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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.2007, Az.: IX ZR 44/04

Erforderlichkeit der Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrages in den Gründen einer Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.2007
Aktenzeichen
IX ZR 44/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 34782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 31.10.2002 - AZ: 10 O 440/00
OLG Karlsruhe - 15.01.2004 - AZ: 12 U 227/02
nachfolgend
BGH - 15.11.2007 - AZ: IX ZR 44/04

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 14. Juni 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2004 wird insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Erbauseinandersetzungsschadens in Höhe von 38.035 DM (42.910 DM abzüglich zuerkannter 4.875 DM) für unbegründet erachtet hat.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Soweit die Revision nicht zugelassen wurde, ist die zulässige und statthafte Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache weist insoweit keine grundsätzliche Bedeutung auf; auch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor.

3

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f) [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte für nicht ausreichend angesehen hat, um hieraus auf das Vorliegen einer Beauftragung für die geltend gemachte Klageerweiterung zu schließen. Unter diesen Umständen konnte die Frage einer Auftragserweiterung für beweisbedürftig angesehen werden. Die hierfür maßgeblichen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze, wonach der Mandant einen weitergehenden Auftrag nachzuweisen hat (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169;v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, WM 2006, 2059, 2060), hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer