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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1958, Az.: V ZR 40/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1958
Aktenzeichen
V ZR 40/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen
OLG Celle - 27.11.1956

Fundstellen

  • DB 1958, 1460 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 116-117 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der B.-Kaliwerke Aktiengesellschaft in ..., vertreten durch den Vorstand, Vorsitzender Generaldirektor Simon Wö. in K., F. E.-Straße ...,

Prozessgegner

1. den Gutsbesitzer Arndt von P. in H./Kreis N.,

2. Frau Anna Fa. geb. M. in Er.,

3. Heinrich J. in Er.,

4. Wilhelm J. in Er.,

5. Wilhelm J. jun. in Er.,

6. Frau Else Kn. geb. No. in Er.,

7. Frau Dorette L. geb. Sc. in Er.,

8. Louis Sch. in Ha.,

9. August Mü. in Er.,

10. Wilhelm Mü. in Er.,

11. Heinrich No. in Er.,

12. Heinrich, jetzt Frd. Pa. in Er.,

13. Heinrich Pa. in Er.,

14. die Realgemeinde Er., vertreten durch den Bürgermeister Wilhelm Mü. in Er.,

15. Heinrich R. in Er.,

16. Karl T. in Er.,

17. Hermann G. in Es.,

18. August Hen. in Es.,

19. Heinrich He. in Es.,

20. Heinrich Kn. in Es.,

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Amtlicher Leitsatz

Ist ein Dauerschuldverhältnis wegen Veränderung der Geschäftsgrundlage an die veränderte Sachlage anzupassen (LM BGB § 242 (Ba) Nr. 2), so können bei Ermittlung des jetzigen Umfanges der geschuldeten Leistung auch solche Vorteile oder Nachteile des Schuldners Berücksichtigung finden, die in der Vergangenheit liegen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1958 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 27. November 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger räumten im Jahre 1904 einer Firma Bo. & Co. vertraglich das ausschließliche Recht ein, auf ihren Grundstücken in den Gemarkungen Hardegsen und Ertinghausen nach Kali- und Steinsalzen zu schürfen und die Salze bergmännisch auszubeuten. Als Gegenleistung hatte ihnen die Firma einen Förderzins zu zahlen, dessen jeweilige Höhe sich nach dem Gewicht des geförderten und kaufmännisch verwerteten Salzes bemessen sollte. § 15 Abs. 1 des sogenannten "Kalisalz-Vertrages" lautet:

"Die Grundbesitzer, sowie die Unternehmerfirma sind berechtigt, ohne gegenseitigen Schadensersatz von diesem Vertrage zurückzutreten, sofern die Unternehmerfirma oder deren Rechtsnachfolger mit der Bohrung nicht bis zum 30. Dezember 1906 begonnen hat, und für den Fall, daß abbaufähige Salze gefunden sind, nicht bis zum 30. Dezember 1909 mit dem Abteufen eines Schachtes begonnen ist und die Arbeiten in ordnungsmäßigem, bergmännischem Betriebe bis zur vollständigen Ausbeutung der Produkte fortgesetzt sind. Wenn im letzteren Falle die Grundbesitzer berechtigt sind, von dem Vertrage zurückzutreten, so haben sie die Wahl, ob sie verlangen wollen, daß der Schacht seitens der Unternehmerfirma oder ihrem Rechtsnachfolger ohne Vergütung wieder geschlossen wird, oder daß ihnen die ganze Bergwerksanlage ohne Entschädigung überlassen wird."

2

Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Firma Bo. & Co. gingen später auf die Gewerkschaft Hildasglück über, die einen Schacht (die Grube "Hildasglück") anlegte und daraus bis zum Jahre 1927 forderte. Dann stellte sie die Förderung ein. Ein Rechtsstreit zwischen den Klägern und der in Liquidation befindlichen Gewerkschaft darüber, welche Ansprüche den Klägern während des Stilliegens der Grube zustünden, wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 11. Juli 1930 beendet. Darin erklärten sich die Kläger mit der Stilliegung bis Ende 1953 einverstanden (Nr. 1), und die Gewerkschaft verpflichtete sich, ihnen als Gegenleistung, rückwirkend ab 1928, jährlich 12.000 RM zu bezahlen (Nr. 2). Dieser Betrag - so hieß es in Nr. 4 des Vergleichs -

"basiert auf dem Gesamtabsatz des Kalisyndikats im Jahre 1928 von 14,2 Millionen Doppelzentner Reinkali. Sollte nach 1928 der Absatz des Kalisyndikats gestiegen sein oder steigen, so erhöht sich der von der Beklagten zu zahlende Jahresbetrag im Verhältnis der Absatzsteigerung. Eine Verminderung tritt nicht ein."

3

Gegen Ende des Jahres 1930 kam es zwischen den Klägern und der nunmehr an die Stelle der Gewerkschaft Hildasglück als deren Rechtsnachfolgerin getretenen Beklagten über die Auslegung des Vergleichs zu Meinungsverschiedenheiten, die in einem Briefwechsel ihren Niederschlag fanden. Sie wurden am 4. April 1931 durch eine außergerichtliche Zusatzvereinbarung beigelegt, die folgendermaßen lautete:

"Die B.-Kaliwerke AG ist auf Grund von Ziffer 1 des Vergleichs zur Stillegung des Kaliwerkes Hildasglück zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie darf aus dem Hildasglücksfelde Kali- und Steinsalze sowohl durch den Hildasglück- als auch durch den Wittekind-Schacht fördern. Als Gegenleistung für dieses Zugeständnis der Kali-Interessenten von Ertinghausen wird der in Ziffer 2 des Vergleichs genannte Betrag von 12.000 Mark ab 1.1.1931 auf RM 16.000 erhöht."

