unzumutbaren Belastung durch den Verschuldensgrundsatz des § 254 BGB erfordert; der Umstand, daß die Billigkeit eine Belastung des Geschädigten mit den Folgen seines eigenen Verursachungsbeitrages erlaubt, ist allein keine tragfähige Grundlage für eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB.

13

c)

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Blick auf das Verhältnis der Verursachungsanteile des Erstbeklagten und des verletzten Kindes an dem Verkehrsunfall geboten. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Verursachungsbeiträge nicht, wie die Revision rügt, einen unrichtigen Maßstab angelegt. Daß den Erstbeklagten keine Schuld an dem Verkehrsunfall trifft, er vielmehr "nur" für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs einzustehen hat, führt gegenüber einem mitwirkenden wesentlichen "Verschulden" des schuldunfähigen Kindes nicht ohne weiteres zur Bejahung des für die Anwendung des § 829 BGB erforderlichen "Gefälles" zwischen den Anteilen an dem Unfall. Im Anwendungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes sind Kinder vor den Betriebsgefahren des motorisierten Straßenverkehrs, denen sie im besonderen Maße ausgesetzt sind, grundsätzlich auch dann voll geschützt, wenn der Kraftfahrer schuldlos an dem Unfall ist und die Kinder durch eigenes Verhalten zu der Entstehung des Schadens mit beigetragen haben, ihnen aber die Schuldfähigkeit fehlt, so daß ihr Beitrag ihnen nicht angelastet werden kann. Damit hat der Gesetzgeber für das, was für die Verteilung des Risikos in aller Regel gerecht und billig ist, selbst Maßstäbe gesetzt, die auch im Rahmen des § 829 BGB nicht unbeachtet bleiben dürfen. Das bedeutet zwar nicht, daß von einem für eine Haftungsminderung nach §§ 254, 829 BGB beachtlichen "Gefälle" nur dann gesprochen werden kann, wenn die Beteiligung des Kindes an dem Schaden bei unterstellter Schuldfähigkeit zu einem Ausschluß der Haftung des Halters führen müßte. Ebensowenig wie in einem solchen Fall ohne Rücksicht auf die übrigen Umstände, insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten stets eine Haftungsminderung nach §§ 254, 829 BGB eintritt, ist der Weg hierzu bei Nichtvorliegen solcher Umstände von vornherein verschlossen. Für eine entsprechende Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB kommt es vielmehr auf die Gesamtumstände des einzelnen Falles an.

14

Daß § 829 BGB im vorliegenden Fall nicht schon deshalb unanwendbar ist, weil die von dem Erstbeklagten zu vertretende Betriebsgefahr nicht hinter dem Verursachungsbeitrag des verletzten Kindes völlig zurücktritt, hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der unterschiedliche Umfang der Verursachungsbeiträge nicht schon für sich allein ohne Rücksicht auf die übrigen Umstände die Anwendung des § 829 BGB erfordere. Damit hält sich die Wertung des Berufungsurteils in dem durch den Ausnahmecharakter des § 829 BGB vorgezeichneten Rahmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung der Ursachenbeiträge zutreffend nur das feststehende Geschehen zugrunde gelegt hat und die unaufgeklärten Umstände, so insbesondere die Einsehbarkeit des Mittelstreifens, die Stelle, an der das Kind die Straße überquert hat, und die vom Erstbeklagten gefahrene Geschwindigkeit außer Betracht gelassen hat.

15

4.

Damit erweisen sich die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil als unbegründet. Da das Berufungsurteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann