Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1957, Az.: VI ZR 135/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 135/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt/Weinstraße - 09.03.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 23, 90 - 100
- DB 1957, 307 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 674-675 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Witwe Emma F., als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes Erich F., in S., V.,
Prozessgegner
1. den Hauptlehrer Theodor T.,
2. dessen Ehefrau Theresia T., geb. W.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die auf plötzlicher Bewußtlosigkeit beruhende Unfähigkeit des Kraftfahrzeugführers, das Fahrzeug weiter zu steuern, ist kein die Haftung ausschließendes unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG.
- 2.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Martin, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstraße vom 9. März 1956 insoweit aufgehoben, als der Klageanspruch auf Ersatz nichtvermögensrechtlichen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, ferner als festgestellt ist, daß die Beklagte den Klägern über den Rahmen des § 12 StVG hinaus drei Viertel des den Klägern aus dem Unfall künftig erwachsenden nichtvermögensrechtlichen und vermögensrechtlichen Schadens zu ersetzen hat.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 27. Juli 1953 fuhr der Ehemann der Beklagten mit seinem Personenkraftwagen durch die Gilgenstraße in Speyer - aus Richtung Schützenstraße kommend - stadteinwärts. In Höhe der St. Josefs-Kirche geriet der Wagen, ohne daß die Verkehrslage dazu Anlaß gab, auf den rechten Bürgersteig. Anschließend überquerte er die Straße und geriet auf den linken Bürgersteig, wo er die ahnungslos gehenden Kläger überfuhr. Schließlich fand der Wagen wieder auf die Fahrbahn zurück und stieß dort mit einem Lastkraftwagen zusammen, worauf er zum Halten kam. Der bei dem Zusammenprall mit dem Lastkraftwagen erheblich verletzte Ehemann der Beklagten starb noch am selben Tag im Krankenhaus. Die Sektion der Leiche ergab als Todesursache eine nicht durch den Unfall bedingte Gehirnblutung aus einer geplatzten Schlagadergeschwulst (Aneurysma), die zunächst eine aktive Bewußtlosigkeit und sodann eine Lähmung des Atemzentrums zur Folge hatte.
Die Kläger sind bei dem Unfall schwer verletzt worden. Sie vergangen von der Beklagten als der Alleinerbin ihres Ehemannes bezifferte Schadensbeträge und beantragen die Feststellung, daß die beklagte ihnen allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Es hat auf Grund des Sektionsbefundes und der Aussagen von Zeugen für erwiesen erachtet, daß der Ehemann der Beklagten infolge der festgestellten Gehirnblutung bereits ohnmächtig war, als sein Wagen von der Fahrbahn abkam. Der Eintritt dieser Ohnmacht sei für den Verunglückten auch bei Anlegung des strengsten Maßstabs an die einem Kraftfahrer obliegende Sorgfalt nicht voraussehbar gewesen. Der Ehemann der Beklagten habe zwar seit längerer Zeit an anhaltenden Kopfschmerzen gelitten; deren lebensgefährliche Ursache sei jedoch nicht einmal von den behandelnden Ärzten erkannt, sondern erst bei der Sektion geklärt worden. Den Ehemann der Beklagten treffe daher an dem Unfall nicht das geringste Verschulden; dieser sei vielmehr durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden.
Das Berufungsgericht hat in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Schmerzensgeldansprüche der Kläger zu drei Vierteln und die sonstigen bezifferten Schadensersatzansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und weiterhin festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den aus dem Unfall künftig erwachsenden Schaden im Rahmen der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz in vollem Umfang und aus dem Gesichtspunkt der Billigkeitshaftung nach § 829 BGB zu drei Vierteln zu ersetzen, wobei die Gesamthöhe des zu ersetzenden Schadens auf die Versicherungssumme beschränkt sein soll. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen.
Das Berufungsgericht gelangte ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis, daß die Kläger ein Verschulden des Ehemannes der Beklagten an dem Unfall (§ 276 Abs. 1 BGB) nicht bewiesen hätten. Im Gegensatz zu dem Landgericht war es jedoch der Ansicht, daß die Beklagte dem ihr obliegenden Beweis, daß die für den Unfall ursächliche plötzliche Ohnmacht ihres Ehemannes ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war, ebenfalls nicht nachgekommen sei, Nach der Meinung des Berufungsgerichts hätte der Ehemann der Beklagten bei Anwendung der ihm nach dieser Vorschrift obliegenden gesteigerten Sorgfalt das Kraftfahren wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden unterlassen müssen, bis sich sein Zustand eindeutig gebessert gehabt oder wenigstens das Ergebnis der in Aussicht genommenen klinischen Untersuchung vorgelegen hätte. Auf Grund der genannten Beschwerden hätte sich der Verunglückte nach der Ansicht des Berufungsgerichts bei äußerster Gewissenhaftigkeit sagen müssen, daß heftige Kopfschmerzen und Schwindel ihn auch einmal während des Fahrens befallen und seine Fahrfähigkeit beeinträchtigen oder ausschließen könnten. Zum mindesten hätte er - so führt das Berufungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils näher aus - den Arzt ausdrücklich befragen müssen, ob vom medizinischen Standpunkt aus keine, wenn auch nur zeitliche Bedenken gegen das Kraftfahren bestünden; das habe er nicht getan, und die Beklagte habe auch nicht bewiesen, daß der Arzt auf eine entsprechende Frage nicht vom Steuern eines Kraftfahrzeugs wenigstens bis zum Abschluß der vorgesehenen Untersuchung abgeraten hätte. Die Beklagte habe daher als Alleinerbin ihres Ehemannes für den den Klägern zugefügten Schaden einzustehen und zwar einmal aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung des § 7 StVG - beschränkt auf den Vermögensschaden und auf die in § 12 StVG angeordneten Höchstsätze - in vollem Umfang, sodann aber auch auf Grund der Billigkeitshaftung aus § 829 BGB in Verbindung mit § 827 Satz 1 BGB, insoweit allerdings nur in Höhe von drei Vierteln des Schadens und im Rahmen der Haftpflichtversicherungssumme.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, es aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Haftung der Beklagten nach § 7 StVG
1.
Das Berufungsgericht hat, wie schon erwähnt, seine Ansicht, daß die unmittelbar vor dem Unfall eingetretene Ohnmacht für den Ehemann der Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war, darauf gestützt, daß dieser seinen Arzt hätte befragen müssen, ob vom medizinischen Standpunkt aus keine Bedenken gegen das Kraftfahren bestünden. Das habe er unterlassen. Die Beklagte sei den Beweis dafür schuldig geblieben, daß der Arzt ihrem Ehemann auf eine derartige Frage nicht geraten hätte, wenigstens bis zur Durchführung der vorgesehenen klinischen Untersuchung vom Kraftfahren abzusehen.
Die Revision rügt mit Recht, daß diese Erwägung mit der an anderer Stelle des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Aussage des Hausarztes Dr. B., er habe auf Grund der von dein Ehemann der Beklagten geäußerten Beschwerden keine Veranlassung gehabt, diesen vor dem Autofahren zu warnen, nicht vereinbar ist. Da Dr. B. über die Entwicklung und Zunahme dieser Beschwerden bis zuletzt unterrichtet war, muß es als ausgeschlossen angesehen werden, daß er auf eine entsprechende ausdrückliche Frage des Patienten einen anderen Standpunkt eingenommen hätte, als es seiner von ihm als Zeugen bekundeten damaligen ärztlichen Überzeugung entsprach. Damit aber steht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts fest, daß die dem Ehemann der Beklagten zur Last gelegte Unterlassung für dessen Nichtwissen um seine Fahruntauglichkeit nicht, ursächlich war.
2.
