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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1992, Az.: III ZR 57/91

Verkehrssicherungspflicht; Schule; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ; Zeuge; Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1992
Aktenzeichen
III ZR 57/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 664-666
  • JurBüro 1993, 207 (Kurzinformation)
  • LM H. 5 / 1993 § 823 (Dc) BGB Nr. 183
  • MDR 1993, 801-802 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verkehrssicherungspflicht für eine Schule, die in erheblichem Umfang auch von den Eltern der Schüler, etwa bei Elternsprechtagen oder sonstigen schulischen Veranstaltungen, besucht wird, muß den Bedürfnissen auch dieses Personenkreises Rechnung tragen (hier: Pflicht des Schulträgers, Flure und Treppen des Schulgebäudes in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu halten).

2. Zur Pflicht des Berufungsgerichts, im Rahmen eines Indizienbeweises für einen Glätteunfall die erstinstanzlichen Zeugen erneut zu vernehmen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin besuchte am 28. November 1986 den Elternsprechtag in einer Hauptschule der beklagten Stadt. Auf dem Weg zu einer Lehrerin kam sie beim Überqueren des Flurs im ersten Obergeschoß zu Fall. Bei dem Sturz zog sie sich erhebliche Verletzungen zu. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld in Anspruch und behauptet, der Sturz sei darauf zurückzuführen, daß der Flur am Unfalltag glatt und nicht trittsicher gewesen sei, was die Beklagte bestreitet.

2

Das Landgericht hat der auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klage teilweise stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Entscheidung des Rechtsstreits offenbleiben kann, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ihre Rechtsgrundlage in einer Verletzung der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) oder in der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) haben. In beiden Fällen geht, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, die Pflicht des Schulträgers und der mit der Verkehrssicherung in dem Schulgebäude befaßten Bediensteten dahin, das Schulgebäude so einzurichten, daß Schüler, Besucher und sonstige Benutzer vor vermeidbaren Gefahren und gesundheitlichen Schäden tunlichst bewahrt werden. Insbesondere hat die Beklagte als Schulträger die Pflicht, Flure und Treppen des Schulgebäudes in einem auch für Besucher, namentlich für die Eltern der Schüler beim Besuch von Elternsprechtagen oder sonstigen schulischen Veranstaltungen, möglichst gefahrlosen Zustand zu halten, wozu auch und gerade die Gewährleistung einer ausreichenden Trittsicherheit des Bodens und die Vermeidung übermäßiger, gefahrbringender Glätte gehören.

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2. Das Landgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen angesehen, daß die Fußböden in der Schule zum Unfallzeitpunkt glatt und nicht trittsicher gewesen seien und daß dies die Ursache des Sturzes der Klägerin gewesen sei. In die eigene Verantwortung der Klägerin fallende Unfallursachen - etwa einen unglücklichen Tritt oder unzweckmäßiges Schuhwerk - hat das Landgericht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht ist nach ergänzender Zeugenvernehmung, ohne die erstinstanzlichen Zeugen noch einmal angehört zu haben, zu einem abweichenden Ergebnis gelangt. Es hat angenommen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, daß sie infolge Glätte und mangelnder Trittsicherheit des Flurbodens zu Fall gekommen sei. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision hat Erfolg. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts beruht auf einer unzureichenden Grundlage, weil das Berufungsgericht es versäumt hat, sich durch erneute Vernehmung einen persönlichen Eindruck von den erstinstanzlichen Zeuginnen zu verschaffen, die die Sachdarstellung der Klägerin bestätigt hatten.

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3. Nach § 398 Abs. 1 ZPO entscheidet das Berufungsgericht nach seinem Ermessen, ob es im ersten Rechtszug bereits vernommene Zeugen erneut vernimmt. Diesem Ermessen sind allerdings Grenzen gesetzt. Unter Umständen ist eine erneute Vernehmung rechtlich geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies insbesondere dann der Fall, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlichen Zeugen anders beurteilen will als das Erstgericht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 = BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 4; Urteil vom 29. Januar 1991 - IX ZR 76/90 = BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 10; Urteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90 = BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 11; jeweils m.w.N.). Eben dieser Fall lag hier vor. Das Berufungsgericht hat selbst nicht verkannt, daß die Mehrzahl der erstinstanzlich vernommenen Zeuginnen den Eindruck gewonnen hatte, der Fußboden sei glatt und nicht trittsicher. Es hat jedoch den Beweiswert dieser vom Landgericht als überzeugend erachteten Bekundungen aufgrund der entgegenstehenden Aussagen der zweitinstanzlichen Zeugen zu einem bloßen "non liquet" herabgemindert. Obwohl das Berufungsgericht damit die Wahrheitsliebe der erstinstanzlichen Zeuginnen ersichtlich nicht hat in Zweifel ziehen wollen, hat es damit doch das Urteilsvermögen und die Wahrnehmungsfähigkeit dieser Zeuginnen gerade in dem für das Beweisergebnis ausschlaggebenden Punkte entscheidend relativiert. Da hier keine Zeugen vorhanden waren, die den Unfall unmittelbar beobachtet hatten, konnte die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, daß ihr Sturz auf den gefährlich glatten Zustand des Flures zurückzuführen sei, nur mittels Indizien führen. In einem solchen Fall hat der Tatrichter zunächst die vorgetragenen Indizien insgesamt auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen und sodann ggf. die Indiztatsachen vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln sowie alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen (vgl. zum Indizienbeweis für einen Glätteunfall: BGH, Urteil vom 16. Januar 1990 - VI ZR 109/89 = NJW-RR 1990, 409). Dabei durfte nicht unberücksichtigt bleiben, daß die in zweiter Instanz vernommenen Raumpflegerinnen bekundet hatten, sie seien immer vorsichtig gegangen oder hätten Turnschuhe getragen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Angaben dieser Zeuginnen durch die bei ihrer Arbeit ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen beeinflußt waren. Die Verkehrssicherungspflicht für eine Schule, die in erheblichem Umfang auch von den Müttern der Schüler besucht wird, muß jedoch auf die Bedürfnisse auch dieser Personengruppe ausgerichtet sein (s.o. 1.). Unter diesem Blickwinkel standen die vom Landgericht vernommenen Teilnehmerinnen des Elternsprechtags dem Unfallgeschehen näher als die vom Oberlandesgericht vernommenen Zeuginnen, die schon von Berufs wegen beim Begehen der Flure besondere Sorgfalt walten ließen. Eine abschließende Bewertung der Zeugenaussagen war daher nicht möglich, ohne daß das Berufungsgericht sich einen persönlichen Eindruck auch von den erstinstanzlichen Zeuginnen verschaffte; einer der Ausnahmefälle, in denen die nochmalige Vernehmung eines Zeugen unterbleiben kann - etwa wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 a.a.O.) -, lag nicht vor.

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4. In diesem Zusammenhang ist - worauf die Revision zu

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Recht hinweist - nicht ohne Bedeutung, daß die Beklagte selbst im ersten Rechtszug einen durch die Herstellerin der verwendeten Reinigungsmittel durchgeführten Glättetest zu den Gerichtsakten gereicht hat. Dieser Test gelangte zu dem Ergebnis, daß die in dem Schulgebäude gemessenen Werte an der unteren Grenze der Schrittsicherheit lagen; die Herstellerin empfahl daher, einen Wechsel des Reinigungsmittels vorzunehmen. Diesem Test kommt zumindest eine gewisse Indizwirkung dafür zu, daß die von der Klägerin behauptete Gefahrenlage tatsächlich bestanden hat. Er hätte daher bei der Gesamtbewertung und Abwägung der erhobenen Beweise nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

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5. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben.