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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.08.2025, Az.: B 1 KR 75/24 B

Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Mitteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.08.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 75/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:120825BB1KR7524B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 08.05.2023 - AZ: S 3 KR 1667/22
LSG Bayern - 12.11.2024 - AZ: L 5 KR 236/23

Redaktioneller Leitsatz

Die nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V zu erstattende Kosten umfassen auch die Kosten der privatrechtlichen Inanspruchnahme eines nicht zugelassenen Leistungserbringers.

Auch im Einzelfall nicht zugelassene Leistungserbringer müssen solche darstellen, die nach dem SGB V überhaupt zum Kreis zulassungsfähiger Heilmittelerbringer zählen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren nach Kostenerstattung für medizinisches Permanent-Make-Up bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung auf das Urteil des SG vom 8.5.2023 Bezug genommen: Es fehle an der Antragstellung und der Entscheidung der Beklagten vor der Selbstbeschaffung der Leistung. Ein Fall der Unaufschiebbarkeit aus medizinischen Gründen liege nicht vor. Die kosmetische Behandlung sei nicht von § 27 SGB V umfasst und auch nicht von einer im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassenen Leistungsbringerin erbracht worden (Urteil vom 12.11.2024).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

4

1. Die Beschwerdebegründung genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil die Klägerin den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Eine Schilderung des Sachverhalts gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. "Bezeichnet" sind die Revisionszulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels nur, wenn sie in der Gesamtheit der sie begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gleiches gilt für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler oder auf einem divergenten Rechtssatz beruht oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen kann (vgl BSG vom 10.10.2024 - B 1 KR 22/24 B - juris RdNr 6; BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5 f mwN; BSG vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - juris RdNr 5). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (vgl BSG vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 10.12.2020 - B 6 KA 25/20 B - juris RdNr 9 mwN). Ungeachtet dessen fehlt es auch ansonsten an der Darlegung der Voraussetzungen der Grundsatzrüge.

5

2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

6

Die Beschwerdebegründung formuliert als Rechtsfragen,

"ob bei solch schwerwiegenden Erkrankungen wie die der Klägerin eine unaufschiebbare Maßnahme zwingend die Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 SGB V erfüllt sein müssen und zudem zwingend von einer zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Person erbracht werden müssen" (Fragen 1 und 2),

und

"ob Versicherten bei unaufschiebbaren Maßnahmen in Rahmen von schwerwiegenden Erkrankungen (beispielsweise Brustkrebs) vorher bei ihrer Krankenkasse nachfragen müssen, ob die entsprechende Behandlung vom Leistungsspektrum abgedeckt ist oder nicht" (Frage 3).

7

a) Die Konkretisierung setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (stRspr; vgl zB BSG vom 11.11.2019 - B 1 KR 87/18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10). Die Fragen der Klägerin sind so allgemein gehalten, dass ihre Beantwortung eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen würde. Sie könnten offensichtlich nicht losgelöst von näher zu differenzierenden Sachverhaltskonstellationen beantwortet werden. Eine in dieser Weise unkonkrete Frage kann jedoch gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein (vgl hierzu auch BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8).

8

b) Die Klägerin legt auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen zu (1) und zu (2) nicht dar. Klärungsbedürftig sind nur solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, auf die sich eine Antwort noch nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht unmittelbar geklärt sind und auf die sich eine Antwort auch nicht zumindest mittelbar aus bereits vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen finden lässt. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f = juris RdNr 4). Die Klägerin setzt sich zu beiden Fragen mit der Rechtslage und der Rechtsprechung des BSG nicht auseinander.

9

aa) So ergibt sich im Hinblick auf die erste Frage bereits aus § 2 Abs 1a SGB V, dass Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, Leistungen beanspruchen können, die dem Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot des § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V nicht entsprechen und für die damit auch keine positive Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) nach § 135 Abs 1 SGB V vorliegt (vgl BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 29/17 R - SozR 4-2500 § 2 Nr 11 RdNr 24 ff). Der Senat hat auch bereits entschieden, dass ein sich auf die grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts stützender Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB V nahe liegt, sofern die Selbstbeschaffung einer Leistung durch den Versicherten unaufschiebbar ist und keine andere erfolgversprechende und zumutbare kurative Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht (Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 20). In der Rechtsprechung ist ebenfalls bereits geklärt, dass ungeachtet des in § 135 Abs 1 SGB V aufgestellten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eine Leistungspflicht der KKn ausnahmsweise dann bestehen kann, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem GBA trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde (sogenanntes Systemversagen, vgl BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 21/19 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 54 RdNr 17).

