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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1958, Az.: VII ZR 198/57

Fortsetzung eines bisherigen Rechtstreits zur Feststellung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs aus sachlichrechtlichen Gründen; Begriff des gerichtlichen Vergleichs; Beendigung des Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1958
Aktenzeichen
VII ZR 198/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 12153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 15.03.1957
LG Göttingen

Fundstellen

  • BGHZ 28, 171 - 177
  • DVBl 1959, 295 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1959, 129 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1970-1972 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ob ein Prozeßvergleich aus sachlichrechtlichen Gründen nichtig - oder anfechtbar ist, kann, sofern durch die Geltendmachung der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich in Frage gestellt wird, durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden.

In dem Rechtsstreit ...
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1958
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15. März 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Firma H. C. Nxxx Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gxxx (im folgenden kurz: GmbH), deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Beklagte war, unterhielt bei der Klägerin ein laufendes Konto. Sie hatte von der Klägerin Kredite erhalten, die u.a. durch vier im November und Dezember 1948 ausgestellte und von der Firma Heinrich C. Nxxx, Chemische Erzeugnisse, in Sxxx akzeptierte Wechsel über insgesamt 33.998,89 DM gesichert waren. Die Wechsel waren der Klägerin als Warenwechsel nebst den dazu gehörigen Rechnungen und Lieferscheinen zur Diskontierung Übergeben worden. Als die Sxxx Firma die Einlösung eines dieser Wechsel mit der Begründung ablehnte, sie habe die bestellte Ware nicht erhalten, und die Klägerin weiter erfuhr, daß die GmbH ein Vergleichsverfahren anstrebte, beantragte sie am 9. Februar 1949 den Erlaß eines Arrests gegen den Beklagten. Im Anschluß daran kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, die zu der schriftlich niedergelegten Vereinbarung vom 18. Februar 1949 führten. In dieser heißt es in Ziffer 1 u.a.:

"Herr Nxxx (Beklagter), Inhaber der Firma H.C. Nxxx GmbH., im Vergleich, erklärt sich bereit, für den Ausfall der 3 (drei) Akzepte Sxxx eine Absicherung auf seinem in Lxxx befindlichen Hausgrundstück in Höhe von DM 23.000.-- zusätzlich, also insgesamt

DM 33.000.--

zu stellen.

Die Vxxx Gxxx (Klägerin) verpflichtet sich, diese Gesamtgrundschuld bis zu 4 Jahren als unkündbar gegen sich gelten zu lassen, mit dem Hinweis, daß Herr Nxxx zu jederzeit die Berechtigung hat, die Rückzahlung auf diese Grundschuld zu leisten."

2

Dach Abschluß dieser Vereinbarung nahm die Klägerin den Arrestantrag zurück. Das über das Vermögen der GmbH eröffnete Vergleichsverfahren wurde am 9. Mai 1930 in den Anschlußkonkurs übergeleitet. Zum Konkurse meldete die Klägerin eine Forderung von 52.276,84 DM an. Hiervon erkannte der Konkursverwalter 51.276,84 DM an. Auf die Konkursforderungen sind bisher 15% ausgezahlt worden.

3

Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung der Wechselsummen von 33.998,89 DM nebst Zinsen verlangt. Sie meint, der Beklagte habe sich des Betruges schuldig gemacht, indem er die Wechsel wider besseres Wissen als Warenwechsel ausgegeben und ihnen tatsächlich nicht erteilte Lieferscheine beigefügt habe.

4

Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 23.799,22 DM nebst Zinsen verurteilt. In der Berufungsinstanz kam es nach eingehenden Beweiserhebungen am 5. März 1954 zu einem gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte unter Ziffer I, zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rechtsstreit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, 30.000.-- DM nebst 5% Zinsen ab 1. März 1954 an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte unterwarf sich wegen dieser Schuld aus den bestellten Grundschulden der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück. Ziffer III des Vergleichs lautet wörtlich:

"Von dem Versteigerungserlös (des belasteten Grundstücks) werden 20.000.-- DM sofort an die Klägerin abgeführt. Der überschießende Betrag bis zum Gesamtbeträge der der Klägerin gemäß Ziff. I dieses Vergleichs zustehenden Forderung wird so lange hinterlegt, bis geklärt ist, welche Konkursquote zu Gunsten der Klägerin ausgeschüttet ist oder noch ausgeschüttet wird.