Mit Recht macht die Revision ferner geltend, daß es auch im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG eine Überspannung der dem Kraftfahrzeugführer obliegenden Sorgfaltspflicht bedeuten würde, wollte man dem Ehemann der Beklagten zum Vorwurf machen, daß er seine wegen der Schlagadergeschwulst gegebene Fahruntüchtigkeit nicht unabhängig von dem Befund des Arztes erkannt hat. Hierzu hat schon das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß ein Kraftfahrer zwar unter Umständen auch ohne Rücksicht auf die Auffassung seines Arztes verpflichtet sein kann, sich nicht mehr an das Steuer eines Kraftfahrzeugs zu setzen, dann nämlich, wenn er bei sorgfältiger Beobachtung seines körperlichen Zustandes von sich aus erkennen kann, daß er zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs nicht mehr imstande ist, etwa weil bei ihm Schwindel- oder Ohnmachtsanfälle auftreten können, die ihn der schnellen Aufnahme- und Handlungsbereitschaft oder gar des Bewußtseins berauben. Diesen Tatbestand hat das Landgericht bei dem Ehemann der Beklagten ohne Rechtsirrtum mit der Begründung verneint, daß anhaltende Kopfschmerzen, auch in Verbindung mit gelegentlich auftretendem Übelkeits- oder Schwindelgefühl, im allgemeinen weder zu plötzlichen Bewußtseinsstörungen führen noch das Vorliegen einer lebensgefährlichen Gehirnkrankheit anzeigen, wie sie die Sektion bei dem Ehemann der Beklagten ergeben hat. Die Richtigkeit dieser Ansicht des Landgerichts wird durch das Gutachten des im Berufungsrechtszug als Sachverständigen vernommenen Prof. Dr. Nordmann bestätigt. Er hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts ausgeführt, daß der Ehemann der Beklagten auf Grund der ihm erkennbaren Erscheinungen und Beschwerden nicht habe annehmen können, daß ihm etwas Besonderes fehle, weil ein Kranker derartige Beschwerden meist auf die üblichen Überanstrengungen und Kreislaufstörungen beziehe.
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Falle auch nicht daraus, daß der Ehemann der Beklagten noch am Unfalltage Bekannten gegenüber von seinen gesundheitlichen Beschwerden gesprochen hat; denn dabei handelt es sich ersichtlich nicht um eine fühlbare Verschlechterung seines Krankheitszustandes, die ihm unabhängig von einer Beratung mit seinem Arzt die Besorgnis einer bedrohlichen Krankheitsursache aufdrängen mußte.
Gewiß kann ein unter starken Kopfschmerzen oder sonstigen Beschwerden leidender Kraftfahrer auch dann verpflichtet sein, die Führung eines Kraftfahrzeugs zu unterlassen, wenn den Beschwerden kein ernsteres Leiden zugrunde liegt, wenn sie aber seine Aufnahme- und Handlungsbereitschaft unmittelbar mindern. Daß das bei dem Ehemann der Beklagten der Fall war, ist indes nicht festgestellt und bedarf auch keiner Klärung, weil das Abkommen des Kraftwagens von der Fahrbahn nicht auf einen durch Schmerzen hervorgerufenen Mangel des Fahrers an geistiger Konzentration, sondern auf den plötzlichen Verlust des Bewußtseins infolge der Gehirnblutung zurückzuführen war.
3.
Die vorstehend unter 1 und 2 erörterten Erwägungen schließen nicht nur, wie das Oberlandesgericht meint, die Annahme eines Verschuldens nach den § § 276, 823 BGB, sondern auch die einer Sorgfaltsverletzung im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG aus. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten im Ergebnis zu Recht bejaht. Die plötzliche Ohnmacht und die auf ihr beruhende Handlungsunfähigkeit des Ehemanns der Beklagten waren nämlich kein betriebsfremdes Ereignis, dessen Ursächlichkeit für den Unfall den Ehemann und als dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte von der Haftung für den den Klägern entstandenen Schaden nach § 7 Abs. 2 StVG freistellen könnte.