4

Die Beklagte verwendete in der Folgezeit die Grube Hildasglück als Reserveanlage, die sie zeitweise zur Förderung heranzog, zeitweise stilliegen ließ. Die Grube war unterirdisch verbunden mit der - ebenfalls der Beklagten gehörigen, ein anderes Feld ausbeutenden - Grube Wittekind, deren Schacht den bergrechtlich vorgeschriebenen Sicherheitsschacht für Hildasglück bildete. Die Salze von Hildasglück wurden teils durch den einen und teils durch den anderen Schacht zutage gebracht. 1937 überließ die Beklagte die gesamte Anlage Wittekind-Hildasglück dem Deutschen Reich (Heeresfiskus) zur Errichtung einer Munitionsanstalt mit Einlagerung von Munition in den Gruben. Nach dem Zusammenbruch übernahm die britische Militärregierung die verbundenen Schachtanlagen mit den darin gelagerten Munitionsbeständen. Am 29. und 30. September 1945 ereigneten sich in den Gruben Explosionen, durch welche die Anlagen über und unter Tage schwer beschädigt wurden.

5

Nachdem die Beklagte bis einschließlich 1948 den Klägern die Vergütung auf Grund der getroffenen Vereinbarungen bezahlt hatte - seit 1946 zahlte sie allerdings nur unter Vorbehalt sämtlicher Rechte -, forderte sie die Kläger im November 1948 auf, sich mit einer Herabsetzung auf 10 % des bisherigen Reichsmarkbetrages einverstanden zu erklären. Die Kläger lehnten dies gegen Ende Dezember 1948 ab. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung der Vergütung ein und schrieb den Klägern, sie betrachte den Vertrag vom Jahre 1904 als erloschen und erkläre hiermit einen etwa erforderlichen Rücktritt vom Vertrag oder dessen Kündigung; damit würden zugleich der Vergleich von 1930 und die Zusatzvereinbarung von 1931 hinfällig.

6

Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen die jährliche Vergütung von 16.000 Mark nach wie vor zustehe, und zwar umgestellt auf die neue Währung im Verhältnis 1: 1. Sie verlangen mit der vorliegenden Klage den halben Jahresbetrag für 1949 und haben demgemäß Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1949 beantragt. Die Beklagte bittet um Klageabweisung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen worden. Dieses Urteil hat der erkennende Senat am 15. Juni 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (V ZR 86/50). In der neuen Verhandlung haben die Parteien ihre bisherigen Anträge aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben und alsdann durch das jetzt angefochtene Urteil die Berufung zurückgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

8

1.

In seinem früheren Urteil (abgedruckt LM § 242 (Ba) BGB Nr. 2 = RdL 1951, 291 = MDR 1951, 610 [BGH 01.06.1951 - V ZR 86/50] = NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50]) ist der erkennende Senat, ebenso wie die Vorinstanzen, von dem damals nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten ausgegangen, daß die Grube Hildasglück im Jahre 1927 endgültig stillgelegt worden sei und daß es sich dabei um eine Maßnahme auf Grund des § 83 a der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über die Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 (RGBl S. 663) in der Fassung vom 22. Oktober 1921 (RGBl S. 1312) gehandelt habe. Dieser Ausgangspunkt war unrichtig: in der neuen Tatsachenverhandlung vor dem Oberlandesgericht hat sich herausgestellt, daß eine solche Stillegung nicht stattgefunden hat; Hildasglück ist im Zusammenhang mit der benachbarten Grube Wittekind von der Beklagten in den Dreißiger Jahren, wenn auch mit zeitweiligen Unterbrechungen, weiter ausgebeutet worden bis zur Überlassung der verbundenen Schachtanlagen an den Heeresfiskus.

9

Das nachträgliche Bekanntwerden dieses Tatsachenverlaufs hat zu Änderungen in der rechtlichen Beurteilung geführt. Während in dem ersten Berufungsurteil der Vergleich vom 11. Juli 1930 nebst Zusatzvereinbarung vom 4. April 1931, woraus die Kläger ihren Anspruch herleiten, als eine Anpassung des seit dem Jahre 1904 laufenden Vertragsverhältnisses an das durch die neuere Kaligesetzgebung geschaffene sogenannte "Quotensystem" aufgefaßt und daraus der weitere Schluß gezogen worden war, daß durch die vorzeitige Aufhebung dieses Systems, dessen Dauer ursprünglich bis Ende 1953 bemessen war, bereits in den Vierziger Jahren zugleich die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen sei - eine Auffassung, die der Senat in seinem früheren Urteil gebilligt hat -, ist das Berufungsgericht nunmehr auf Grund neuer tatsächlicher Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, die Weitergeltung des Quotensystems sei gar nicht Geschäftsgrundlage des Vergleichs und der Zusatzvereinbarung gewesen. Das Gewicht der Entscheidung hat sich dadurch auf einen anderen Streitpunkt verlagert, nämlich auf die Frage, welche rechtliche Tragweite den Explosionen in der unterirdischen Munitionsanstalt von Ende September 1945 und der durch sie hervorgerufenen umfangreichen Beschädigung der gesamten Grubenanlage (Waasereinbrüche, Auslaugung der Salzlager usw.) zukommt.

10

Diesen Explosions- und Folgeschäden war vom erkennenden Senat bisher insofern keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden, als er ein außerordentliches Kündigungsrecht, das die Beklagte etwa aus ihnen hätte herleiten können, wegen verspäteter Geltendmachung verneint und lediglich die Möglichkeit offengelassen hatte, daß sich die genannten Schäden bei der vom Berufungsgericht noch vorzunehmenden Prüfung, ob der Wegfall des Quotensystems zu einer völligen Beseitigung des Klageanspruchs oder nur (im Wege der Vertragsanpassung nach § 242 BGB) zu einer angemessenen Kürzung desselben geführt habe, zugunsten der Beklagten auswirken könnten: sollte nämlich die Verantwortung für die Explosion - was in tatsächlicher Hinsicht zu klären sei - nicht die Beklagte treffen, so brauche sie an die Kläger überhaupt nichts mehr zu zahlen, während sie sich andernfalls mit einer bloßen Herabsetzung ihrer Zahlungspflicht begnügen müsse. Von diesen Erwägungen im früheren Urteil des Senats abweichend hat das Oberlandesgericht, nachdem seiner Ansicht nach das Quotensystem die ihm bisher beigelegte Bedeutung für den Vergleichsabschluß eingebüßt hatte, in seiner neuen Entscheidung maßgeblich auf die Explosion und ihre Folgen abgestellt. Es hat nach umfangreichen Beweiserhebungen angenommen, daß die hierdurch entstandenen Schäden in den Bereich höherer Gewalt fielen und infolgedessen nicht von der Beklagten zu vertreten seien. Letztere könne sich allerdings nicht mehr darauf berufen, daß sie dieserhalb das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt habe, denn ihr Kündigungsschreiben vom 7. Januar 1949 sei in der Tat verspätet gewesen. Die Explosions- und Folgeschäden seien jedoch unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Veränderung der Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen. Das gebe der Beklagten, da ihr der weitere Salzabbau rechtlich nicht unmöglich geworden sei, zwar kein Recht, sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig zu lösen, habe aber eine Anpassung des Vertragsverhältnisses an die veränderte Lage dahingehend zur Folge, daß die Kläger die Vergütung für das Jahr 1949 nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch die Hälfte davon, d.h. den eingeklagten Betrag von 8.000 DM verlangen könnten.

11

Die Revision der Beklagten bekämpft dies als rechtsirrig.

12

2.

Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Berufungsgericht habe das Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 1949, worin sich diese von dem Vertragsverhältnis lossagte, nur unter dem Gesichtspunkt einer Kündigung aus wichtigem Grunde geprüft, ohne zu beachten, daß die Beklagte sich in ihren Schriftsätzen zugleich auf ein vertragsmäßiges Kündigungsrecht berufen habe, das ihr gemäß § 15 des Kalisalzvertrages vom Jahre 1904 zustehe und das keinesfalls infolge verspäteter Geltendmachung untergegangen sein könne; in der vollständigen Übergehung dieses Verteidigungsmittels liege ein Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO, der als absoluter Revisionsgrund zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsse.

13

Die Rüge greift nicht durch. Der Senat hat in seinem früheren Urteil die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligte daß der im § 15 verwendete Ausdruck "Rücktrittsrecht" in Wirklichkeit als Vereinbarung eines Kündigungsrechts anzusehen sei; er hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob diese Vertragsbestimmung dahin ausgelegt werden könne, daß in dem dritten der dort erwähnten drei Fälle (Nicht-Fortsetzung des ordnungsmäßigen bergmännischen Abbaues bis zur vollständigen Ausbeutung des Salzlagers) auch der Beklagten ein solches unbeschränktes Kündigungsrecht zustehen sollte, hat jedoch die Frage unentschieden gelassen, weil ein Dauerschuldverhältnis, wie es hier vorliege, unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen jedenfalls bei Vorhandensein eines wichtigen Grundes gekündigt werden könne. Der Revision ist zuzugeben, daß nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Beklagte in ihren Schriftsätzen wiederholt auf das Problem des vertragsmäßigen Kündigungsrechts zurückgekommen ist - wozu sie angesichts der Einwendung der Kläger, das außervertragliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund sei infolge verspäteter Geltendmachung verwirkt, auch Veranlassung haben mochte - und daß sie dabei jeweils den Standpunkt vertreten hat, § 15 des Kalisalzvertrages habe in allen drei Fällen für beide Parteien die Möglichkeit eröffnet, den Vertrag zu kündigen. Dieses Vorbringen ist indessen vom Oberlandesgericht nicht übersehen worden, was schon daraus hervorgeht, daß es, ebenso wie die entsprechende Gegenmeinung der Kläger, im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt wird (BU S. 14 unten, 19). Die Entscheidungsgründe lassen allerdings eine ausdrückliche Stellungnahme vermissen. Aber eine solche war deshalb nicht unbedingt erforderlich, weil der Zusammenhang der Urteilsbegründung erkennen läßt, daß das Berufungsgericht die Regelung im § 15, und damit auch das darin vorgesehene Kündigungsrecht, während der Geltungsdauer des gerichtlichen Vergleiches vom 11. Juli 1930 als außer Kraft gesetzt angesehen hat; darauf deuten die unten noch näher zu erörternden Ausführungen über den Zweck des Vergleichsabschlusses hin, in denen von einer Ausschließung der "Kündigungsmöglichkeit des § 15", wenn auch nicht "gerade wegen des Quotensystems", die Rede ist (BU S. 33 unten). Daß auch die Beklagte grundsätzlich dieser Auffassung war, geht aus ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 1955 hervor, wo es u.a. heißt (S. 6):

"Beide Parteien wollten also zunächst von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen und haben deshalb ja auch im Vorprozeß den Vergleich geschlossen. Nachdem aber der Vergleich weggefallen ist, weil er auf dem Quotensystem beruht und er damit seine Geschäftsgrundlage verloren hat, steht es beiden Teilen frei, von dem Kündigungsrecht des § 15 nunmehr Gebrauch zu machen, nachdem der bergbauliche Betrieb ruht. Das Kündigungsrecht des § 15 war ja nicht etwa endgültig erloschen und die Rechtslage war nur die, daß beide Teile davon während der Gültigkeit des Vergleichs keinen Gebrauch gemacht und daß sie nun nach Wegfall des Vergleichs beide das gleiche Recht zur Kündigung haben ...."

14

Angesichts dieser Rechtsausführungen, an denen die Beklagte bis zum Schluß der Berufungsinstanz festgehalten hat (vgl. ihre Erklärung im Schriftsatz vom 16. Oktober 1956, daß "der gesamte Inhalt der Schriftsätze vorgetragen" werde), war das Berufungsgericht nicht genötigt, sich noch ausdrücklich mit dem Kündigungsrecht aus § 15 des Kalisalzvertrages auseinanderzusetzen. Denn es hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dem Vergleich vom 11. Juli 1930 sei weder durch den Wegfall des Quotensystems die Grundlage entzogen worden, noch habe die Beschädigung der Grubenanlage durch die Explosionen und ihre Folgen zu seiner Beseitigung geführt; durch den zuletzt genannten Umstand sei vielmehr lediglich der Vergütungsanspruch der Kläger auf die Hälfte herabgesetzt worden. Blieb aber der Vergleich weiterhin bestehen, so entfiel damit zwangsläufig ein etwaiges Kündigungsrecht der Beklagten aus § 15 des Kalisalzvertrages, ohne daß das Berufungsgericht, dessen Vergleichauslegung hinsichtlich der zeitweiligen Außerkraftsetzung des § 15 mit derjenigen der Beklagten übereinstimmte, dies noch besonders hervorzuheben brauchte.

15

3.

Die Revision wendet sich gegen die Auffassung dies angefochtenen Urteils, auf eine Kündigung aus wichtigem Grund, und zwar wegen der Explosionsschäden und ihrer Folgen, könne die Beklagte sich deshalb nicht berufen, weil ihre Kündigungserklärung im Schreiben vom 7. Januar 1949 verspätet gewesen sei. Das Berufungsgericht ist zu dieser Auffassung im Anschluß an das frühere Urteil des erkennenden Senats gelangt, worin ausgeführt worden war, wer ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grunde kündigen wolle, müsse nach Treu und Glauben dies in angemessener Frist tun und dürfe den Vertragsgegner nicht länger als notwendig über seine Absichten im Unklaren lassen; unter Würdigung des damaligen Sach- und Streitstandes hatte der Senat angenommen, daß die Beklagte unzulässigerweise mit ihrer Erklärung zu lange gezögert habe und infolgedessen die Explosion und ihre Folgen nicht mehr als Kündigungsgrund verwerten dürfe. In der neuen mündlichen Verhandlung war dieser Punkt von den Parteien zum Gegenstand weiterer Erörterungen gemacht und der hierauf bezügliche Tatsachenvortrag ergänzt worden, wozu das Berufungsgericht alsdann in der angegebenen Weise Stellung genommen hat. Ob es allerdings angesichts der inzwischen eingetretenen Veränderungen des Streitstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. oben zu Nr. 1) einer solchen Stellungnahme noch bedurft hätte, steht nicht ohne weiteres fest. Auch erscheint es fraglich, ob die Beklagte durch die Aberkennung eines Kündigungsrechts überhaupt beschwert ist. Das Berufungsgericht hat nämlich an späterer Stelle die bei Erlassung des ersten Revisionsurteils noch ungeklärte Frage, ob die Beklagte die Gefahr der Explosion zu tragen habe, nunmehr zu ihren Gunsten verneinend beantwortet und daraus die Folgerung gezogen, daß die Geschäftsgrundlage erschüttert sei und den Klägern deshalb nur noch die Hälfte der bisherigen Vergütung zustehe. Eine noch weitergehende Herabsetzung ihrer vertraglichen Pflichten hätte aber die Beklagte möglicherweise auch dann nicht erreicht, wenn ihre Kündigungserklärung noch für rechtzeitig erachtet worden wäre; denn das außervertragliche Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen beruht ebenfalls auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), weshalb zu erwägen wäre, ob nicht gegebenenfalls - ähnlich wie der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - auch eine solche Kündigung, anstatt das Vertragsverhältnis vollständig zu beseitigen, nur zu seiner Anpassung an die veränderten Umstände führen. Das alles mag indessen dahingestellt bleiben, da auf jeden Fall die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht rechtzeitig gekündigt habe, den Angriffen der Revision standhält.

16

Diese macht zu Unrecht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz über den Umfang der Explosionsschäden und ihre Erkennbarkeit bereits in den Jahren 1946 und 1947 ständen mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht im Einklang. Die Aussage des Zeugen Dr. St., deren angebliche Nichtberücksichtigung die Revision rügt, ist in Wirklichkeit vom Berufungsgericht, wie dessen Ausführungen auf Seite 27 ff des angefochtenen Urteils zeigen, eingehend gewürdigt worden. Daß diese tatrichterliche Würdigung ungünstig für die Beklagte ausgefallen ist, vermag diese in dem jetzigen Stande des Verfahrens nicht mehr mit Erfolg anzugreifen. Das gilt auch von dem Standpunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte eine Untersuchung in der Weise vorbereiten müssen, daß sie damit, sobald das Werk dafür verfügbar war, unverzüglich hätte beginnen können. Die Ansicht der Revision, als Zeitpunkt hierfür komme nicht die Freigabe der Schachtanlage durch die britische Besatzungsmacht, sondern erst diejenige durch den Oberfinanzpräsidenten in Betracht, verdient keine Zustimmung; denn der Umstand, daß letzterer auf Grund des früheren Vertrages zwischen der Beklagten und dem Heeresfiskus vom 21. Februar 1941 noch ein Besitzrecht an der Anlage in Anspruch genommen haben mag, hinderte die Beklagte nicht, sich durch Inaugenscheinnahme ein Bild von dem Umfang der Explosions- und Folgeschäden zu verschaffen. Selbst wenn ihr im allgemeinen noch im April 1948 das Betreten der Anlage verboten gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, daß die deutschen Behörden sich auch einer Untersuchung zwecks Ermittlung des Schadensumfanges widersetzt haben würden. Etwas Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Schreiben des Finanzamts Northeim vom 17. September 1946, worin der Beklagten lediglich unbefugte Eingriffe in die Werksanlagen, Abtransport von Zubehör usw. verboten werden. Daß die Beklagte dem Oberfinanzpräsidenten gegenüber ein Recht zur "Befahrung" der Bergwerksanlage hatte, geht ferner - worauf das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch hätte hinweisen können - auch aus § 5 Abs. 2 des erwähnten Vertrages vom 21. Februar 1941 hervor.