Zur Erläuterung erklären die Parteien, daß sie im Augenblick nicht feststellen können, ob die Klägerin die 4 Sxxx Wechsel, die der Klage zugrunde liegen, zum Konkurs angemeldet hat. Die Konkursquote soll nur von der Klageforderung berechnet werden, also von 33.998,89 DM.

Stellt sich heraus, daß die Klägerin die 4 S xxx Wechsel nicht zum Konkurs angemeldet hat, so unterbleibt die Hinterlegung und der Klägerin steht in Hohe ihrer Gesamtforderung der Versteigerungserlös in vollem Umfange sofort zu.

Soweit auf die genannte Klageforderung eine Konkursquote gezahlt ist oder noch gezahlt wird, ermäßigt sich die unter Ziff. I dieses Vergleichs bestimmte Forderung der Klägerin um diese Konkursquotenbeträge.

Zur Verrechnung dieser Konkursquoten ist zunächst auf den zu hinterlegenden Teil des Versteigerungserlöses zurückzugreifen.

5

Mit Schriftsatz vom 24. März 1956 machte der Beklagte geltend, der am 5. März 1954 abgeschlossene Vergleich sei nichtig und wegen arglistiger Täuschung anfechtbar.

6

Er beantragte,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 5. März. 1954 für unzulässig zu erklären.

7

Die Klägerin beantragte,

den Antrag des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 24. März zurückzuweisen.

8

Diesem Antrage entsprechend erging ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, gegen das dieser Einspruch einlegte. Der Beklagte beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Versäumungsurteils und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 30. Juni 1952 die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragte,

das Versäumnisurteil vom 5. Oktober 1956 aufrecht zu erhalten,

eventuell:

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

10

Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Oberlandesgericht hat über den Antrag des Beklagten, mit dem dieser die Nichtigkeit des Prozeßvergleichs vom 5. März 1954 geltend gemacht und die Vergleichsabreden wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, in Fortsetzung des durch den Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreits entschieden. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.

12

Der gerichtliche Vergleich ist eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, zugleich aber auch ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Regeln des materiellen Rechts anwendbar sind (BGHZ 16, 388, 390) [BGH 10.03.1955 - II ZR 201/53], Die den Prozeß beendigende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs entfällt nicht nur dann, wenn dem Vergleich als Prozeßhandlung nicht behebbare Mängel anhaften, sondern regelmäßig auch dann, wenn ein sachlichrechtlich wirksamer Vertrag zwischen den Vergleichspartnern nicht zustande gekommen, wenn er von vornherein nichtig gewesen oder durch Anfechtung nichtig geworden ist.. Denn in aller Regel muß davon ausgegangen werden, daß nur eine sachlichrechtlich wirksame Vereinbarung dem Vergleich die Wirkung einer den Rechtsstreit erledigenden Prozeßhandlung verleihen soll.

13

Die Erkenntnis der Doppelnatur des Prozeßvergleichs und dessen von der Rechtsbeständigkeit seiner formellen und materiellen Grundlagen gleichermaßen abhängigen Wirksamkeit als Prozeßhandlung sowie Erwägungen vornehmlich prozeßwirtschaftlicher Art haben in der Rechtslehre mehr und mehr zu der Auffassung geführt, daß auch der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichsvertrages, sofern dadurch die Beendigung des Rechtsstreits in Frage gestellt wird, in Fortsetzung des bisherigen und nicht durch Anstrengung eines neuen Prozesses ausgetragen werden sollte (vgl. namentlich Rosenberg, Lehrbuch 7. Auf. § 128 III 3; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Bem. II 3 a, Seuffert-Walsmann Bem. II k zu § 794 ZPO; Lahmann, Prozeßvergleich (1911) S. 232 ff).

