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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1972, Az.: AnwSt (R) 9/69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1972
Aktenzeichen
AnwSt (R) 9/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 13.09.1969

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 20. März 1972,
an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer als Vorsitzender,
Rechtsanwalt N.
Rechtsanwalt Dr. G.
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Dr. Vogt
Rechtsanwalt ...
Bundesrichter Braxmaier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Rechtsanwalts W. gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Stuttgart vom 13. September 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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I.

Der am ... 1932 geborene Beschwerdeführer ist seit Mai 1960 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Heidelberg und bei den Landgerichten Heidelberg und Mannheim zugelassen. Neben der Ausübung seiner Anwaltspraxis betätigte er sich als Geschäftsführer einer von ihm und dem Kaufmann U. 1960 gegründeten O. Handelsgesellschaft mbH, Diskonthaus, die mehrere Ladengeschäfte eröffnete. Als die ersten Geschäftsjahre erhebliche Verluste gebracht hatten, deswegen bis zum 25. Juli 1963 in zehn Fällen Vollstreckungstitel gegen die O. erwirkt waren, und der Gesellschaft am 31. Juli 1963 an liquiden Mitteln nur mehr 2.266 DM zur Verfügung standen, bemühte sich der Beschwerdeführer um Fremdmittel. Auf eine Zeitungsanzeige meldeten sich die Eheleute Wa.. Durch Vertrag vom 3. August 1963 gewährten sie der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 250.000 DM, von dem die Gesellschaft nur einen geringen Betrag zurückzahlte. Insgesamt verblieb den Darlehnsgebern ein endgültiger Verlust von über 200.000 DM.

2

Durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Heidelberg vom 7. Juli 1966 wurde der Rechtsanwalt wegen eines bei den Darlehnsverhandlungen verübten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine dagegen eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 24. Oktober 1967 als unbegründet. Der Rechtsanwalt hat die Strafe zum Teil verbüßt.

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II.

Im Anschluß an das Strafverfahren wurde das ehrengerichtliche Verfahren gegen ihn durchgeführt. Er ist durch Urteil des Ehrengerichts vom 21. Juni 1968 wegen schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden Berufspflicht aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 13. September 1969 verworfen. Dagegen hat der Beschwerdeführer verspätet Revision eingelegt. Ihm ist jedoch durch Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Januar 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gewährt worden. Das angefochtene Urteil wurde ihm erst am 13. September 1971 zugestellt. In der am 31. August 1971 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Revisionsbegründungsschrift beanstandet der Beschwerdeführer das Verfahren. Außerdem rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Mit der Revision erstrebt er

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in erster Linie seinen Freispruch,

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hilfsweise die Einstellung des Verfahrens,

6

hilfsweise Verhängung einer milderen ehrengerichtlichen Maßnahme,

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hilfsweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs.

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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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III.

Die Verfahrensrügen

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1.

Das Urteil mit seinen Gründen ist erst am 1. Juli 1971, also rund 21 1/2 Monate nach der Verkündung zu den Akten gelangt [Bl. 19 R d.A. = EGH Anw 17/68 (II)], obwohl in § 275 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 116 BRAO dafür eine Frist von einer Woche vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer trägt im Anschluß daran vor, bis zur Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe seien der Vorsitzende und ein Beisitzer des Ehrengerichtshofs aus diesem ausgeschieden. Da ein weiterer Beisitzer sich in Urlaub befunden habe, hätten nur zwei Richter das Urteil unterschrieben. Aus diesem Grunde sei es nicht mehr möglich, zu überprüfen, ob das Urteil dem Beratungsergebnis entspreche. Die schriftlichen Gründe stimmten tatsächlich nicht mit den mündlich verkündeten, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers günstig beurteilenden Gründen überein. Durch die große Überschreitung der Frist sei die Verteidigung auch erheblich behindert.

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Dieses Vorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der Beschwerdeführer verkennt selbst nicht, daß das Überschreiten der Frist, für sich gesehen, kein Revisionsgrund ist (vgl. auch BGHSt 21, 4). Sollten die schriftlichen Urteilsgründe von den mündlich verkündeten abweichen, sind die schriftlichen Gründe für das Revisionsgericht maßgebend (BGHSt 7, 363, 370, 371 [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]; BGH LM StPO § 268 Nr. 1).

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Bieten allerdings die schriftlichen Urteilsgründe selbst Anhaltspunkte dafür, daß sie das Beratungsergebnis nicht - mehr - zuverlässig bekunden, kann dieser Umstand einen Revisionsgrund bilden. Solche Anhaltspunkte sind hier jedoch nicht gegeben. Die Tatsache, daß nur zwei von den bei der Verhandlung mitwirkenden Richtern das Urteil unterschrieben haben, reicht dazu nicht aus. Zwar ist das Urteil von allen Richtern zu unterschreiben, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Daran waren jedoch der Vorsitzende und ein Beisitzer, die nicht mehr dem Ehrengerichtshof angehörten, verhindert. Dies war auch der im Urlaub abwesende Beisitzer. Deshalb genügte die Unterschrift der beiden verbleibenden Beisitzer und die Angabe, daß und weswegen die übrigen Richter verhindert waren, zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist nirgends eine Mindestzahl von Unterschriften für ein Urteil vorgeschrieben. Durch ihre Unterschrift haben die beiden nicht verhinderten Beisitzer bestätigt, daß die wiedergegebene Begründung diejenige ist, von der das Gericht beim Erlaß des Urteils ausgegangen ist. Daß letzteres nicht der Fall ist, muß als Verfahrensfehler bewiesen werden. Ein solcher Beweis ist nicht erbracht.

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Auch der Inhalt der Urteilsgründe bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Beratungsergebnis mangelhaft in ihnen dargestellt ist. Daraus, daß das angefochtene Urteil keine Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers enthält, ist noch nicht zu entnehmen, das Ergebnis der Beratung sei in der langen Zeit bis zur Unterschrift unter das Urteil in der Erinnerung der beiden Richter schon so verblaßt, daß sie es zu diesem Punkt nicht mehr hätten wiedergeben können. Es besteht die Möglichkeit, daß in der Beratung die Persönlichkeit des Beschwerdeführers für den Ehrengerichtshof nur von untergeordneter Bedeutung war, weil der Ehrengerichtshof die Meinung vertrat, ein wegen Betrugs verurteilter Rechtsanwalt sei für den Stand untragbar, auch wenn seine Persönlichkeit nicht ungünstig zu beurteilen sei. Für diese Ansicht des Ehrengerichtshofs würde besonders die von der Revision behauptete Tatsache sprechen, daß der Vorsitzende den Beschwerdeführer günstig beurteilt hatte.

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Das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die überaus lange Zeitdauer von fast 22 Monaten von der Urteilsverkündung bis zur Urteilszustellung sei die Verteidigung erheblich behindert, ist ebenfalls nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit könnte der Beschwerdeführer nur bei der Begründung seines Rechtsmittels - ohne eine Beschlußfassung des Ehrengerichtshofs - behindert worden sein. Die Verfahrensrügen hätte der Beschwerdeführer jedoch schon spätestens nach Fertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 13. September 1969, das vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 30. September 1969 fertiggestellt worden war, vorbereiten können. Für sachlichrechtliche Angriffe gegen das Urteil genügte es, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die allgemeine Sachrüge erhob. Einzelausführungen dazu waren auch später noch möglich.

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2.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das angefochtene Urteil verstoße gegen § 267 Abs. 1-3 StPO, ist die Rüge nur dahin ausgeführt, daß die Strafzumessungsgründe sich nicht zur Persönlichkeit des Rechtsanwalts und zu anderen wesentlichen Tatsachen äußerten. Nur insoweit ist die Rüge zulässig (§ 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO). Sie ist jedoch unbegründet. Das Urteil muß nur die Umstände angeben, die für die Anordnung der ehrengerichtlichen Maßnahme bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 StPO). Das ist geschehen. Ob die Begründung ausreicht, ist keine Frage des Verfahrens, sondern auf die Sachrüge zu prüfen.

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3.

Die Strafkammer hatte festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Darlehnsgeber Dr. Wa. täuschte, sie schädigte (U Bl. 55-60) und damit rechnete, die Darlehnsgeber würden die Darlehnssumme verlieren, ferner daß er diesen Erfolg billigte (U Bl. 61, 62). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof behauptet, die Darlehnsgeber seien damals nicht gefährdet gewesen und er habe auch nicht an eine Gefährdung gedacht. Er hat hilfsweise beantragt, zur Frage einer Gefährdung der Darlehnsgeber seinen früheren Mitangeklagten U. zu vernehmen. Der Ehrengerichtshof hat den Beweisantrag gemäß § 118 Abs. 3 BRAO für unzulässig gehalten. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGHSt 23, 362, 365 [BGH 23.10.1970 - Stb StR 1/70], der Ehrengerichtshof sei nicht an die Feststellungen der Strafkammer gebunden gewesen, da es sich bei dem Beweisthema um zusätzliche, im Strafurteil nicht festgestellte Tatsachen gehandelt habe. Die Gefährdung der Darlehnsgeber und deren späterer endgültiger Verlust von über 200.000 DM war gerade eine der wesentlichen Feststellungen im Urteil der Strafkammer. Dazu war auch der nunmehr als Zeuge benannte damalige Mitangeklagte U. eingehend vernommen worden. Daß er außerdem Einzeltatsachen, die damals nicht bekannt gewesen sein sollen, bekunden könnte, geht weder aus dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag noch aus der Revisionsbegründung hervor. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe in der Hauptverhandlung den Zeugen U. zum Beweise dafür benannt, daß ihm der bedingte Vorsatz zur Gefährdung der Darlehnsgeber gefehlt habe, ergibt sich das nicht aus dem Verhandlungsprotokoll. Dieses betrifft nach dem Wortlaut nur die objektive Gefährdung der Darlehnsgeber (vgl. Bl. 17 R d.A.).