17

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte, als sie mit der Kündigung bis zur Jahreswende 1948/49 wartete, "in spekulativer Absicht" gehandelt habe, wird durch die Einwendungen der Revision nicht erschüttert. Das angefochtene Urteil hat hierzu ins einzelne gehende Feststellungen getroffen und insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe die Entschließung über die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses der Parteien aus dem Grunde zurückgestellt, weil sie zunächst die Art der - schon seit 1947 vorausgesehenen - Währungsneugestaltung abwarten und sich außerdem nach dem Verlust ihrer Gruben in der Sowjetzone und sonstigen Schäden darüber klar werden wollte, wie sie es mit der Förderung in den ihr verbliebenen Gruben halten sollte; dazu sei auch die Verfolgung der Absatzlage auf dem Kalimarkt und die Berücksichtigung der Frage, welche Salze die einzelnen Grubenbetriebe lieferten, erforderlich gewesen. Wenn die Revision demgegenüber ins Feld führt, es habe sich hier um Entschließungen von großer wirtschaftlicher Tragweite gehandelt, die erst bei voller Überschaubarkeit der allgemeinen Verhältnisse hätten getroffen werden können, so begibt sie sich damit auf/das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung; von einem Denkfehler des Berufungsgerichts kann, entgegen ihrer Ansicht, in diesem Zusammenhang keineswegs gesprochen werden. Ebensowenig ist in der Annahme des Urteils, dem Zeugen Dr. St. sei die Tatsache bekannt gewesen, daß die bei den Explosionen entstandenen Risse sich durch das Lösen des Salzes in der Flüssigkeit weiter vergrößern würden, ein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblicken; abgesehen davon, daß es sich insoweit nur um eine von zahlreichen Einzelerwägungen handelt, ist auch die Wasserlöslichkeit des Salzes eine so allgemein bekannte Erfahrungstatsache, daß das Berufungsgericht hierüber nicht, wie die Revision meint, das Gutachten eines Sachverständigen hätte einholen müssen.

18

Zu unrecht vermißt die Revision eine Feststellung des Berufungsgerichts darüber, ob und in welchem Umfang die Kläger ein Interesse daran gehabt hätten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Kündigungsabsicht der Beklagten unterrichtet zu werden. Wenn sie dazu unter Aufstellung tatsächlicher Behauptungen ausführt, aus welchen Gründen nach ihrer Ansicht ein solches Interesse nicht vorgelegen habe, so übersieht sie, daß auch der erkennende Senat alle diese Umstände bereits in seinem früheren Urteil erwogen, ihnen jedoch für die Frage, ob die Kündigung verspätet sei, letztlich doch keine ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt und stattdessen allein auf das "spekulative Moment" im Verhalten der Beklagten abgestellt hat (vgl. Seite 21 f a.a.O.). Im übrigen hat das Berufungsgericht, entgegen der Behauptung der Revision, die nachteiligen Auswirkungen des lange Zeit hindurch aufrechterhaltenen ungeklärten Zustandes auf die Interessen der Kläger auch keineswegs außer acht gelassen; denn es hebt ausdrücklich hervor, daß diese unter den wirtschaftlichen Erwägungen der Beklagten "nicht hätten leiden dürfen" (BU S. 29 unten). Worin die Nachteile der Kläger im einzelnen bestanden, wird zwar nicht näher erörtert. Jedoch ist aus dem Zusammenhang der im Urteil getroffenen Feststellungen ersichtlich, daß die Kläger, wenn sie rechtzeitig von der beabsichtigten Lösung des Vertragsverhältnisses unterrichtet worden wären, nicht nur eine anderweitige nutzbringende Verwertung ihres Kaliabbaurechts in die Wege leiten, sondern insbesondere auch von ihrem Recht auf Überlassung der Bergwerksanlagen gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz des Kalisalzvertrages hätten Gebrauch machen und verhindern können, daß die Beklagte - wie sie das unstreitig jedenfalls teilweise hernach noch getan hat (vgl. BU S. 18 Mitte, 20 oben) - die vorhandenen Anlagen abbaute und entfernte.

19

Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht bemesse die Frist, innerhalb deren eine "Verwirkung" des Kündigungsrechts habe eintreten können, erst vom Frühjahr 1948 ab, entbehrt der Grundlage; im angefochtenen Urteil wird vielmehr festgestellt (S. 29), daß die Beklagte bereits "durch die Befahrung Dr. Storcks im Mai 1946" von den äußerst schweren Folgen der Explosion und durch "die nachfolgenden Berichte" von dem ständigen Steigen des Laugenspiegels Kenntnis erlangt habe, und es wird dort im Zusammenhang mit den "wirtschaftlichen Erwägungen" der Beklagten auch auf die "schon seit 1947 erwartete" Währungsumstellung hingewiesen. Wenn die Revision einen Widerspruch des Berufungsurteils darin erblicken möchte, daß es einerseits die Rechtzeitigkeit der Kündigung verneint, andererseits aber die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht als verspätet angesehen habe, so verkennt sie, daß es einen wesentlichen Unterschied macht, ob man den Umfang von Schäden feststellen und sich über ihre Tragweite für das Weiterbestehen eines Dauerschuldverhältnisses klar werden kann oder ob man darüber hinaus auch in der Lage ist, die festgestellten Schäden auszubessern und ihr "Weiterumsichgreifen" zu verhindern; daß der Beklagten letzteres bis zur Freigabe der Schachtanlage nicht möglich war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt (BU S. 39).

20

Das Urteil des erkennenden Senats in der Sache Hie. gegen Kaliwerke P. A. vom 25. Februar 1955, V ZR 103/53, auf das sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Ansicht, daß ihre Kündigung nicht verspätet gewesen sei, in der mündlichen Revisionsverhandlung schließlich noch berufen hat, betrifft einen in den wesentlichen Punkten anders gelagerten Sachverhalt.

21

4.

Weitere Revisionsangriffe richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht, abweichend von seinem ersten Urteil und von dem früheren Urteil des erkennenden Senats, nunmehr den Standpunkt vertritt, die Weitergeltung des Quotensystems bis zum Jahre 1953 sei nicht die Geschäftsgrundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 11. Juli 1930 und der Zusatzvereinbarung vom 4. April 1931 gewesen, so daß die vorzeitige Beendigung dieses Systems infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse auch nicht den genannten Abmachungen die Grundlage habe entziehen können. Zu seiner neuerlichen Auffassung ist das Oberlandesgericht auf Grund eingehender Würdigung der Sach- und Interessenlage gelangt, wobei insbesondere der erst nach Erlassung des ersten Revisionsurteils in den Rechtsstreit eingeführte Briefwechsel, den die Beteiligten in der Zeitspanne zwischen Vergleich und Zusatzvereinbarung geführt haben, eine Rolle gespielt hat, sowie auch die ebenfalls bisher nicht bekannte Tatsache, daß die Förderung aus der Grube Hildasglück noch weit über das Jahr 1927 hinaus betrieben worden ist.

22

Ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs durch den Tatrichter in der Revisionsinstanz frei nachgeprüft werden kann (bejahend Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 550 Anm. 2 C; verneinend RGZ 154, 319; vgl. auch Urteil des BGH vom 29. September 1958, VII ZR 198/57, S. 12 f), mag auf sich beruhen; denn da im vorliegenden Falle die auszulegenden Vereinbarungen nicht in dem Vergleich vom 11. Juli 1930 allein enthalten sind, sondern der Vergleich zusammen mit dem ihn ergänzenden Briefwechsel und mit der außergerichtlichen Zusatzvereinbarung eine Einheit bildet, kommt hier - wie man sich auch sonst zu der erwähnten Streitfrage stellen will - nur die bei Individualvertragen einzig zulässige beschränkte Nachprüfbarkeit in Betracht. Die Beklagte hat allerdings in der Revisionsverhandlung mündlich die Ansicht vertreten, der genannte Briefwechsel habe mit dem Vergleich vom 11. Juli 1930 gar nichts zu tun, er sei vielmehr durch die erst nach dessen Abschluß den Klägern bekannt gewordene Tatsache ausgelöst worden, daß durch den Wittekind-Schacht aus dem Hildasglückfelde gefördert wurde; sie hat in diesem Zusammenhang auch gerügt, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den Gegenstand des Vorprozesses, der durch den Vergleich seine Erledigung fand (2 IV O 475/30 LG Hannover), nicht im einzelnen gewürdigt habe. Diese letztere Rüge hätte indessen, da sie auf verfahrensrechtlichem Gebiete liegt, bereits in der schriftlichen Revisionsbegründung erhoben werden müssen (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO) und ist daher wegen verspäteter Geltendmachung unzulässig. Im übrigen aber ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 1931, daß die damaligen Meinungsverschiedenheiten der Parteien den Inhalt und die Tragweite des vorausgegangenen Vergleichs betrafen, sondern dies wird auch mit völliger Deutlichkeit durch die Eingangsworte der Zusatzvereinbarung vom 4. April 1931 dargetan ("Über die Auslegung des gerichtlichen Vergleiches vom 11.7.1930 sind zwischen den Vergleichsparteien Meinungsverschiedenheiten entstanden, die in einem Schriftwechsel ihren Niederschlag gefunden haben"). Es handelt sich also bei dem Vergleich, dem Briefwechsel und der Zusatzvereinbarung in der Tat um ein einheitliches Vertragswerk, und zu untersuchen bleibt lediglich, ob das Berufungsgericht bei Würdigung der getroffenen Abmachungen etwa gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hat (OGHZ 1, 137). Daß auch die Feststellung, ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage gewesen sei oder nicht, auf tatsächlichem Gebiet liegt und daher, sofern sie nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, für das Revisionsgericht bindend ist, hat der Senat bereits in seinem früheren Urteil (S. 24 f) ausgeführt.

23

Betrachtet man die Einwendungen der Revision unter diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich, daß sie die Vergleichsauslegung im angefochtenen Urteil nicht zu erschüttern vermögen. Das Berufungsgericht hat aus dem Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 1931 entnommen, daß es ihr bei Vergleichsabschluß darauf angekommen sei, sich die Berechtigung zu erhalten, aus dem Hildasglückfeld durch den Wittekind-Schacht zu fördern, ohne Gefahr zu laufen, daß die Kläger auf Grund des Kalisalzvertrages von 1904, der die Förderung durch den Hildasglück-Schacht vorsah, von ihrem Kündigungsrecht nach § 15 Gebrauch machten, was für die Beklagte den entschädigungslosen Verlust der gesamten Bergwerksanlage hätte zur Folge haben können; die Beklagte habe, ohne eine solche Kündigung befürchten zu müssen, bis 1953 völlig freie Hand behalten wollen, ob sie aus dem Hildasglückfelde förderte und durch welchen der beiden Schächte sie gegebenenfalls forderte; die Befugnis, nicht aus dem Hildasglückfelde fördern zu brauchen, habe nach dem Inhalt des Briefes für sie nicht im Vordergrunde gestanden; ihr Wille sei dahin gegangen, sich die Möglichkeit einer Förderung durch den Wittekind-Schacht zu erhalten, und tatsächlich habe sie dann auch bis etwa zur Überlassung der Grube an den Heeresfiskus aus dem Hildasglückfelde weiter gefördert. Hieraus hat das Berufungsgericht, wie es dann im folgenden näher darlegt, den Schluß gezogen, das Quotensystem sei nicht zum Vergleichsinhalt gemacht worden und die Bestimmungen in Nr. 2 und 4 des Vergleiches hätten lediglich eine Berechnungsgrundlage für den Förderzins dargestellt; darüber hinaus könne aber auch nicht festgestellt werden, daß sich der Wille der Vergleichsschließenden auf der Geltung des Quotensystems aufgebaut habe und daß es somit Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gewesen sei. Wenn die Revision diese Auffassung nicht gelten lassen will und den Standpunkt vertritt, daß die Beklagte nur in zweiter Linie auf eine Förderung durch den Wittekind-Schacht Wert gelegt habe, während vordringlich für sie die Erwägung gewesen sei, sich die Quote zu erhalten, so handelt es sich hierbei um einen verfahrensrechtlich unzulässigen Versuch, den Sachverhalt anders zu würdigen als der Tatrichter. Daß in dem Schreiben vom 10. Januar 1931 an einer Stelle auch von der Quote die Rede ist ("Auf die Berechtigung zum Abbau im Hildasglückfelde können wir ja überhaupt nicht verzichten, weil wir sonst unsere gesetzliche Beteiligungsziffer am Absatz verlieren würden"), hat das Berufungsgericht nicht übersehen; es setzt sich ausdrücklich mit dieser Briefstelle sowie mit dem Quotensystem, das "in den Erwägungen der Beklagten eine Rolle gespielt" habe, auseinander (BU S. 32 f), mißt letzterem aber nicht die Bedeutung bei, daß die Parteien den Vergleich mit Rücksicht darauf geschlossen hätten, d.h. "um die Kündigungsmöglichkeit des § 15 gerade wegen des Quotensystems auszuschließen" (S. 33 a.a.O.).