14

Das Reichsgericht hat im Gegensatz hierzu, wenn auch mit gelegentlichen Abweichungen, die Ansicht vertreten, grundsätzlich müsse der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung ebenso wie der Streit um die aus einem anderen Grunde, z.B. wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vergleichspartners, geltend gemachte Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs in einem besonderen Rechtsstreit durchgeführt werden (RGZ 65, 420; 78, 286, 288; 106, 312, 314 f; 141, 104, 106 f). Ausnahmsweise hat es die Fortsetzung des bisherigen Prozesses dann zugelassen, wenn sich der Streit über die Gültigkeit des Vergleichs in einer Rechtsfrage erschöpft oder wenn die Entscheidung darüber von unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweiserhebung bedürftigen Tatsachen abhängt (RGZ 65, 420; RG bei Gruchot 50, 425, 428; vgl. auch RGZ 162, 198, 199 f). Diesen Standpunkt hat das Reichsgericht damit begründet, daß einem Prozeßvergleich gemäß § 794 ZPO die gleichen Vollstreckungswirkungen beigelegt seien wie einem vollstreckbaren Urteile. Dem durch gerichtlichen Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreit könne daher so lange kein Fortgang gegeben werden, als die Wirkungen des Prozeßvergleichs nicht in einem anderen Verfahren beseitigt seien. Die durch den Vergleichsabschluß gewonnene klare Prozeßlage solle nicht zugunsten einer ihrer Berechtigung nach zweifelhaften, einseitigen Anfechtung aufgegeben werden (so RG Gruchot 50, 428; RGZ 78, 289). Das Vorbringen der den Vergleich anfechtenden Partei könne sich auch als unschlüssig oder unzutreffend erweisen. Dann aber würde das nachträgliche Verfahren zugelassen worden sein, obwohl auch die entgegengesetzte Ansicht nicht bestreiten könne, daß der Rechtsstreit durch den Prozeßvergleich bereits beendigt sei (so RG Gruchot a.a.O.; RGZ 106, 313 f).

15

Der Bundesgerichtshof hat die hier erörterte Frage, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden (vgl. BGHZ 14, 381, 386, 16, 388, 391 [BGH 05.10.1954 - V BLw 25/54]; Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1958 - VII ZR 197/57 -). Immerhin ist in den zuerst angeführten beiden Entscheidungen ebenso wie in dem diese Frage zuletzt berührenden Urteil des Reichsgerichts (RGZ 162, 198) die Neigung erkennbar, den Streit über die materiellrechtliche Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs möglichst in dein Rechtsstreit austragen zu lassen, den der Vergleich beendigen sollte.

16

Bei Abwägung aller Umstände ist dieser in der Rechtslehre ganz überwiegend, auch von zahlreichen Oberlandesgerichten, (z.B. Breslau HRR 1940, 1316; Düsseldorf JMBl NRW 1950, 116; Hamburg JZ 1952, 313 f) und in dem angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht der Vorzug zu geben.

17

Es entspricht schon dem natürlichen Rechtsempfinden, die Frage, ob ein gerichtlicher Vergleich aus sachlichrechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist und ob er den Prozeß erledigt hat, nicht in einem besonderen Verfahren, sondern in dem bisherigen Rechtsstreit zu entscheiden. Das hat einmal den Vorzug, daß ein zweiter Prozeß um die Wirksamkeit des Vergleichs mit allen Kosten- und Verzögerungsfolgen vermieden wird und daß bereits erhobene Beweise alsbald benutzt werden können. Ein solches Verfahren führt aber auch dazu, daß in der Mehrzahl der Fälle die Richter, die den Prozeßstoff kennen und an dem Vergleich mitgewirkt haben, also auf Grund ihrer Sachkenntnis hierzu besonders geeignet sind, über den Bestand des Vergleiches entscheiden. Würde man die Frage, ob der Entscheidung in einem besonderen Rechtsstreit abhängig machen, so müßte für den Fall, daß sich die Berufung eines Beteiligten auf die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vergleichs als gerechtfertigt erwiese, das Gericht, unter dessen Mitwirkung der Vergleich zustande gekommen ist, den früheren Rechtsstreit fortsetzen und in der Sache selbst entscheiden. Das wäre ein höchst umständliches, durch die Sache nicht gerechtfertigtes, insbesondere nicht erfordertes Verfahren. Der Hinweis des Reichsgerichts, im umgekehrten Falle sei das Gericht, das den Rechtsstreit fortgesetzt habe, in einem in Wahrheit tatsächlich erledigten Verfahren tätig geworden, spricht nicht entscheidend gegen die Zulässigkeit der Fortsetzung eines Rechtsstreits nach dem Abschluß eines Vergleichs. Wie schon Lehmann (a.a.O. S. 233) und ihm folgend Rosenberg (a.a.O. S. 608) mit Recht hervorheben, kommt das Gericht, ohne daß hiergegen Einwände erhoben worden sind, auch aus anderen Anlässen in die gleiche Lage, z.B. bei einem Streit über die Zulässigkeit oder Wirksamkeit einer Klagerücknahme, wenn diese zugleich einen Verzicht auf den Klageanspruch enthält.

