Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1969, Az.: VI ZR 15/68
Schadensverursachung durch Kind; Ersatzpflicht eines Dritten; Billigkeitsregel; Billigkeitsurteil; Schuldunfähige Personen; Beiderseitige Vermögensverhältnisse; Umstände des Haftpflichtfalles
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 15/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1969, 241
- DB 1969, 1746-1747 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1969, 742-743 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1969, 997-998
- NJW 1969, 1762-1763 (Volltext mit amtl. LS) "Mitverursachen durch das Kind"
Redaktioneller Leitsatz
1. Verursacht ein Kind den ihm entstandenen Schaden, für den ein anderer ersatzpflichtig gemacht wird, mit, so findet die Billigkeitsregel des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB Anwendung (siehe auch BGH: vom 10. 4. 1962, BGHZ 37, 102, VRS 22, 407, DAR 1962, 204; vom 17. 12. 1963, VersR 1964, 385; vom 23. 2. 1965, VersR 1965, 503 und vom 4. 7. 1967, VersR 1967, 1001).
2. Durch das Billigkeitsurteil des § 829 BGB darf die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzes, wonch schuldunfähige Personen weder ersatzpflichtig sind noch einen Teil ihres Schadens selbst zu tragen haben, nicht schon dann korrigiert werden, wenn die Billigkeit dieses im Hinblick auf die beiderseitigen Vermögensverhältnisse erlaubt.
3. Es bedarf der Würdigung der gesamten Umstände des Haftpflichtfalles, wenn das Billigkeitsurteil zutreffend gefällt werden soll. Hierzu sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Die Erklärung der Haftbarkeit eines nicht verantwortlichen Schädigers wird nicht durch die beiderseitigen Vermögensverhältnisse entgegen §§ 827, 828 BGB gefordert. Ebenso wird die Versicherung eines der Beteiligten (oder gar beide) nicht gefordert. Darunter fällt die Haftpflichtversicherung (freiwillig, gesetzlich oder zwangsversichert), die Unfallversicherung oder eine sonstige Schadensversicherung (Siehe auch BGH vom 15. 1. 1957, BGHZ 23, 90 [BGH 15.01.1957 - VI ZR 135/56], VRS 12, 331, DAR 1957, 154; vom 13. 6. 1958, VersR 1958, 485, VRS 15, 250 und vom 26. 6. 1962, VersR 1962, 811, VRS 23, 175, DAR 1962, 293).