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Aus der angeführten Wendung des Urteils geht zugleich hervor, daß das Berufungsgericht keineswegs, wie die Revision ferner behauptet, der irrigen Rechtsansicht gewesen ist, das Quotensystem hätte, um als Geschäftsgrundlage angesehen werden zu können, die alleinige Ursache für den Abschluß des Vergleiches sein müssen. Eine solche Ansicht wird im Berufungsurteil nirgends vertreten, insbesondere auch nicht an der Stelle, welche die Revision anscheinend im Auge hat: wenn das Berufungsgericht nämlich ausführt, aus der Erwähnung der gesetzlichen Beteiligungsziffer in dem Schreiben vom 10. Januar 1931 könne "gewiß nicht gefolgert werden, daß die Kläger bei Abschluß des Vergleiches sich darüber hätten im klaren sein müssen, daß dieser nur wegen des Quotensystems geschlossen werden sollte" (BU S. 34), so hat hier das Wort "nur" ersichtlich nicht die Bedeutung, die ihm die Revision beilegen möchte; der Zusammenhang des betreffenden Absatzes der Entscheidungsgründe läßt vielmehr erkennen, daß das Berufungsgericht dem Quotensystem überhaupt keine Ursächlichkeit für das Zustandekommen des Vergleiches beigemessen hat.

25

Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bedeutung der Quote gerade durch den Endtermin des Vergleiches, nämlich das Jahr 1953, das zugleich das gesetzliche Ende der Kalibewirtschaftung gewesen sei, hervorgehoben werde. Dieser Umstand ist bei der Entscheidung nicht unberücksichtigt geblieben, das Berufungsurteil erachtet ihn jedoch nicht für beweiserheblich in dem Sinne, daß das Quotensystem Geschäftsgrundlage gewesen sei, und führt dazu aus (S. 35), für die zeitliche Begrenzung des Mindestförderungszinses bis 1953 möge der Gesichtspunkt maßgebend gewesen sein, "daß diese am besten auf denjenigen Zeitpunkt gelegt würde, zu dem ohnehin wegen der Endigung der Kalibewirtschaftung voraussichtlich neue Verhältnisse eintreten würden".

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Wenn der gerichtliche Vergleich in Nr. 4 auf den Gesamtabsatz des Kalisyndikats und nicht auf die Fördermenge der Beklagten aus der Grube Hildasglück oder aus deren Nachbarschaft abstellt, so ergab sich auch hieraus keineswegs zwingend, daß die Quotenregelung Grundlage für den Geschäftswillen beider Parteien gewesen sei. Vielmehr war das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, nicht gehindert, aus den gesamten Umständen - insbesondere aus dem Schriftwechsel der Beteiligten über die Meinungsverschiedenheiten, die zwischen ihnen über die Auslegung des Vergleiches entstanden waren - den gegenteiligen Schluß zu ziehen, nämlich daß der Wille der Vergleichsschließenden sich nicht auf dem Quotensystem aufgebaut habe.

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5.

Was schließlich die schwere Beschädigung der Grubenanlage durch das Explosionsunglück vom Jahre 1945 und dessen weitere Folgen anbetrifft - Umstände, die vom angefochtenen Urteil als wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage gewertet worden sind -, so beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht gleichwohl grundsätzlich von einem Bestehenbleiben der vertraglichen Beziehungen ausgegangen sei und lediglich den Vergütungsanspruch der Kläger für das Jahr 1949 auf die Hälfte herabgesetzt habe, anstatt diesen Anspruch, wie es ihrer Ansicht nach richtig gewesen wäre, völlig zu streichen. Der Revision ist jedoch auch insoweit der Erfolg zu versagen. Daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht notwendig zu einer vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses führt, sondern in derartigen Fällen jeweils geprüft werden muß, ob ein dem Grundsatz von Treu und Glauben gerecht werdendes Ergebnis sich nicht bereits durch Anpassung dieses Verhältnisses an die veränderte Sachlage erreichen läßt, hat der erkennende Senat schon in seinem früheren Urteil in diesem Rechtsstreit hervorgehoben, und dieser Gedanke entspricht der allgemein in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. z.B. RGZ 100, 129, 132; 153, 356, 359; BGH LM § 242 (Bb) BGB Nr. 18; § 779 BGB Nr. 2). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht im vorliegenden Falle zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Beklagte sich hier nicht im vollen Umfange von ihren Verpflichtungen lösen, sondern lediglich eine angemessene Herabsetzung derselben verlangen könne, stehen mit dieser Rechtsprechung im Einklang und lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen.

28

Als verfehlt erweist sich insbesondere der Versuch der Revision, aus den Ausführungen des Senats in dem früheren Urteil (S. 29 ff) den Schluß zu ziehen, es mangele jetzt, nachdem sich herausgestellt habe, daß die Explosionsgefahr nicht zu Lasten der Beklagten gehe, an jeglicher Möglichkeit, den Vergleich durch Ermäßigung der vereinbarten Vergütung irgendwie anzupassen, in Betracht komme vielmehr bei dieser Sachlage einzig und allein der völlige Wegfall des Vertragsverhältnisses. Das ist aus dem Grunde nicht richtig, weil jene früheren Ausführungen auf der irrigen Annahme beruht hatten, Geschäftsgrundlage des Vergleichsabschlusses sei das Weiterbestehen des Quotensystems gewesen; sie waren deshalb, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt (S. 40), angesichts des Ergebnisses der weiteren Sachaufklärung, wonach die Vereinbarungen der Parteien in den Jahren 1930 und 1931 keineswegs auf das Quotensystem abgestellt waren und infolgedessen durch dessen vorzeitige Beendigung auch nicht erschüttert werden konnten, für das Berufungsgericht nicht mehr bindend. Damit erledigen sich zugleich die Hinweise der Revision auf Einzelheiten, die in dem früheren Revisionsurteil als möglicherweise entscheidungserheblich bezeichnet worden waren, wie insbesondere der Gesichtspunkt, daß für die Beklagte der Besitz eines Reserveschachts von Wert sein könne und daß andererseits die Kläger jetzt vielleicht in der Lage wären, auf Grund ihres Rücktritts- und Übernahmerechts nach § 15 des Kalisalzvertrages die Schachtanlage selbst zu betreiben oder sie gegen Entgelt einem anderen Unternehmer zum Betrieb zu überlassen. Was die Revision hierzu im einzelnen ausführt, geht ins Leere, weil das Berufungsgericht, als es sich über das Ob und Wie einer Anpassung des Vertragsverhältnisses schlüssig machte, diese Punkte mit Recht gar nicht mehr in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat.

29

Soweit die Revision sich gegen diese Erwägungen als solche wendet und darzutun versucht, daß das Berufungsgericht die beiderseitigen Vorteile und Nachteile nicht richtig gegeneinander abgewogen habe, überschreitet sie die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen. Es handelt sich hierbei um eine Würdigung tatsächlicher Vorgänge, die im gegenwärtigen Rechtszug nur beschränkt nachprüfbar ist. Daß dem Tatrichter ein Rechtsverstoß unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich. Als fehlerhaft ist es insbesondere nicht anzusehen, wenn im angefochtenen Urteil unter anderem auch der Umstand in Rechnung gestellt worden ist, daß die Beklagte viele Jahre lang durch Förderung Nutzen aus der Grube habe ziehen können und daß ihr die Vereinbarungen von 1930 und 1931, ohne auf das Quotensystem abgestellt zu sein, infolge des ihr eingeräumten Rechtes zum Stilliegenlassen der Grube Hildasglück den großen Vorteil gebracht hätten, deren Quote nach Gutdünken bei der Salzgewinnung in ihren anderen Schächten verwenden und somit dort ausnützen zu können, wo die Förderung ihr jeweils den meisten Gewinn eintrug. Wenn die Revision hiergegen geltend macht, frühere Vorteile dürften bei der Anpassung, da diese "auf die Zukunft gerichtet" sei, überhaupt nicht berücksichtigt werden, so ist dem nicht beizupflichten; denn die Beurteilung vertraglicher Beziehungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wie sie hier vom Berufungsgericht vorgenommen werden müßte, erfordert eine Heranziehung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BGH LM § 779 BGB Nr. 2), so daß auch etwaige vorteilhafte oder nachteilige Auswirkungen des Vertragsverhältnisses, die in der Vergangenheit liegen, nicht außer Betracht bleiben durften. Endlich ist es nicht zu beanstanden, wenn das angefochtene Urteil bei seiner Abwägung auch auf den von der Beklagten bei der Feststellungsbehörde (Amt für Verteidigungslasten in Hildesheim) angemeldeten Entschädigungsanspruch hingewiesen und dazu ausgeführt hat, die Mittel, die sie auf diesem Wege erhalten werde, würden immerhin dazu beitragen, daß die wirtschaftliche Last einer Wiederherstellung der Grube sich verringere. Bei ihrem Einwand, damit werde in unzulässiger Weise auf die "persönlichen Verhältnisse der Beklagten" abgestellt, die doch für das Vertragsverhältnis der Parteien keine Rolle spielen dürften, übersieht die Revision, daß sich der Entschädigungsanspruch von rund 12 Millionen Deutsche Mark - ursprünglich hatte die Beklagte sogar mehr als 32 Millionen beansprucht - gerade auf die Explosionsschäden in den verbundenen Schächten Wittekind und Hildasglück bezieht (BU S. 22; vgl. auch Bl. 13 der Akten H 28-3 der Bundesvermögensstelle Hildesheim, jetzt O 4410 B Hild. 0033/1 H 28 Oberfinanzdirektion Hannover); er steht also sehr wohl in sachlichem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien. Daß die Erfolgsaussichten des Entschädigungsanspruchs zweifelhaft sein mögen, hat auch, entgegen der Annahme der Revision, das Berufungsgericht nicht verkannt, denn es bezeichnet ihn als einen "in seiner Höhe noch Ungewissen" Aktivposten.

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6.

Die Revisionsrügen erweisen sich somit als unbegründet. Da das angefochtene Urteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag Dr. Mattern