18

Den Grundsatz, daß über die Rechtsgültigkeit eines Vergleichs, dessen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit geltend gemacht ist, in einem besonderen Rechtsstreit zu entscheiden sei, hat das Reichsgericht im übrigen selbst durchbrochen; denn es hat die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens trotz Abschlusses eines Vergleichs für zulässig erklärt, wenn sich die Entscheidung in einer Rechtsfrage erschöpfe oder wenn sie von unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweiserhebung bedürftigen Tatsachen abhänge (RGZ 65, 420, 422; 78, 286, 289; 106, 312, 315 f). Wäre die Fortsetzung eines durch gerichtlichen Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreits in dem bisherigen Verfahren schlechthin undenkbar, so müßte dies für alle Sachen dieser Art gelten. Es wäre nicht anhängig, für den Fall, daß die Entscheidung nur eine Rechtsfrage betrifft oder das Gericht ohne weitere Beweiserhebung entscheiden kann, Ausnahmen zuzulassen.

19

Tatsächlich sind die vom Reichsgericht für seine grundsätzliche Auffassung angeführten Gründe nicht durchschlagend. Die durch den Vergleich erzielte klare Rechtsposition wird dadurch, daß die Prüfung seiner Rechtswirksamkeit in dem alten Prozeß zugelassen wird, nicht in höherem Maße in Frage gestellt, als wenn dessen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht wird. In beiden Fällen kann die Partei, die den Vergleich anficht, im Falle gehöriger Glaubhaftmachung ihres Vorbringens in entsprechender Anwendung der §§ 707, 719, 769 ZPO die Vollstreckung aus dem Vergleich einstweilen abwenden lassen.

20

Ebensowenig bildet die grundsätzliche Gleichstellung des Prozeßvergleichs mit dem Urteil in vollstreckungsrechtliche Hinsicht einen genügenden Anlaß, derartige Vergleiche auch sonst wie Urteile zu behandeln und dem Gericht, unter dessen Mitwirkung der Vergleich zustande gekommen ist, die Prüfung seiner Rechtswirksamkeit in demselben Rechtsstreit zu versagen. Allerdings bleibt die Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen Urteils bestehen, bis dieses auf Grund einer in einem besonderen Verfahren ergangenen Entscheidung aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung aus ihm für unzulässig erklärt wird. Aus dieser für ein gerichtliches Erkenntnis geltenden Regelung lassen sich aber keine maßgebenden Gesichtspunkte dafür gewinnen, in welchem Verfahren die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs nachzuprüfen ist; denn im Unterschied zu Urteil stellt dieser keinen Akt der Staatsgewalt dar, sondern verdankt seine Entstehung einer - unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich sanktionierten und mit besonderen Wirkungen ausgestatteten - privatrechtlichen Parteivereinbarung. Es liegt auf der Hand, daß ein auf diese Weise zustand gekommener vollstreckbarer Titel mehr Angriffpunkte bietet und daher stärkeren Einwendungen ausgesetzt ist als ein nach einem prozeßrechtlich bis in alle Einzelheiten geregelten Verfahren ergangenes Urteil der staatlichen Gerichte. Die zu deren Nachprüfung erlassenen Vorschriften können daher für das entsprechende Verfahren bei Prozeßvergleichen regelmäßig nicht als Richtschnur dienen.

