Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1974, Az.: 4 AZR 72/73
Vertragsbruch; Kündigung vor Dienstantritt; Kündigungsfrist; Beginn; Anfrage; Ordentliche Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.03.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 72/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 15.12.1972 - 2 Sa 692/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 26, 71 - 83
- DB 1974, 1070-1071 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 785 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1399 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Kündigung vor Dienstantritt hat der Erste Senat auf Anfrage mitgeteilt, daß er seine in der Entscheidung vom 22. August 1964 - 1 AZR 64/64 vertretene Rechtsansicht weder aufrechterhalte noch aufgebe.
2. Der Vierte Senat hat an den Zweiten Senat folgende Anfrage gerichtet:
"Hält der 2. Senat an seiner im Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 AZR 80/69 geäußerten Auffassung fest, daß bei einer ordentlichen Kündigung vor Dienstantritt ohne besondere Vereinbarung dazu die Kündigungsfrist erst mit dem vorgesehenen Dienstantritt zu laufen beginnt, oder ist er der Auffassung, daß im Zweifel die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung zu laufen beginnt?"
3. Der Zweite Senat hat auf diese Anfrage folgendes geantwortet:
a) Der Senat hält daran fest, daß die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages auch schon vor Dienstantritt erfolgen kann, wenn bereits durch den Vertragsabschluß vertragliche Beziehungen entstehen und nur seine Verwirklichung hinausgeschoben wird.
b) Es hängt nicht von rechtsdogmatischen Erwägungen, sondern in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob für eine vor Dienstantritt ausgesprochene ordentliche Kündigung die Frist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst von dem Tage an beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll.
c) Wenn die Parteien hierüber keine eindeutige Vereinbarung getroffen haben, dann ist die jeweilige beiderseitige Interessenlage dafür maßgebend, wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt.
d) Bei der Würdigung der Interessenlage ist entscheidend auf die konkreten Umstände des vorliegenden Streitfalles abzustellen und nicht von allgemeinen Erfahrungsregeln oder von einem verallgemeinernd angewandten Grundsatz des Vertrauensschutzes auszugehen.
e) Der Senat teilt nicht die vom Vierten Senat erwogene Auffassung, die Kündigungsfrist beginne im Zweifel bereits mit dem Zugang der Kündigung zu laufen. Eine derartige allgemeine Erfahrungsregel, die die Beendigung eines Arbeitsvertrages schon vor Dienstantritt grundsätzlich erleichtern würde, kann ebensowenig anerkannt werden, wie der bislang vertretene gegenteilige Grundsatz, der die Rechtsfolgen einer vor Dienstantritt erklärten Kündigung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Interessenlage zu sehr eingeschränkt."