Die Frage, ob ein bei Beachtung "jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt" unvermeidbares körperliches oder geistiges Versagen des Führers eines Kraftfahrzeugs ein die Schadensersatzpflicht des Halters ausschliessendes unabwendbares Ereignis sein kann oder ob die im § 7 Abs. 1 StVG angeordnete Gefährdungshaftung auch in einem solchen Falle Platz greift, ist, wie schon das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil dargelegt hat, streitig. Für die erste Auffassung traten und treten im Schrifttum u.a. eins Becker, Kraftverkehrs- und Haftpflichtschäden, 4. Aufl. 1954 S 28; Bezold in DAR 1933, Sp 97 ff; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 8 Aufl. 1956 S 299 und in RdK 1950, 37; Isaak-Sieburg, Kommentar zum Automobilgesetz, 2. Aufl. 1931 S 225; Lechner in JW 1935, 424 Anm. zu Nr. 7; Müller Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 1957 Anm. A II a 2 zu § 7 Abs. 2 StVG (S 238); Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 5. Aufl. 1954 S 192 und in DAR 1952, 162. Für die zweite Ansicht sind u.a. anzuführen: Enneccerus-Lehmann, 14. Bearbeitung 1954 S 999 f; Eger, Das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 1911 Anmerkungen 37, 39 und 43 (insbesondere S 135, 141, 159); Floegel, Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl. 1940 Anm. 6 zu § 7 KFG (zweifelnd dagegen anscheinend Hartung in der 10 Aufl. 1955, Anm. 6 a zu § 7 StVG); Josef in Verkehrsrechtl. Rundschau Band IV (1926) S 321; Walter im "Kraftverkehrsrecht von A-Z" Stichwort "Halter; Haftung nach KFG., Erläuterungen 2" unter II 2 e; Weitz, Das geltende Automobilrecht, 1911 Anm. 15 zu § 7 KFG; wohl auch Böhmer in RdK 1954, 177 (178). Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Urteile des Reichsgerichts in JW 1912, 650 Nr. 26 und HRR 1935 Nr. 424 zu nennen, die für beim Betrieb des Kraftfahrzeugs Beschäftigte eine Haftungsbefreiung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 KFG (StVG) schlechthin ausschliessen und die Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 1 dieser Vorschrift bejahen.
Der erkennende Senat schließt sich für den Fall plötzlich eintretender Bewußtlosigkeit des Kraftfahrzeugführers der zweiten Auffassung an. Für ihn sind folgende Erwägungen maßgebend:
a)
Die über die gewöhnliche Schadenshaftung (§ 823 ff BGB) hinausgehende Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters findet nach der Vorstellung des Gesetzgebers ihre innere Rechtfertigung in der erhöhten Gefahr, die "die Bewegung des durch maschinelle Kraft mit einer gegenüber anderen Fuhrwerken erhöhten Geschwindigkeit getriebenen Fahrzeugs" für die Allgemeinheit mit sich bringt (vgl. statt vieler RG JW 1919, 104 Nr. 4). Diese Gefahrerhöhung geht nicht schon von der technischen Konstruktion als solcher aus - ein ruhendes Kraftfahrzeug ist nicht gefährlicher als ein anderes Fuhrwerk -, sondern beruht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, auf dem Zusammenwirken von Maschine und Mensch. Die Sicherheit des Betriebs eines Kraftfahrzeugs hängt von dem Wirken des menschlichen Geistes, der das Fahrzeug in Bewegung setzt und hält, nicht weniger ab, als von der technischen Ausstattung des Fahrzeugs; auch jenes gehört daher zu dem Risiko, das dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs stets innewohnt (vgl. Wussow in DAR 1952, 162). Es stellt deshalb nur eine folgerichtige Anwendung des dem § 7 zugrunde liegenden Rechtsgedankens dar, wenn man ein nicht auf eine äußere Einwirkung zurückzuführendes körperliches oder geistiges Versagen des Fahrzeugführers, mag es auch bei größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit für den Halter nicht voraussehbar und vermeidbar gewesen sein, ebensowenig als ein die Haftung ausschließendes unabwendbares Ereignis ansieht, wie eine Betriebsstörung des Kraftfahrzeugs, für die das im § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG ausdrücklich bestimmt ist. Der Sinn dieser Vorschrift ist es lediglich, die Haftung des Halters für solche unverschuldeten Unfälle auszuschließen, die außerhalb des Betriebskreises des Kraftfahrzeugs ihre Ursache haben (vgl. Böhmer a.a.O.). Ob man zu demselben Ergebnis auch kommen könnte, indem man wie Eger a.a.O. (S 141) ein Versagen des Fahrers unter den Begriff des "Versagens der Verrichtungen" (§ 7 Abs. 2 Satz 1 StVG) bringt, bedarf vom erörterten Standpunkt aus keiner Entscheidung.
b)
Für die hier vertretene Auslegung läßt sich auch der Gesetzeswortlaut anführen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 StVG gilt als unabwendbar ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs beschäftigten Dritten (vgl. zu diesem Begriff RG JW 1935, 424 Nr. 7 mit Anm. von Lechner) zurückzuführen ist, vorausgesetzt, daß Halter und Fahrzeugführer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß auch das unverschuldete Verhalten eines bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs Beschäftigten, insbesondere des Fahrzeuglenkers, als ein die Haftung ausschließendes unabwendbares Ereignis im Sinne der genannten Vorschrift gilt, dann hätte es - wegen der Gleichheit der Rechtsfolgen - des Begriffs des "nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten" überhaupt nicht bedurft (vgl. Enneccerus-Lehmann, Josef und Walter a.a.O.). Das muß, wie Wussow in DAR 1952, 162 [163] richtig bemerkt, umsomehr beachtet werden, als die einschlägige Rechtsprechung des Reichsgerichts zum § 1 RHG bekannt war und ausweislich der Entstehungsgeschichte des Kraftfahrzeugsgesetzes auch Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen ist. Der Hinweis, daß § 7 Abs. 2 Satz 2 StVG den Begriff des unabwendbaren Ereignisses nicht erschöpfend umschreibe, sondern nur Beispiele anführe, gibt für die einschränkende Fassung des Gesetzes keine hinreichende Erklärung.
c)
Der Gedanke, daß der Halter für das (verschuldete oder unverschuldete) Versagene des Kraftfahrzeugführers als für ein innerbetriebliches Vorkommnis in jedem Fall einstehen soll, hat auch in dem 1939 neu eingefügten § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG Niederschlag gefunden, wonach der Halter für die Unfallfolgen einer Schwarzfahrt seines Angestellten oder eines Dritten, dem er das Fahrzeug überlassen hat, auch dann einzustehen hat, wenn ihn hinsichtlich der Benutzung des Fahrzeugs zur Schwarzfahrt und erst recht an dem Unfall selbst kein Verschulden trifft.
d)
Für die hier vertretene Auffassung spricht weiter folgendes: Nach § 2 SHaftpflG ist die Ersatzpflicht für einen bei dem Betrieb einer Eisenbahn oder einer Straßenbahn verursachten Sachschaden ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder, soweit die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder der Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses in § 2 SHG wird wie der gleiche Begriff in § 7 Abs. 2 StVG ausgelegt (BGH VRS 9, 417 [419]). Wollte man nun das Versagen des von einem Schlaganfall oder einer Ohnmacht überraschten Lokomotiv- oder Straßenbahnführers im Sinne des § 7 Absatz 2 StVG und damit auch des § 2 SHG als ein die Haftung ausschließendes unabwendbares Ereignis ansehen, dann wäre die befremdliche Folge die, daß ein solches Vorkommnis den Unternehmer der Schienenbahn von der Ersatzpflicht freistellen würde, wenn es sich auf einer zum Verkehrsraum einer öffentlichen Straße gehörenden Strecke, nicht aber, wenn es sich außerhalb einer solchen ereignen würde. Denn daß das Versagen des Fahrzeugführers als innerbetriebliches Ereignis keine höhere Gewalt im Sinne des § 1 RHaftpflG und des § 2 SHG darstellt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (u.a. RGZ 117, 12; Böhmer in RdK 1954, 177 [178]; Wussow in DAR 1952, 162).
