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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1967, Az.: VIII ZR 14/65

Vertrag über die Verwertung von Sicherheiten; Voraussetzungen der Übereignung beweglicher Sachen; Übertragung von Sicherheiten an einen Dritten wegen Ablösung eines Kredites des Sicherungsgebers; Übereignung von Baugeräten zur Sicherheit; Benachteiligung der gewöhnlichen Konkursgläubiger; Anspruch auf die Übertragung von Sicherungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1967
Aktenzeichen
VIII ZR 14/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 24.11.1964

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 7 a Zivilsenat - vom 24. November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Bauunternehmers Richard G. der ein Baugeschäft in H. betrieben hatte.

2

G. hatte gegen Stellung von Sicherheiten einen Kredit von der Bezirkssparkasse H. erhalten. Die Schuld bei der Sparkasse betrug im März 1960 348.213,06 DM. In diesem Zeitpunkt löste die Beklagte zu 1, zu der G. Anfang 1960 in Geschäftsbeziehungen getreten war, den Kredit bei der Bezirkssparkasse ab. Diese übertrug mit Zustimmung des Gönnheimer die ihr gewährten Sicherungen auf die Beklagte zu 1. Nachdem G. ein Wohnhaus an den Beklagten zu 2 verkauft und aus den Erlös 100.000 DM an die Beklagte zu 1 abgeführt hatte, erreichte der Kredit des G. bei der Beklagten zu 1 am 15. Juli 1960 eine Höhe von rund 270.000 DM. Am 4. Februar 1961 betrug die Schuld 287.259,15 DM. Für dienen Kredit hatte die Beklagte folgende Sicherheiten erhalten:

1.Baumaschinen und Baugeräte, die damals nach Angabe des Klägers einen Zeitwert von335.300 DM
hatten,
2.Forderungen, die der Kläger für den damaligen Zeitpunkt mit200.000 DM
bewertet,
3.Kraftfahrzeuge mit einem Zeitwert von7.500 DM
4.Lebensversicherungen im Wert von9.500 DM
zusammen also552.300 DM
3

Durch Vertrag vom 4. Februar 1961, der rechtswirksam werden sollte, wenn der damals beabsichtigte GmbH-Vertrag über die neu zu gründende Firma G. zustande gekommen war, verkaufte die Beklagte zu 1 im Einverständnis mit Gönnheimer diese Sicherheiten gegen Bezahlung ihrer Forderung an den Beklagten zu 2. Zur Bezahlung der Forderung stellte die Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 einen Kredit in Höhe der Forderung zur Verfügung. Dieser sollte durch die Baumaschinen, an denen sich bei der Übertragung auf den Beklagten zu 2 die Beklagte zu 1 das Eigentum vorbehalten wollte, sowie eine werthaltige Grundschuld in Höhe von 50.000 bis 60.000 DM gesichert werden. Der Beklagte zu 2 hatte zu diesem Zeitpunkt G. bereits erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt, ohne daß er dafür Sicherheiten erhalten hatte. Am selben Tage verbürgte sich G. selbstschuldnerisch gegenüber der Beklagten zu 1 für alle Forderungen, die diese gegen den Beklagten zu 2 erworben hatte oder erworben würde, bis zum Höchstbetrag von insgesamt 287.261 DM, Am 13. März 1961 trafen die Beklagten und G. eine Vereinbarung, in der es heißt, die Beteiligten seien sich darüber einig, daß das Eigentum an den verkauften Sicherheiten auf den Beklagten zu 2 übergehen sollte, sobald er seine der Beklagten zu 1 gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus Kreditgewährung oder aus einen sonstigen Rechtsgrunde vollständig erfüllt habe. Hinsichtlich der Fahrzeuge sowie der Baumaschinen und Geräte, die sich bei Gönnheimer befanden und von diesem für die Beklagte zu 1 verwahrt wurden, trat die Beklagte zu 1 den Herausgabeanspruch gegen G. an den Beklagten zu 2 ab. Dieser trat wiederum zur Sicherung des ihn gewährten Kredits seinen Herausgabeanspruch an die Beklagte zu 1 a. Die abgetretenen Forderungen gegen Kunden des G. und aus den Lebensversicherungen sollten auf den Beklagten zu 2 übergehen, wenn sämtliche Ansprüche der Beklagten zu 1 gegen den Beklagten zu 2 befriedigt waren. Am 20. März 1961 einigten sich die Beklagten dahin, daß die Abmachungen vom 4. Februar 1961 Gültigkeit behalten sollten, gleichgültig, "ob der GmbH-Vertrag oder die vorgesehene GmbH zum Tragen komme". In einer Erklärung vom 18. Mai 1961 bestätigten die Beklagten sich, daß die Forderung der Beklagten zu 1 gegen G. zusammen mit allen dafür gestellten Sicherheiten auf den Beklagten zu 2 habe übergehen sollen und auch übergegangen sei.

4

Das Konkursverfahren über das Vermögen des G. wurde auf den am 25. März 1961 gestellten Antrag eines Gläubigers am 25. April 1961 eröffnet. Der Geschäftsbetrieb des G. wurde nach der Behauptung des Klägers bereite am 15. März 1961 eingestellt.

5

Der Beklagte zu 2 leistete auf die Forderung der Beklagten zu 1 bisher keine Zahlungen. Nach den Vortrag des Klägers schuldet G. den Beklagten zu 2 aus Darlehen 228.542,45 DM.

6

Die Parteien einigten sich am 18. Mai 1962 als der Rechtsstreit bereite anhängig war, über die Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Baugeräte. Der größte Teil von ihnen wurde an die Firma I. G. GmbH zum Preise von 80.000 DM veräußert, der in monatlichen Raten von zunächst 1.000 DM, sodann 2.000 DM gezahlt und verzinst werden soll. Für einen nicht mitveräußerten Turmdrehkran und Kleingerät wurden weitere 20.600 DM erlöst.

7

Der Kläger macht geltend, die Verträge vom 4. Februar 1961 und die sie ergänzenden Vereinbarungen seien sittenwidrig und nichtig, außerdem seien sie auch nach den Vorschriften der Konkursordnung anfechtbar.

8

Mit der Klage hat er die Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge vom 4. Februar 1961, 13. März 1961, 20. März 1961 und 18. Mai 1961 sowie der Bürgschaftserklärung des G. vom 4. Februar 1961 und die Herausgabe der durch diese Verträge erlangten Vermögenswerte an die Konkursmasse begehrt.

9

Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen.

10

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten erstreben, verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufungen der Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist nicht begründet.

12

1.

Die von der Revision erhobene Besetzungsrüge greift nicht durch. Der 7 a = Zivilsenat des Berufungsgerichts, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, war nicht unzulässig überbesetzt. Eine Gesetzesverletzung liegt auch nicht darin, daß der ursprüngliche 7. Zivilsenat in die 7 a und 7 b Zivilsenate aufgeteilt wurde und beiden Zivilsenaten derselbe Senatspräsident vorsaß (vgl. BGH Urt. 15. März 1967 - I b ZR 160/64).

13

Die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden des 7 a Zivilsenats, gegen deren Richtigkeit auch von der Revision Bedenken nicht erhoben werden, ergibt, daß er im Jahre 1964 mehr als 75 % der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrgenommen hat (vgl. BGHZ 9, 291;  37, 210) [BGH 15.06.1962 - V ZB 2/62]. Der Rüge der Revision, die davon ausgeht, daß dies nicht der Fall gewesen sei, ist daher der Boden entzogen.

14

Ebensowenig kann die Rüge der Revision Erfolg haben, daß der Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts keine Regelung darüber treffe, in welcher vorbestimmten Weise innerhalb des Senats die Sachen an die Beisitzer zu verteilen waren, denn einer solchen Bestimmung bedurfte es nicht (BVerfGE 18, 344 = NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]).

15

Der erkennende Senat des Berufungsgerichts war mithin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt.

16

2.

In sachlicher Hinsicht läßt das Berufungsurteil keinen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler erkennen. Auch die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.

17

a)

Das rechtliche Interesse des Klägers an den von ihm beantragten Feststellungen hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, es ergebe sich bereits aus dem Recht und der Pflicht des Konkursverwalters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sammlung der Konkursmasse und zur Besitzergreifung der dazu gehörigen Gegenstände dienlich seien. Diese Darlegungen, die sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden lassen, werden als den Kläger günstig von der Revision nicht angegriffen.