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4.

Darauf, daß Urteilsfeststellungen aktenwidrig seien, kann eine Revision nicht gestützt werden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, da nicht die Beweismittel angegeben werden, die der Ehrengerichtshof zu weiterer Aufklärung hätte benutzen können (vgl. BGHSt 2, 168).

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IV.

Die Sachrügen

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1.

Daß § 43 BRAO nicht gegen Art. 2 Abs. 1, 5, 12 Abs. 1, 103 Abs. 2 GG verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 26, 186, 203 ff [BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66] = NJW 1969, 2192). Diese Ansicht hat auch der erkennende Senat ständig vertreten (vgl. z.B. BGHSt 18, 77;  21, 206 [BGH 17.02.1967 - 4 StR 461/66]; Urt. vom 19. Oktober 1970 - AnwSt (R) 8/69). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der sich auf Husmann NJW 1970, 1070 ff beruft, bieten keinen Anlaß, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben.

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2.

Die von der Strafkammer übernommenen Feststellungen ergeben, daß sich der Beschwerdeführer des Betrugs zum Nachteil der Eheleute Wa. und damit zugleich einer Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten schuldig gemacht hat. Was der Beschwerdeführer im einzelnen dagegen vorträgt, dringt nicht durch.

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3.

Die Feststellung, daß im Juni/Juli 1963 Lieferantenrechnungen der O. GmbH zum Teil schon seit sechs Monaten offen gewesen seien (UA Bl. 6), steht nicht, wie die Revision meint, mit der Feststellung an anderer Stelle in Widerspruch, wonach zwischen der O. und der Uhrig KG ein Alleinlieferungsvertrag bestanden habe (UA Bl. 4). Die Meinung unterstützt der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Firma U. KG habe damals keine Forderungen gegen die O. gehabt. Dabei übersieht er, daß nach Bl. 4 UA die U. KG nur alleinige Lebensmittellieferantin der O. war. Da die O. aber neben Süßwaren und Genußmitteln auch Elektrogeräte, Textilien und die Vermittlung von Möbeln in ihr Geschäftsprogramm aufgenommen hatte (UA Bl. 4 oben), besteht die Möglichkeit, daß Rechnungen anderer Lieferanten als die U. KG für andere Waren als Lebensmittel seit Monaten offenstanden. Ob die Feststellungen im Gegensatz zu Feststellungen im Strafurteil stehen, darf der Senat auf die Sachrüge nicht nachprüfen. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.

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4.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe aus den Umsatzstatistiken nicht erkennen können, daß sich der Umfang des Warenangebots verringere, setzt sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, wonach ihm aufgrund der Umsatzstatistiken die Verringerung des Angebots bekannt gewesen ist. Danach ist nicht gesagt, daß der Beschwerdeführer unmittelbar und allein aus den Umsatzstatistiken die Verringerung entnommen hat; im übrigen kann den Umsatzstatistiken selbst der Umfang des Warenangebots entnommen werden, wenn diese nach einzelnen Warengruppen aufgegliedert waren. Daß dies nicht geschehen ist, ergibt sich nicht aus dem Urteil und auch nicht aus einer behaupteten sogenannten Lebenserfahrung.

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5.

Ob, wie der Beschwerdeführer vorträgt, die "Garantieübernahme" der O. für die Gläubiger der U. KG erst nach der Darlehnshingabe rechtlich wirksam wurde, ist für die Verurteilung ohne Bedeutung. Die Darlegungen im Urteil über die "Bürgschaft" der O. vom 15.7.1963 und das "Garantieversprechen", das erst kurz nach der Darlehnshingabe durch die Eheleute Wa. die O. GmbH rechtlich verpflichtet habe, sind zwar unklar. Im entscheidenden Teil des Urteils geht jedoch der Ehrengerichtshof von einem Garantieversprechen aus, das erst nach der Darlehnshingabe rechtswirksam geworden ist (U Bl. 12). Durch die Unklarheit ist der Revisionsführer mithin nicht beschwert.

