Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1994, Az.: III ZR 24/94
Amtshaftungsanspruch; Unwirksame gemeindliche Satzung; Gebührenbescheid; Heilung durch wirksame Satzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 24/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 127, 223 - 229
- DB 1994, 2544 (Kurzinformation)
- DVBl 1995, 109-111 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1995, 498-500
- MDR 1995, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 310 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 43-45 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 257-259 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 92-94 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines auf einer unwirksamen gemeindlichen Satzung beruhenden Gebührenbescheids bestehe, so ist im Amtshaftungsprozeß zu berücksichtigen, daß der Mangel der angewandten Rechtsgrundlage nachträglich durch Erlaß einer wirksamen Satzung behoben worden ist.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im unbeplanten Innenbereich der beklagten Gemeinde. Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten wurde der Kläger zur Zahlung eines Kanalbaubeitrags für den Schmutzwasserkanal herangezogen. Grundlage für die Berechnung des Beitrags war die Entwässerungsabgabensatzung der Beklagten vom 7. Oktober 1981 in der Fassung der 9. Änderung vom 5. Juli 1990. Danach war der Kanalbaubeitrag für den Schmutzwasserkanal nach der Fläche zu errechnen, die sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der zulässigen Geschoßflächenzahl ergab. In Gebieten, für die ein Bebauungsplan nicht bestand, war als zulässige Geschoßfläche für bebaute Grundstücke die dort zugelassene Geschoßfläche zugrundezulegen. Der Beitragssatz betrug nach dem Beitragsbescheid 9,10 DM je qm errechneter Fläche; das entsprach dem in der 6. Änderungssatzung der Beklagten vom 15. September 1987 festgesetzten Betrag.
Die Beklagte hielt nach Rückfrage bei dem Landkreis als der Baugenehmigungsbehörde für das 884 qm große Grundstück des Klägers eine Geschoßflächenzahl von 0,4 für zulässig und errechnete einen zu zahlenden Betrag von (884 x 0,4 (= aufgerundet 354) x 9,10 =) 3.221,40 DM. Der Kläger focht den Bescheid nicht an, sondern zahlte den festgesetzten Betrag.
In einem von einem anderen Beitragsschuldner gegen die Heranziehung angestrengten Verwaltungsrechtsstreit hielt das Verwaltungsgericht O. die 9. Änderungssatzung für unwirksam, da der Beitragssatz fehlerhaft - weil auf einer unzulässigen Grundlage kalkuliert - gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hielt es für erforderlich, daß der Beitragssatz vom Gemeinderat neu beschlossen und bekannt gemacht werden müsse. Der Rat der Beklagten beschloß daraufhin am 22. Oktober 1992 - als der vorliegende Rechtsstreit bereits in erster Instanz rechtshängig war - die 11. Änderungssatzung, die für den Schmutzwasserkanal wiederum einen Beitragssatz von 9,10 DM pro qm sowie bei den Gebieten, für die ein Bebauungsplan nicht bestand, eine Berechnungsweise für die Geschoßfläche vorsah, die mit derjenigen der 9. Änderungssatzung inhaltsgleich war. Dieser Satzung wurde Rückwirkung zum 2. Juni 1981 beigelegt. Der von dem anderen Beitragsschuldner geführte Verwaltungsrechtsstreit wurde daraufhin im Berufungsrechtszug für erledigt erklärt.
Der Kläger hält den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 1990 für rechtswidrig, da er in der 9. Änderungssatzung keine wirksame Rechtsgrundlage gehabt habe. Er macht geltend, die für den Beitrag maßgebliche Geschoßflächenzahl habe mit höchstens 0,15 angesetzt werden dürfen; daraus ergebe sich ein Beitrag von lediglich 1.206,66 DM.
In Höhe der Differenz zu den tatsächlich gezahlten 3.221,40 DM verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung.
Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nicht schon daran scheitert, daß der Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Oktober 1990, dessen vom Kläger behauptete Rechtswidrigkeit die Grundlage für das Schadensersatzbegehren bildet, bestandskräftig geworden ist. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu überprüfen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben festsetzen (Senatsurteil BGHZ 113, 17 [BGH 15.11.1990 - III ZR 302/89]; vgl. dazu auch die im Ergebnis zustimmenden Besprechungen von Schröder, DVBl. 1991, 751, und Nierhaus, JZ 1992, 209 [BGH 15.11.1990 - III ZR 302/89]).