18

b)

Die von der Revision vermißte Prüfung der ursprünglichen Darlehens- und Sicherungsverträge findet sich auf Seite 7 und 8 des Berufungsurteils. Dort hat das Berufungsgericht ausgeführt, vom Kläger werde nicht in Zweifel gezogen, daß G. der Bezirkssparkasse H. zur Absicherung der von dieser erhaltenen Kredite die Sicherungen wirksam bestellt hatte. Die Behauptung des Klägers, daß die Forderung der Bezirkssparkasse, die sie an die Beklagte zu 1 abtrat, erheblich übersichert gewesen sei, sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an. Außerdem fehle, so führt das Berufungsgericht aus, für den in Frage stehenden Zeitpunkt jede konkrete Angabe sonstiger Merkmale, die zu einem wertmäßigen Mißverhältnis zwischen Kredithöhe und Sicherungswert hinzukommen müßten, um die Annahme eines nach Beweggrund und Zielsetzung von der Rechtsordnung mißbilligten Geschäfts zu rechtfertigen. Bei seinen Darlegungen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, bezieht sich das Berufungsgericht ausdrücklich auch auf Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 12. November 1964 Seite 2 ff, den die Revision daher zu Unrecht als übergangen rügt.

19

Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung vom Kläger nicht beantragt wurde, übernahm die Beklagte zu 1 die der Bezirkssparkasse gestellten Sicherungen und übertrug sie an den Beklagten zu 2 weiter. Von diesem Sachverhalt muß deshalb der erkennende Senat bei seiner rechtlichen Würdigung ausgehen. In dem angeführten Schriftsatz vom 12. November 1964 Seite 3 bezieht sich der Kläger allerdings noch auf die auch in dem Vertrage vom 4. Februar 1961 angeführte Globalzession vom 23. Mai 1960, die er für sittenwidrig hält. Was es mit dieser Globalzession auf sich hat, ist aber im Rechtsstreit nicht näher dargelegt worden. Das Berufungsgericht erwähnt sie nicht. Auch die Revision ist auf sie nicht zurückgekommen. Dem erkennenden Senat ist es daher verwehrt, aus der nicht vorliegenden Globalzession irgendwelche Schlüsse zum Nachteil der Beklagten zu ziehen.

20

c)

Daß der Vertrag vom 4. Februar 1961 unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen war, die erst später aufgehoben wurde, ist im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 3) ausdrücklich mitgeteilt worden. Es besteht also kein Anhalt für die Annahme der Revision, daß diese Bedingung vom Berufungsgericht übersehen wurde. Die Schlußfolgerung der Revision, der Vertrag vom 4. Februar 1961 sei niemals wirksam geworden, weil die Bedingung nicht eingetreten sei, ist deshalb unrichtig, weil die Bedingung später in Fortfall kam und die Beklagten sich dahin einigten, daß die Vereinbarung vom 4. Februar 1961 ohne Rücksicht auf den Eintritt oder Nichteintritt der ursprünglich hinzugefügten Bedingung gültig sein sollte. Ob der Beklagte zu 2 und G. bei Abschluß des Vertrages vom 4. Februar 1961 beabsichtigten, den Betrieb des G. in seinen wesentlichen Bestand der neu zu gründenden GmbH zukommen zu lassen, um den übrigen Gläubigern die Möglichkeit eines Zugriffs zu nehmen, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn die Beklagte zu 1 an diesem Tage zur Übertragung des gesamten Sicherungsguts auf den Beklagten zu 2 berechtigt war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt. Erwarb der Beklagte zu 2 wirksam Eigentum an den Sicherungsgut und wurde er Gläubiger der abgetretenen Forderungen, so hatten die anderen Gläubiger des G. ohnehin keine Möglichkeit des Zugriffs und wurden nicht geschädigt, wenn die Sachen und Rechte einer neu zu gründenden GmbH übertragen wurden.

21

d)

Die Revision wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, dieses habe verkannt, daß es in dem Vertrage vom 4. Februar 1961 um eine Verwertung der von G. gestellten Sicherheiten gegangen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen (BU 8), daß der Vertrag wirtschaftlich eine Verwertung von Sicherheiten enthält. Zu dieser Verwertung war die Beklagte zu 1. nach Ansicht des Berufungsgerichts berechtigt, weil der Kredit fällig war. Nach den maßgebenden Geschäftsbedingungen konnte die Beklagte zu 1, wie sie ohne Widerspruch des Klägers vorgetragen hatte, die Verwertung durch freihändigen Verkauf durchführen.

