§ 18 BewG - Vermögensarten
Bibliographie
- Titel
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Amtliche Abkürzung
- BewG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-7
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfasst die folgenden Vermögensarten:
- 1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
- 2.
Grundvermögen,
- 3.
Betriebsvermögen.