21

Richtig ist; daß den Parteien eine Instanz verloren geht, wenn der Vergleich, wie hier, erst in der Berufungsinstanz geschlossen ist und die Wirksamkeit des Vergleichs im selben Verfahren angegriffen wird. Aber auch dieser Gesichtspunkt spricht nicht entscheidend gegen die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Denn die Gründe, die gegen die sachlichrechtliche Wirksamkeit eines Vergleichs anzuführen sind; werden sich meistens mit dem in zwei Rechtszügen vorgetragenen Prozeßstoff decken oder doch eng mit ihm zusammenhängen, so daß sich eine Prüfung der gegen den Vergleich gerichteten Angriffe in zwei weiteren Tatsacheninstanzen erübrigt. Soweit aber die Rechtswirksamkeit eines Vergleichs aus prozessualen Gründen bezweifelt wird, hält auch das Reichsgericht die Prüfung in dem bisherigen Rechtsstreit für zulässig (RGZ 106. 314). Gerade hier aber werden häufig Gesichtspunkte auftauchen, die in dem dem Vergleichsabschluß vorangegangenen Verfahren noch nicht erörtert worden sind.

22

Angesichts der eingangs hervorgehobenen, moderner Prozeßauffassung entsprechenden allgemeinen Gesichtspunkte kann die Rechtsprechung des Reichsgerichts somit nicht als ein Hindernis angesehen werden, die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs auch dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen, wenn seine Nichtigkeit - sei es auf Grund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird. (vgl. auch Bundesarbeitsgericht NJW 1957, 1127 Nr. 31; BAG JZ 1956, 660. Soweit in diesen Entscheidungen im Gegensatz zu dem Urteil vom 10., März 1955 (BGHZ 16, 388) die Fortsetzung des Rechtsstreits auch für den Fall für zulässig gehalten wird, daß eine Partei von dem Vergleich zurücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert, braucht auf sie nicht eingegangen zu werden, da es sich hier nur um die Wirksamkeit des Vergleichs, nicht um die Folgen eines an sich rechtswirksam zustande gekommenen Vergleichs handelt).

23

Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Verfahrensverstoß in Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Vergleichs vom 5. März 1954 entschieden.

24

II.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hält das Berufungsgericht den gerichtlichen Vergleich für rechtswirksam. Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind nicht begründet.

25

1)

Nach Ziffer III Abs. 2 Satz 2 des Vergleichs soll die Konkursquote nur von der Klageforderung, also von 33.998,89 DM berechnet werden. Diesen Satz 1egt das Berufungsgericht so aus, daß damit bestimmt worden sei, welchen Teil der in dem Konkurs der GmbH zu erwartenden Quote sich die Klägerin auf die Vergleichssumme anrechnen lassen müsse. Die Revision erblickt darin eine gegen den Grundsatz des § 3 KO verstoßende, nach § 134 BGB nichtige Vereinbarung der Parteien über den der Klägerin zustehenden Anteil an der Konkursmasse.

26

Da es sich bei dem gerichtlichen Vergleich um einen bestimmte Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regelnden Vertrag handelte, kann die Auslegung, die das Berufungsgericht der genannten Vergleichsstelle hat zuteil werden lassen, nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht Fehler unterlaufen sein sollten. Es liegt auch kein Grund zu der Annahme vor, daß der Beklagte den der Klägerin an der Konkursmasse zustehenden Anteil habe beschränken wollen, geschweige denn, daß der hierauf überhaupt einen Einfluß gehabt habe.