22

e)

Der Vertrag vom 4. Februar 1961 enthält allerdings noch nicht die Übereignung der damals im unmittelbaren Besitz des G. stehenden Fahrzeuge und Baugeräte sowie die Abtretung der Forderungen gegen die Schuldner des G. und der Forderungen aus den Lebensversicherungen. Die Übereignung ist aber jedenfalls durch die Vereinbarung vom 13. März 1961 nachgeholt worden, die das Berufungsgericht mit Recht als wirksam ansieht. Die Revision meint zwar, der Vertrag vom 13. März 1961 habe den Beklagten zu 2 ohnehin das Eigentum an diesen Gegenständen nicht zu verschaffen vermocht, weil nirgens behauptet sei, daß der Beklagte zu 2 Vollmacht seitens der Beklagten zu 1 besssen habe. Anscheinend will die Revision mit dieser Rüge darauf abheben, daß die Vereinbarung vom 13. März 1961, an der nach ihrem Eingang die beiden Beklagten und G. beteiligt waren, ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Abschrift nicht von der Beklagten zu 1, sondern nur von dem Beklagten zu 2 und Gönnheimer unterzeichnet wurde. Hierauf kommt es aber nicht an. Die Vereinbarung bedurfte nicht der Schriftform. Die Urkunde enthält unbestritten die schriftliche Niederlegung des von den Vertragsschließenden mündlich Vereinbarten. Ist aber der Vertrag unter Teilnahme beider Beklagten und des G. mündlich so abgeschlossen worden, wie sich aus der Urkunde ergibt, so ist die Vereinbarung auch dann wirksam, wenn ein Beteiligter sie nicht unterschrieb.

23

Außerdem macht die Revision geltend, daß dieser Vortrag nach § 30 Abs. 2 KO angefochten sei. Die von dem Kläger erklärte Anfechtung greift jedoch nicht durch, denn der Beklagte zu 2 hatte aufgrund des Vertrages mit der Beklagten zu 1 vom 4. Februar 1961 einen Anspruch auf die Übertragung der Sicherungen gegen die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 2 erhielt also keine inkongruente Deckung. Auch wurden die anderen Gläubiger nicht benachteiligt.

24

f)

Dasselbe gilt auch für die Vereinbarung zwischen den Beklagten vom 20. März 1961, durch die sie sich bestätigten, daß sie übereingekommen seien, die Bedingung, die der Vortrag vom 4. Februar 1961 enthielt, außer Kraft zu setzen. Durch diesen Vertrag trat nämlich eine Benachteiligung der gewöhnlichen Konkursgläubiger ebenfalls nicht ein. Die mit "Bestätigung" überschriebene Urkunde vom 18. Mai 1961 stellt nur eine Wiederholung der bereits getroffenen Abreden dar. Selbstständige Bedeutung kommt ihr nicht zu.

25

Die Bürgschaftserklärung des G,. vom 4. Februar 1961 hält das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam. Diese Annahme des Berufungsgerichts, gegen die von der Revision besondere Rügen nicht vorgebracht wurden, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

26

Die von der Revision erhobenen Angriffe gegen die Wirksamkeit der zwischen den Beklagten unter Mitwirkung des G. abgeschlossenen Verträge können somit der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

27

3.

Nicht angegriffen hat die Revision die das Urteil des Berufungsgerichts tragende Feststellung, daß der Wert der Sicherungen, die G. der Beklagten zu 1 gewährt hatte, am 4. Februar 1961 entgegen den vom Kläger gemachten Angaben nicht erheblich höher gewesen sei als die Forderung der Beklagten zu 1 gegen G.. Einen sachlich rechtlichen Fehler läßt diese Beurteilung nicht erkennen. Der erkennende Senat muß deshalb von ihr ausgehen. Geschieht dies, so sind die mit der Klage bekämpften Vereinbarungen zwischen den Beklagten weder nichtig noch anfechtbar.

28

Die Revision muß daher zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Messner
Mormann