Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1971, Az.: VII ZR 215/69
Werkvertrag; Vergütung; Leistungsinhalt; Pauschalpreis; Pauschalvergütung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1971
- Aktenzeichen
- VII ZR 215/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BauR 1972, 118
Redaktioneller Leitsatz
Zu A:
In dem Fall, daß sich beide Vertragsparteien jeweils über den Umfang der Arbeiten, die es auszuführen gilt, in nicht unerheblichem Maße geirrt haben, oder wenn der geplante Bau in nicht unerheblichem Umfang anders als ursprünglich geplant errichtet wird, wodurch erhebliche Veränderungen des Leistungsinhaltes verursacht werden, ist das Festhalten an dem zuvor vereinbarten Pauschalpreis nicht mehr zumutbar.
Für die Feststellung, ob tatsächlich erhebliche Veränderungen gegeben sind, ist die Art der zu erbringenden Leistungen maßgeblich.
Zu B:
Einer Veränderung des Pauschalpreises steht nicht entgegen, daß die Parteien die Leistungen im Einvernehmen geändert haben, ohne an potentielle Auswirkungen auf den ausgemachten Pauschalpreis zu denken und ohne deshalb einen entsprechenden Neupreis festzulegen.
Hinweis zu A:
Vgl. BGH, BauR 1974, 416; NJW 1974, 1864.
Siehe im übrigen BGH, VersR 1965, 803, 804 [BGH 17.05.1965 - VII ZR 66/63]; OLG Düsseldorf, BauR 1976, 363.