2. Das Berufungsgericht hat sodann weiter ausgeführt, die 9. Änderungssatzung sei unwirksam gewesen und habe daher keine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu dem Kanalbaubeitrag bilden können. Die Unwirksamkeit der 9. Änderungssatzung folge daraus, daß die Beklagte den Beitragssatz unverändert aus einer früheren Satzung übernommen habe, welche einen fehlerhaften Beitragsmaßstab enthalten habe. In der 4. Änderungssatzung habe die Beklagte den Beitragsmaßstab dahin bestimmt, daß in unbeplanten Gebieten die zulässige Geschoßfläche nach der von der Baugenehmigungsbehörde vorgegebenen zulässigen Geschoßflächenzahl ermittelt werde. Die danach vorgesehene Anknüpfung an die Vorgabe der Baugenehmigungsbehörde sei unzulässig gewesen, weil die Beklagte ihre eigene Regelungszuständigkeit für die Beitragssatzung nicht auf eine andere Behörde habe übertragen dürfen. Diese fehlerhafte Regelung habe zur Unwirksamkeit des in der Änderungssatzung (insgesamt) festgelegten Beitragsmaßstabs geführt, der für alle in Betracht kommenden nach der Kanalbaumaßnahme anschließbaren Grundstücke anwendbar gewesen sein müsse. Da auf der Grundlage des unzulässigen Beitragsmaßstabs in der 4. Änderungssatzung der Beitragssatz nicht fehlerfrei habe kalkuliert werden können, sei auch die daran anknüpfende Erhöhung des Beitragssatzes in der 6. Änderungssatzung auf 9,10 DM je qm errechneter Fläche für den Schmutzwasserkanal fehlerhaft gewesen. Dieser Fehler habe nicht dadurch behoben werden können, daß in der - hier in Rede stehenden - 9. Änderungssatzung allein der Beitragsmaßstab, nicht aber der Beitragssatz geändert worden sei. Daraus hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen, der zuständige Amtsträger der Beklagten habe die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht, den Kanalbaubeitrag nur aufgrund einer wirksamen Satzung festzusetzen, schuldhaft verletzt.
3. Der Senat hat Zweifel, ob diese Erwägungen des Berufungsgerichts geeignet sind, das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung zu begründen. Im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BBauG/BauGB, um den es hier geht, gibt es keine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB und braucht es sie auch nicht zu geben. Die Beurteilung, ob sich das Vorhaben unter anderem nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, obliegt der Baugenehmigungsbehörde, die darüber - allerdings im Einvernehmen mit der Gemeinde - im bauaufsichtlichen Verfahren entscheidet (§ 36 BBauG/BauGB). Unter diesen Umständen kann eine Regelung, durch die sich die Gemeinde bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche als Grundlage für die Festsetzung des Kanalbaubeitrags die besondere Sachkunde der Baugenehmigungsbehörde zunutze macht, jedenfalls nicht von vornherein als sachwidrig angesehen werden. Deswegen bestehen auch Bedenken, ob die Anwendung dieser Regelung durch den zuständigen Amtsträger der Beklagten gegen diesen, sei es auch unter Zugrundelegung des das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, einen Schuldvorwurf begründen konnte. Diese Fragen brauchen im vorliegenden Revisionsverfahren indessen nicht abschließend geklärt zu werden. Denn schon zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung hatte sich die Rechtslage in dem wesentlichen Punkte geändert, daß die Beklagte eine neue (die 11.) Änderungssatzung erlassen hatte, mit der sie die von den Verwaltungsgerichten gerügten möglichen Fehler bei der Kalkulation des Beitragssatzes hatte beheben wollen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diesem Umstand für die Entscheidung des vorliegenden Amtshaftungsprozesses keine Bedeutung beigemessen.
a) Der Senat hat in einem Fall, in dem eine rechtswidrige Satzung (dort: ein Bebauungsplan) zu einer Schädigung des betroffenen Grundstückseigentümers geführt hatte (dort: planerische Ausweisung eines durch gesundheitsgefährdende Altlasten kontaminierten Geländes zu Wohnzwecken), bereits entschieden, daß die nachträgliche Beseitigung des schädigenden Zustandes (dort: durch Sanierung des Gebietes) Auswirkungen auf den Amtshaftungsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer haben müsse (Senatsurteil BGHZ 109, 380, 391 f). In diesem Zusammenhang hat der Senat das Gegenargument zurückgewiesen, der Amtshaftungsanspruch des dortigen Klägers sei mit Eintritt des Schadens entstanden und hätte zur Zeit seiner Geltendmachung befriedigt werden müssen. Vielmehr hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, daß Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen sind, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder der Geschädigte unzumutbar belastet, noch der Schädiger unbillig entlastet wird. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an (aaO.).
b) Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, diese Erwägungen ihrem Grundgedanken nach auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen, die ihr Gepräge dadurch erhält, daß die Rechtswidrigkeit und die Amtspflichtwidrigkeit auf einem Mangel der angewandten Rechtsgrundlage beruhten. Ist dieser Mangel zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung über den Amtshaftungsanspruch behoben, so ist dies ein Umstand, der das durch die Amtspflichtverletzung betroffene Interesse des Geschädigten unmittelbar berührt. Auch dann, wenn der Betroffene gegen den Gebührenbescheid selbst verwaltungsgerichtlichen (Primär-)Rechtsschutz in Anspruch nimmt, unterliegt der Gebührenbescheid nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn er zum Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist. Sogar das Inkrafttreten einer Satzung ohne Rückwirkungsanordnung kann bewirken, daß ein vorher erlassener mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb nicht der Aufhebung unterliegt (BVerwGE 64, 218 [BVerwG 25.11.1981 - 8 C 14/81]; BVerwG NVwZ 1984, 435; BVerwG NVwZ 1993, 979). Die Möglichkeit einer im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt (aaO.). Dies gilt auch und gerade, wenn das erst nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Betracht kommende Ereignis in dem Erlaß einer gültigen Beitragssatzung besteht. Gründe einer besonderen Schutzwürdigkeit der Betroffenen gerade im Hinblick auf das Fehlen der satzungsgemäßen Grundlage des Beitragsbescheides sind nicht erkennbar (BVerwGE 64, 218, 220 f) [BVerwG 25.11.1981 - 8 C 14/81]. Auf dieser Linie liegt es, wenn auch der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der lediglich ein "verkümmerter Schadensersatzanspruch" ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1993 - III ZR 116/92 = BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeines Folgenbeseitigungsanspruch 1 m.w.N.), dann entfällt, wenn sich seine Verwirklichung als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf der Grundlage der außerhalb des Rechtsstreits inzwischen entstandenen materiellen Rechtslage die Beseitigung der eingetretenen Folgen ausgeschlossen ist, insbesondere bei nachträglicher Legalisierung (BVerwGE 80, 178 f [BVerwG 06.09.1988 - 4 C 26/88] m.w.N.).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten diese Grundsätze auch - und erst recht - dann, wenn der ursprünglich rechtswidrige Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist. Es ist dann insbesondere nicht erforderlich, daß die Beklagte auf der Grundlage der neuen Satzung einen inhaltsgleichen neuen Beitragsbescheid erläßt, gegen den der betroffene Eigentümer Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen müßte. Mit der nachträglichen Behebung des dem Ursprungsbescheid anhaftenden Rechtsmangels kann jener Bescheid vielmehr auch im Amtshaftungsprozeß seine Funktion in vollem Umfang entfalten, einen Rechtsgrund für die geforderten und erbrachten Leistungen zu bilden. Bei wertender Betrachtung bedeutet dies, daß jedenfalls im Umfang des (nachträglich) für gerechtfertigt erklärten Kanalbaubeitrags ein ersatzfähiger Schaden des Klägers nicht besteht. Dem Schadensersatzbegehren des Klägers steht dann - zumindest - der Einwand einer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßenden unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
4. Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Eine abschließende eigene Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Vielmehr ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches - nach erneuter tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts unter den oben unter Ziffer 3 angesprochenen Gesichtspunkten - erforderlichenfalls nunmehr die Frage zu klären haben wird, ob die 11. Änderungssatzung rechtmäßig und wirksam zustande gekommen ist. Bejahendenfalls bedarf es weiter der Prüfung, ob diese Satzung ihrem Inhalt nach geeignet ist, die Heranziehung des Grundstücks des Klägers auf der Grundlage einer Geschoßflächenzahl von 0,4 zu rechtfertigen. Sollte der Tatrichter hiernach wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß eine Heranziehung des Klägers nach einer Geschoßflächenzahl von 0,4 rechts- und amtspflichtwidrig gewesen ist, so würde ein etwaiger Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht daran scheitern können, daß dieser es schuldhaft versäumt hat, gegen den Ursprungsbescheid Primärrechtsschutz zu ergreifen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein diesbezügliches Verschulden des Klägers verneint hat, stehen in Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil BGHZ 113, 17 [BGH 15.11.1990 - III ZR 302/89] aufgestellt hat.