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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.12.1969, Az.: II B 41/69

Gleichheit vor dem Gesetz; Empfänger einer baren Abfindung; Pflichtteil; Abfindungsvermächtnis; Nennwert; Ansatz von Einheitswerten

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.12.1969
Aktenzeichen
II B 41/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1970, 121
  • DStR 1970, 118 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 2002, 498-500 (Urteilsbesprechung von RA Notar Dr. E Körting)

Amtlicher Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob es mit der Gleichheit vor dem Gesetz zu vereinbaren ist, den Empfänger einer baren Abfindung -- Pflichtteil, Abfindungs(unter)vermächtnis -- mit deren Nennwert zur Erbschaftsteuer heranzuziehen, wenn für den Anfall der Gegenstände, auf deren Wert die Teilabfindung bezogen ist -- Erbschaft, Vermächtnis --, Einheitswerte anzusetzen sind.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 09.12.1969 - AZ: II B 40/69