Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.2007, Az.: 1 StR 366/07

Vorliegen einer Tateinheit bei Einfuhr einer nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels und bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.2007
Aktenzeichen
1 StR 366/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 44171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 17.04.2007

Fundstellen

  • NStZ-RR 2008, 88 (Volltext mit amtl. LS)
  • StraFo 2008, 128 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. November 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 17. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen 13 und 14 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen für die Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Zwar verbindet das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung - grundsätzlich zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28). Die Einfuhr einer nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels steht jedoch mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der Tateinheit, weil diese Einfuhr mit höherer Strafe bedroht ist als das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge (BGHSt 31, 163, 165 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82]; 40, 73 ff. [BGH 24.02.1994 - 4 StR 317/93]).

2

Zu den Fällen 13 und 14 hat das Landgericht festgestellt: "Von der zuletzt eingeführten Rauschgiftmenge" - am 8. Oktober 2006 - "bzw. dem von seinem anderen Lieferanten besorgten Kokainvorrat verkaufte der Angeklagte W. " am 11. und 13. Oktober 2006 je ein Gramm an die Angeklagte F. .

3

Die hier getroffene Wahlfeststellung ist unzulässig. Wenn das Kokain in den Fällen 13 und 14 aus der Einfuhr vom 8. Oktober 2006 stammt, dann sind die betreffenden Veräußerungen an die Angeklagte F. lediglich konkretisierte Teilakte des Handeltreibens, das mit der Einfuhr der 100 g Kokain am 8. Oktober 2006 in Tateinheit steht. In dem Fall dürften diese Teilakte wegen des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG (- ne bis in idem -) nicht nochmals gesondert abgeurteilt werden. Sollte dagegen das am 11. und 13. Oktober 2006 an die Angeklagte F. verkaufte Kokain aus dem Vorrat eines anderen Lieferanten stammen, handelt es sich um zwei selbständige Handlungen des Handeltreibens, die gesondert abzuurteilen sind.

4

Insoweit war das Urteil aufzuheben. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nack
Boetticher
Hebenstreit
Elf
Graf