27

2)

Die Revision meint, die vergleichsweise Zubilligung eines Anspruchs von 30.000.-- DM an die Klägerin verstoße angesichts der dieser damals gegen den Beklagten tatsächlich noch zustehenden Forderung von weniger als 20.000.-- DM gegen die guten Sitten oder sei wegen Wuchers nichtig (§ 138 Abs. 1 und 2 BGB). Bas Berufungsgericht habe die §§ 139, 286 ZPO verletzt, indem es verabsäumt habe, dem Beklagten Gelegenheit zur Beweisführung zu geben, daß die Klagesumme zu einem erheblichen Teil getilgt gewesen sei. Es habe infolge Außerachtlassung wesentlicher Begleitumstände den Sicherungsübereignungsvertrag vom 11. Januar 1949 unrichtig gewürdigt. Hätte es seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO erfüllt, so hätte der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, daß an dem genannten Tage zwei Übereignungsverträge abgeschlossen worden seien, nämlich ein Vertrag über einen Lastkraftwagen zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus der laufenden Rechnung gegen die GmbH und ein zweiter über Maschinen zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus der laufenden Rechnung gegen den Beklagten aus den Sxxx Wechseln. Einen Verstoß gegen die §§ 139, 286, 529 ZPO erblickt die Revision endlich darin, daß der Berufungsrichter die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe sich aus einem ihr übereigneten Warenlager von 25.402,50 DM befriedigt, ohne ein Beweisangebot des Beklagten zu beachten, als unsubstantiiert bezeichnet und das hierauf bezügliche Vorbringen unberechtigt als verspätet zurückzuweisen habe.

28

Soll ein Rechtsgeschäft wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig sein, so genügt hierzu nicht, daß zwischen dem dem Gläubiger eingeräumten Vermögensvorteil und dessen Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht. Es muß vielmehr hinzukommen, daß der Schuldner bei Eingehung der Verpflichtung in einer Notlage war, leichtsinnig oder aus Unerfahrenheit gehandelt und daß der Gläubiger diese Umstände bewußt zur Erlangung eines ihm nach Lage der Sache nicht zustehenden Vermögensvorteils ausgenutzt hat. Hierfür hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, nichts Überzeugendes vorgebracht. Auch wenn unterstellt werden kann, daß die wirtschaftliche Lage des Beklagten bei Abschluß des Vergleichs nicht sonderlich günstig war, läßt das noch keine Schlüsse auf eine verwerfliche Ausbeutung dieser Lage durch die Klägerin zu. Daß der Berufungsrichter gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen sei, den Beklagten auf etwaige Beweislücken in dieser Richtung hinzuweisen, kann mit Rücksicht darauf, daß er annehmen durfte, der Beklagte werde von Rechtsanwälten beraten, nicht anerkannt werden. Mangels Feststellung einer verwerflichen Gesinnung der Klägerin erscheint es auch zweifelhaft, ob für den Fall, daß die Vergleichssumme als überhöht anzusehen wäre, ein sittenwidriges Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB vorläge.

29

Schon aus diesen Gründen versagt der auf § 138 BGB gestützte Revisionsangriff; darüberhinaus kann auch der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht hinreichende dargetan habe, nicht entgegengetreten werden.

30

a)

Auf die der Klägerin im Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH ausgezahlte Quote kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen, denn nach Ziffer III des Vergleichs sollte diese, soweit sie auf die Klagesumme entfiel, von dem Vergleichsbetrag abgesetzt werden.

31

b)

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Erlöse aus den der Klägerin übereigneten Maschinen in Höhe von 5.500.-- und 2,750.-- DM, die nach den bei den Akten befindlichen Kontoauszügen der GmbH gutgebracht worden sind, nicht auf die Schuld des Beklagten aus den Sxxx Wechseln zu verrechnen seien, ist weder unter Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln noch unter Außerachtlassung wesentlichen Parteivorbringens getroffen worden. Das Berufungsgericht stütz sich hierbei in erster Linie auf den Sicherungsübereignungsvertrag vom 11. Januar 1949, der zwischen der Klägerin und der GmbH abgeschlossen worden ist. Diesen hat es ohne Rechtsverstoß dahin ausgelegt, daß die Übereignung sich auf alle Schulden der GmbH aus der laufenden Rechnung der Gesellschaft - nur für sie wurde unstreitig ein Konto bei der Klägerin geführt - bezog und daß sie nicht nur den Lastkraftwagen, sondern auch die hier in Betracht kommenden Maschinen umfaßte. Daß die Klägerin die auf die Maschinen bezüglichen handschriftlichen Zusätze eigenmächtig und widerrechtlich in den Text eingefügt habe, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden, kann also im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden.

32

Auch der Hinweis der Revision auf die zwischen dem Übereignungsvertrag und dessen Anlage angeblich bestehenden Unstimmigkeiten kann die Feststellung, die Maschinen seien zur Sicherung der GmbH.-Schulden übereignet worden, nicht erschüttern. Zwar sollten die Maschinen ausweislich der Anlage zur Absicherung des Wechsel-Obligos der Firma Heinrich C. Nxxx in Sxxx dienen. Damit ist aber nicht gesagt, daß ihr Erlös auf die Schuld des Beklagten zu verrechnen sei; denn auch die Anlage bezeichnet als den Übereignenden die Firma H. C. Nxxx, offensichtlich also die GmbH und nicht den Beklagten, und die GmbH schuldete die Rückzahlung des gegen Hingabe der Wechsel eingeräumten Kredits ebenso wie der Beklagte. Im übrigen hat der Beklagte weder in der Berufungsinstanz noch in dem sich an den Vergleich anschließenden Verfahren bestimmt behauptet, daß er der Gutschrift der Erlöse aus dem Verkauf der Maschinen zugunsten der GmbH widersprochen und daß die Klägerin bei der Anmeldung ihrer Forderung im Konkurse der GmbH die Erlöse nicht in Abzug gebracht habe. Beides aber wäre im Hinblick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts Voraussetzung für eine Verrechnung der Verkaufserlöse auf die Schuld des Beklagten gewesen.

33

Für die Richtigkeit der - erst in der Revisionsinstanz aufgestellten - Behauptung; am 11. Januar 1949 seien zwei selbständige Übereignungsverträge, nämlich einer mit der GmbH über den Lastkraftwagen und ein zweiter mit dem Beklagten über die Maschinen abgeschlossen worden, fehlt es an federn Anhalt. Es kann auch nicht als ein Verstoß gegen § 139 ZPO angesehen werden, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufungsbegründung den Beklagten nicht zu einer Ergänzung seiner dahingehenden Behauptungen aufgefordert hat. Hierzu bestand auch bei Berücksichtigung des Inhalts der Anlage zum Übereignungsvertrag kein genügender Anlaß.

34

c)

Die nach Abschluß des Vergleichs vom 5. März 1954 aufgestellte Behauptung des Beklagten, der Klägerin sei ein Warenlager von 25.402,50 DM übereignet worden, die Klägerin habe sich daraus schadlos gehalten, hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß als unsubstantiiert bezeichnet. Die Ausführungen der Revision bieten keine hinreichende Grundlage für die Annahme, die Schuld des Beklagten habe bei dem Zustandekommen des Vergleichs wesentlich weniger betragen als die Vergleichssumme von 30.000.-- DM. Der Vortrag des Beklagten, das Warenlager sei der Klägerin gemäß Schreiben der GmbH vom 1. September 1948 übertragen worden, läßt nur den Schluß zu, daß die Übereignung die Ansprüche der Klägerin gegen die GmbH sichern sollte. Da die Klägerin auf das Vorbringen des Beklagten erwidert hat, sie habe der GmbH alle Erlöse gutgeschrieben und die betreffenden Kontoauszüge vorgelegt hat, wäre es Sache des Beklagten gewesen, diese Einlassung zu widerlegen, mindestens aber näher zu begründen; daß der Erlös aus dem Warenlager auch einen Teil der Schuld aus den Sxxx Wechseln abgedeckt habe. Das ist nicht geschehen. Vielmehr läßt sich aus der unstreitigen Tatsache, daß die Klägerin im Konkurse der GmbH- Forderungen in Höhe von 52,276,81 DM angemeldet und daß der Konkursverwalter diese Ansprüche in Höhe von 51.276,84 DM anerkannt hat, eher entnehmen, daß die Schuld der Beklagten bei der Eröffnung des Anschlußkonkurses; also lange Zeit nach der Übereignung des Warenlagers, die Vergleichssumme noch immer wesentlich überstieg.