e)
Die Entstehungsgeschichte des § 7 StVG steht der hier vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen. Zwar wurde anstelle der ursprünglich im Anschluß an das Reichshaftpflichtgesetz vorgesehenen Haftung bis zur "höheren Gewalt" schließlich, nur eine Haftung für "nicht unabwendbare Ereignisse" begründet. Auch mit diesem Begriff wurde jedoch - worauf es in diesem Zusammenhang ankommt - die Vorstellung verbunden, daß es sich um die Einwirkung äußerer, betriebsfremder Umstände, insbesondere um Handlungen dritter, nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs befaßter Personen handeln müsse, deren Verhalten dem Einfluß des Halters entzogen ist (vgl. dazu die Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 2 KFG bei Müller a.a.O., Vorbem und Anm. A II a 2 zu § 7 Abs. 2 StVG, ferner Weitz, Das neue Automobilrecht,1924 Anm. 8 zu § 7 KFG).
An der nach dem Ausgeführten erforderlichen Betriebsfremdheit des Ereignisses fehlt es bei einem auf plötzlicher Bewußtlosigkeit beruhenden Ausfall des Fahrzeugführers gleichermaßen wie bei einem durch einen technischen Fehler bedingten Versagen von Verrichtungen des Kraftfahrzeugs. In beiden Fällen ist ein darauf zurückzuführender Unfall durch einen typischen Betriebsvorgang, nämlich durch die Fortbewegung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs, verursacht worden. Die Kläger können daher auf Grund des § 7 StVG Ersatz des ihnen durch den Unfall vom 27. Juli 1953 zugefügten Vermögensschadens verlangen, obwohl die durch die Gehirnblutung ausgelöste Ohnmacht für den Ehemann der Beklagten auch bei Anwendung jeder nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht voraussehbar war.
Damit erledigt sich die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe den § 286 ZPO verletzt, weil es versäumt habe, weitere Zeugen zu vernehmen und ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu erholen, um sachgemäß beurteilen zu können, ob der Ehemann der Beklagten wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden Bedenken haben mußte, sich noch an das Steuer seines Kraftwagens zu setzen.
4.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Haftung der Beklagten nach § 7 StVG von einer Schadensabwägung abgesehen, ohne dies im angefochtenen Urteil zu begründen. Unter den gegebenen Umständen liegt hierin kein Rechtsfehler, weil ein mitwirkendes Verschulden der verletzten Kläger (§ 254 BGB) ersichtlich ausscheidet.
II.
Haftung der Beklagten nach § 829 BGB
1.
Die Ansicht des Tatrichters, daß die Vorschrift des § 829 BGB über die Billigkeitshaftung Zurechnungsunfähiger auf Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich anwendbar sei, ist frei von Rechtsirrtum.
Nach dem festgestellten Sachverhalt steht außer Zweifel, daß der Ehemann der Beklagten im Zustand der Bewußtlosigkeit - durch pflichtwidriges Unterlassen - den äußeren Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § § 1, 8 Abs. 1 Satz 1 StVO verwirklicht hat. Hierfür war er nach § 827 BGB eben wegen seiner Bewußtlosigkeit nicht verantwortlich. Gleichwohl erwuchs ihm aus seinem Verhalten die Pflicht, den angerichteten Schaden zu ersetzen, falls und soweit die Billigkeit eine Schadloshaltung der Verletzten erfordert (§ 829 BGB). In diesem Rahmen hat auch die Witwe als Alleinerbin für den Schaden aufzukommen.