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6.

Was die Revision über die Verwendung der Darlehnsgelder vorträgt, geht fehl. Der Eingehungsbetrug war zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet, wenn auch vielleicht noch nicht beendet. Daß die Eheleute Wa. durch die Übereignung des gesamten Warenbestandes seitens der O. zur Sicherung des Darlehns das Vermögen der O. GmbH gemäß § 419 BGBübernommen hätten, geht aus dem Urteil nicht hervor. Es fehlt mindestens an der Kenntnis der Darlehnsgeber daran. Käme aber, wie der Beschwerdeführer meint, § 419 BGB zur Anwendung, würden die Darlehnsgeber wegen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Haftung mit dem übernommenen Vermögen gerade die durch die Sicherungsübereignung beabsichtigte Sicherung ihrer Forderung auf Rückzahlung des Darlehns nicht erreicht haben und damit eine umso größere Gefährdung ihres Vermögens vorliegen.

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7.

Die sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Würdigung seines festgestellten Verhaltens als Betrug sind offensichtlich abwegig.

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8.

Der Beschwerdeführer hat den Betrug als Geschäftsführer der O. GmbH und nicht als Rechtsanwalt begangen. Das Verhalten liegt außerhalb seines Berufes und kann daher ehrengerichtlich nur dann geahndet werden, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit oder für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 113 Abs. 2 BRAO i.d.F. vom 13. Januar 1969 - BGBl I 25). Der Ehrengerichtshof hat nicht erörtert, ob diese Voraussetzungen für eine ehrengerichtliche Ahndung gegeben sind, und die Vorschrift des § 113 Abs. 2 BRAO nirgends erwähnt. Es mag dahinstehen, ob eine Erörterung selbst dann erforderlich ist, wenn das Gericht den Ausschluß des Rechtsanwalts aus der Anwaltschaft als erforderliche und der Verfehlung angemessene Maßnahme betrachtet. Wird auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft wegen eines außerhalb des Berufs liegenden Verhaltens erkannt, so sind damit in der Regel auch die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 BRAO bejaht worden. Keinesfalls gefährdet die Nichterörterung dieser Bestimmung hier den Bestand des Urteils.

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Der Ehrengerichtshof hebt hervor, daß der Beschwerdeführer sich den Geschädigten gegenüber als Rechtsanwalt vorgestellt hat. Mit Rücksicht darauf haben diese ihm besonderes Vertrauen entgegengebracht. Daß unter diesen Umständen die betrügerische Schädigung der Eheleute Warlies um über 200.000 DM in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, ist selbstverständlich und bedarf keiner besonderen Hervorhebung.

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9.

Schließlich ist auch die Auswahl der ehrengerichtlichen Maßnahme im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings würdigt der Ehrengerichtshof die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht, obwohl dies regelmäßig zur Begründung der verhängten ehrengerichtlichen Maßnahme gehört. Ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu ahnden ist, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt als solcher noch tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74) [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]. Der Ehrengerichtshof hat den Beschwerdeführer wegen des hohen Unrechtsgehalts der Tat, der zu einer einjährigen Gefängnisstrafe geführt habe, als untragbar für die Anwaltschaft angesehen. Diese Erwägungen rechtfertigen die Ausschließung, auch wenn die Persönlichkeit des Beschwerdeführers günstig zu beurteilen ist und die vom Beschwerdeführer unter V Nr. 3 der Revisionsbegründungsschrift vorgetragenen Umstände vorliegen. Denn eine Bestrafung wegen Betruges begründet in der Regel schon die Unwürdigkeit für den Beruf eines Rechtsanwalts (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 = EGE IX, 75, 77; vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 16/67 = EGE X, 55, 59, 60). Hier kommt der große Unrechtsgehalt hinzu, dem gegenüber für den Beschwerdeführer günstige Umstände, die durchgreifend gegen eine Ausschließung sprechen würden, weder aus dem Urteil noch aus der Revisionsbegründung ersichtlich sind. Soweit in der Revisionsbegründung Tatsachen vorgetragen werden, die nach der Urteilsverkündung liegen, können diese für das Revisionsverfahren keine Beachtung finden.

Dr. Fischer
Noelle
Dr. Greuner
Kirchhof
Vogt
Siebecke
Braxmaier