35

Das Berufungsgericht hat somit dem Vorbringen des Beklagten mit Bezug auf die Übereignung und Verwertung des Warenlagers, ohne daß ihm ein Verfahrensverstoß zur Last zu legen ist, keine Beachtung geschenkt. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die weitere Rüge der Revision; das Berufungsgericht habe bei der Nichtzulassung des dahingehenden Vortrags des Beklagten die Vorschriften des § 529 Abs. 2 und 3 ZPO verletzt.

36

Nach alledem hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen der Vergleichssumme und der wirklichen Schuld des Beklagten bei Abschluß des Vergleichs ohne Rechts- oder Verfahrensirrtum verneint. Damit entfällt eine Nichtigkeit des Prozeßvergleichs gemäß § 138 BGB.

37

3)

Das Berufungsgericht hat ferner rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Vergleich vom 1. März 1954 nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden könne (§ 123 BGB).

38

a)

Soweit die Täuschung darin erblickt wird, daß die Klägerin das an sie gerichtete Schreiben der GmbH vom 18. Januar 1949 im Rechtsstreit nicht vorgelegt habe, hat der Beklagte nicht dargelegt, daß die Unterlassung für den Abschluß eines Vergleichs dieses Inhalts ursächlich gewesen sei. Der Vorwurf, daß der Beklagte die zu den Akten gereichte Abschrift eines Schreibens vom 18. Januar 1949 "fälschlich produziert" habe, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht zu ersehene. Das Berufungsgericht mißt dem Schreiben vielmehr deshalb keine Bedeutung bei, weil es durch die späteren Ereignisse, insbesondere durch das Abkommen vom 18. Februar 1949, durch das Scheitern des Vergleichsverfahrens der GmbH und - wie das Berufungsgericht hätte hinzufügen können - durch die Nachricht der Firma Heinrich C. Nxxx in Sxxx vom 5. Februar 1949, sie werde den Wechsel über 12.439,19 DM mangels Lieferung der Ware nicht einlösen, überholt gewesen sei. Zu diesen Ausführungen aber hat die Revision keine Stellung genommen.

39

b)

Was den Vorwurf des Beklagten angeht, die Klägerin habe bei Abschluß des Vergleichs die bei der Verwertung der übereigneten Maschinen und des Warenlagers erzielten Erlöse arglistig verschwiegen, so weist das Berufungsgericht unbeanstandet auf die Gutschriften zugunsten der GmbH und auf das Fehlen jeden Vortrags in der Richtung hin, daß die Schuld des Beklagten durch jene Erlöse unter die Klagesumme gesunken sei.

40

Rechtlich einwandfrei hat hiernach das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit des Vergleichs vom 5. März 1954 wegen arglistiger Täuschung verneint. Es bedurfte mithin keines Eingehens auf die Frage, inwiefern der Beklagte, der über die ihm angeblich vorenthaltenen Tatsachen mindestens ebenso genau unterrichtet gewesen sein muß wie die Klägerin, durch deren Verhalten hat getäuscht werden können und ob die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB gewahrt ist.

41

4)

Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß von einer Unwirksamkeit des Vergleichs nach §§ 779 BGB nicht die Rede sein kann.

42

Es mag zutreffen, daß der Vergleich den Streit der Parteien über einen Anspruch der Klägerin beseitigen sollte, der dem von dem Beklagten zu zahlenden Betrage annähernd entsprach. Im Gegensatz zu der Revision hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, daß dies in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen sei.

43

Nach § 779 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Dagegen findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn umgekehrt eine Tatsache, die an sich feststeht, von einem Partner bei Abschluß des Vergleichs in Zweifel gezogen wird und wenn der Vergleich "beide Möglichkeiten berücksichtigt. So aber verhält es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, mit der Anmeldung der Forderungen aus den Sxxx Wechseln im Konkurse der GmbH.

44

III.

Hiernach läßt sich die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs vom 5. März 1954, wie das Berufungsgericht ohne Rechts- oder Verfahrensverstoß festgestellt hat, aus keinem Rechtsgrunde bezweifeln. Die Revision des Beklagten war somit als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Scheffler
Rietschel
Dr. Winkelmann
Erbel
Meyer