a)
Daß der Ehemann der Beklagten im Zeitpunkt der Schadensverursachung nicht nur bewußtseins gestört, sondern bewußtlos war und daher im Rechtssinn überhaupt nicht handeln konnte, steht dem nicht entgegen; denn § 829 BGB will nach seinem Sinn und Zweck die Fälle vorübergehender "Bewußtlosigkeit" ohne Rücksicht darauf erfassen, ob sie nur die Zurechnungsfähigkeit des Täters oder (wie Schlaf, Ohnmacht und dergl.) auch das Handeln mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit oder gar jede willensmäßige Steuerung des körperlichen Verhaltens ausschließen (vgl. RGZ 146, 213, 215; Staudinger Anm. 3 b zu § 829 und Anm. 1 a zu § 827 BGB; RGRK Anm. 3 zu § 829 BGB).
b)
Der Einwand der Revision, § 829 BGB sei im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil er von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ausgehe, für die dem zurechnungsfähigen Täter nur die erforderliche Einsicht fehle, während die Haftung aus § 7 StVG gerade voraussetze, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht verletzt sei, geht an der Sache vorbei. Daraus, daß der Kraftfahrzeughalter nach § 7 StVG auch für Schäden einzustehen hat, die nicht auf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflicht beruhen und für die deshalb eine Haftung aus § 829 BGB nicht in Frage kommt, kann nicht gefolgert werden, die Anwendung dieser Vorschrift neben § 7 StVG sei auch in Fällen ausgeschlossen, in denen wie hier der Schaden durch eine eindeutig verkehrswidrige, wenn auch dem Fahrer subjektiv nicht vorwerfbare Fahrweise verursacht worden ist. Der Billigkeitsanspruch aus § 829 BGB steht selbständig neben dem Anspruch aus § 7 StVG; er macht keine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, daß die Haftpflichtbestimmungen des Kraftverkehrsrechts die den Schadensersatz für unerlaubte Handlung regelnden Vorschriften der § § 823 ff BGB nicht ersetzen, sondern ergänzen, indem sie dem Geschädigten die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern. Diesem Grundgedanken liefe es zuwider, wollte man einem Verletzten die Inanspruchnahme des Schädigers nach § 829 BGB versagen, wenn dieser den Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht hat.
2.
Dagegen leidet dieser Teil des angefochtenen Urteils insofern an einem Rachtsmangel, als die vom Tatrichter für die Bemessung des Billigkeitsanspruchs der Kläger angeführten Gründe dem Revisionsgericht keine abschließende Nachprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung ermöglichen.
Das Berufungsgericht hat erwogen, daß zwar die Kläger als Beamtenehepaar in gesicherten Verhältnissen lebten, daß die ihnen zugefügten Schäden jedoch in Vermögens- und nichtvermögensrechtlicher Hinsicht so schwer und folgenreich seien, daß die Billigkeit eine Schadloshaltung jedenfalls insoweit erfordere, als die Beklagte hierdurch nicht unbillig belastet werde. Die Kläger hätten über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten allerdings nichts vorgetragen, sie könnten sich jedoch auf das Bestehen der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berufen, die die Leistungsfähigkeit der Beklagten erhöhe und sie davor schütze, durch Schadensverpflichtungen in ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage beeinträchtigt zu werden.
Diese Ausführungen lassen der Möglichkeit Raum, daß das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in Höhe von drei Vierteln des den Klägern entstandenen und noch entstehenden Schadens im wesentlichen nur deshalb bejaht hat, weil die Haftpflichtversicherung dafür eintreten muß. Eine solche Auffassung widerspräche dem Grundgedanken des § 829 BGB Nach dieser Vorschrift sind bei der Beurteilung der Frage, ob und und in welchem Umfang die Billigkeit eine Schadloshaltung des Verletzten erfordert, die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Hierher zählen nicht nur die Verhältnisse der Beteiligten, vor allem ihre wirtschaftliche Lage und ihre Bedürfnisse, sondern auch die Besonderheiten der die Schadensersatzpflicht auslösenden Handlung (vgl. RGRK Anm. 5 zu § 829 BGB). Deren Erörterung aber läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es fehlt besonders an einer Wertung der Tatsache, daß der Schädiger den plötzlichen Eintritt seiner Bewußtlosigkeit auch bei Anlegung des gesteigerten Sorgfaltsmaßstabes nach § 7 StVG nicht voraussehen konnte. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht diesen oder einen anderen wesentlichen Gesichtspunkt zum Nachteil der Beklagten übersehen oder aus rechtsirrigen Erwägungen in seiner Bedeutung für die Bemessung des Billigkeitsanspruchs nach § 829 BGB verkannt hat.
Darin, daß eine bestehende Haftpflichtversicherung bei der Prüfung der Vermögensverhältnisse des Schädigers berücksichtigt werden darf, ist dem Berufungsgericht an sich beizutreten. Mit Recht hat es insoweit die Grundsätze für anwendbar erklärt, die der Bundesgerichtshof in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 (BGHZ 18, 149, 165 f) für die Bemessung des Schmerzengeldes aufgestellt hat. Der Tatrichter mußte sich jedoch bewußt bleiben, daß die der Beklagten durch die Versicherung zukommende Haftungsbefreiung nur einer der für die billige Interessenabwägung in Betracht kommenden Umstände war und daß diesem Umstand für § 829 BGB zudem in erster Linie unter dem Gesichtspunkt Bedeutung zukam, ob der Beklagten durch die Schadloshaltung der Kläger die zum standesmäßigen Unterhalt oder zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten erforderlichen Mittel entzogen würden. Davon ist das Berufungsgericht in seiner im angefochtenen Urteil angeführten Entscheidung vom 17. Oktober 1954 (1 U 112/54) = VRS 9, 13 = VersR 54, 158 zutreffend selbst ausgegangen.
Da demnach die auf § 829 BGB gestützte Entscheidung, daß die Schmerzensgeldansprüche der Kläger zu drei Vierteln dem Grunde nach gerechtfertigt sind und daß die Beklagte den Klägern über die Höchstbeträge des § 12 StVG hinaus drei Viertel des zukünftigen vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Schadens zu ersetzen hat, möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflußt ist, kann das angefochtene Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.
III.
1.
Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 139 DBG (§ 168 BBG) nicht beachtet. Sie übersieht dabei, daß mit der Klage außer dem Schmerzensgeld nur der Ersatz von Heil- und Pflegekosten, von Auslagen für Sachschäden und von sonstigen unfallbedingten Aufwendungen geltend gemacht wird, die sämtlich durch (landesrechtliche) Versorgungsbezüge des Klägers zu 1) gedeckt sind, weil es sich bei dem Schadensereignis nicht um einen Dienstunfall im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften handelt.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision schließlich noch eine Verletzung des § 161 ZPO, weil die Aussagen der im Berufungsrechtszug vernommenen Zeugen und des Sachverständigen Dr. Nordmann weder in der Sitzungsniederschrift noch im Tatbestand des Urteils wiedergegeben seien. Die Rüge muß ohne Erfolg bleiben. Der Inhalt der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. B. sowie des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Nordmann ist in den Urteilsgründen erschöpfend wiedergegeben. Auf der Nichterwähnung der Aussagen der Zeugen Be., Di. und Sc. kann das Urteil nicht beruhen, weil die Beweisbehauptung, über die die Zeugen Be. und Di. vernommen worden sind - nämlich, daß der Ehemann der Beklagten beim Unfall keine Brille trug - für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung war und weil der Unfallhergang, über den der Zeuge Sc. gehört worden ist, im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien nicht mehr streitig war.
Die Revision erweist sich demnach als unbegründet, soweit den Klägern Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz zuerkannt sind. Im übrigen - soweit die Haftung der Beklagten auf Grund des § 829 BGB bejaht worden ist - bedarf die Sache in der unter II 2 erörterten Richtung der nochmaligen Prüfung durch das Berufungsgericht, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.