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bb) Im Hinblick auf die zweite Frage setzt sich die Klägerin nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, dass die nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V zu erstattenden Kosten auch die Kosten der privatrechtlichen Inanspruchnahme eines nicht zugelassenen Leistungserbringers umfassen (vgl etwa BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 33; BSG vom 11.7.2017 - B 1 KR 1/17 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 37 RdNr 24). Daraus ergibt sich aber nicht, dass Versicherte jeden nicht zugelassenen, nichtärztlichen Leistungserbringer in Fällen des § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V zulasten der KKn in Anspruch nehmen können. Auch im Einzelfall nicht zugelassene Leistungserbringer müssen solche sein, die nach dem SGB V überhaupt zum Kreis zulassungsfähiger Heilmittelerbringer gehören (vgl BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 19/20 R - SozR 4-2500 § 15 Nr 3 RdNr 22 f; dortiger Leitsatz 2: Elektrologisten und Kosmetiker können nicht als Heilmittelerbringer zugelassen werden.).

11

Selbst wenn eine Kosmetikerin, wie hier im Falle der Klägerin, als Leistungserbringerin in Betracht käme, wäre damit nicht die Frage beantwortet, ob die in Anspruch genommene Behandlung überhaupt von der Leistungspflicht der GKV (§ 27 SGB V) umfasst ist. Die von der Klägerin begehrte Übernahme der Kosten für die Behandlung mit einem Permanent-Make-Up durch die Beklagte betrifft nicht nur die Frage danach, ob eine Kosmetikerin eine zugelassene Leistungserbringerin sein kann, sondern auch und vor allem, ob es sich dabei um eine von § 27 SGB V genannte Leistung handelt. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass die Dauerpigmentierung von Gesichtspartien zur Darstellung krankheitsbedingt fehlender Augenbrauen und Wimpern keine notwendige Krankenbehandlung ist (vgl BSG vom 19.10.2004 - B 1 KR 28/02 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 2 RdNr 7 ff). Soweit die von der Klägerin gestellte Frage auch auf diesen Umstand abzielte, hätte es einer Auseinandersetzung mit der weiteren Rechtsprechung zur Wiederherstellung eines durch die Behandlung einer Krankheit versehrten Körpers (zur Mammaaufbauplastik nach Mastektomie aufgrund eines Mamma-Karzinoms vgl BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 35/15 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 28 RdNr 18) bedurft, inwiefern hier zu einem evtl Anspruch auf Versorgung mit Permanent-Make-Up eine klärungsbedürftige Rechtsfrage besteht.

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c) Hinsichtlich der dritten Rechtsfrage fehlt es an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10 mwN). Fehlt es - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - an solchen Feststellungen, sind Ausführungen der Beschwerdeführerin erforderlich, die im Einklang mit den getroffenen Feststellungen des LSG ergeben, dass über die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungstragend entschieden werden kann, auch wenn nach Zurückverweisung noch Feststellungen zu treffen sind (vgl BSG vom 22.4.2025 - B 1 KR 46/24 B - juris RdNr 11).

13

Hier fehlt es nicht nur an der Darlegung der vom LSG festgestellten, für einen Kostenerstattungsanspruch wegen Unaufschiebbarkeit der Leistung nach § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB V relevanten Tatsachen. Die dort genannte Voraussetzung der Unaufschiebbarkeit der Leistung verlangt, dass die beantragte Leistung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der KK abzuwarten, etwa weil der angestrebte Behandlungserfolg zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eintreten kann oder zB wegen der Intensität der Schmerzen ein auch nur vorübergehendes weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist (stRspr; vgl BSG vom 10.3.2022 - B 1 KR 6/21 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 56 RdNr 31 mwN). Hierzu legt die Klägerin keine Tatsachen dar, die eine Unaufschiebbarkeit des Permanent-Make-Ups erkennen lassen. Damit ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin gestellten Frage, ob Versicherte auch bei unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen sich bei der KK über die Erstattungsfähigkeit dieser Behandlung erkundigen müssen, nicht ersichtlich.

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Im Übrigen fehlt es auch hier an der Klärungsbedürftigkeit. Die Unaufschiebbarkeit iS des § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V setzt nach der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des BSG gerade voraus, dass Versicherte nicht darauf verwiesen werden dürfen, sich vor der Beschaffung der Leistung zunächst an ihre KK zu wenden.

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3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.