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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1990, Az.: VI ZR 109/89

Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt; Verkehrssicherungspflicht Flure in für den Publikumsverkehr möglichst gefahrlosen Zustand zu versetzen; Anforderungen und Würdigung von Beweisen mittels Indizien; Verfahrensfehler des Berufungsgericht bei grundloser neuer Würdigung von Aussagen zweier zuvor vernommener Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1990
Aktenzeichen
VI ZR 109/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 10.02.1989

Fundstelle

  • NJW-RR 1990, 409-411 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Rentner Gerd H.-E., H. Weg 30, F.,

Prozessgegner

die Stadt L.
vertreten durch den Oberstadtdirektor, E. straße 14-16, L./...,

Amtlicher Leitsatz

Eine Schadensersatzklage wegen eines Sturzes auf einer zu glatten Treppe in einem Rathaus darf nicht daran scheitern, daß der Kläger die behauptete Glätte für die Unfallzeit nicht beweisen kann, wenn eine ausreichende Zahl von Beweisanzeichen für eine allgemein gefährliche Glätte der Treppe behauptet ist.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Lepa
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Februar 1989 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der am 4. August 1987 gegen Mittag das Rathaus der beklagten Stadt aufgesucht hatte, kam nach seiner Darstellung auf dem Rückweg vom zweiten in den ersten Stock auf der fünften oder sechsten Stufe der aus Kunststein bestehenden Treppe zu Fall. Er erlitt jedenfalls an diesem Tage eine Sturzverletzung am linken Bein, die operativ behandelt werden mußte.

2

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Ersatz seines verletzungsbedingten immateriellen Schadens wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Er behauptet, die Treppe sei gefährlich glatt und von den Bediensteten der beklagten Stadt nicht ausreichend abgestumpft gewesen. Wegen dieser Glätte sei er gestürzt.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt er seine Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger am 4. August 1987 um die Mittagszeit im Rathaus der beklagten Stadt auf der Treppe gestürzt und sich dabei die von ihm angegebenen Verletzungen zugezogen hat. Es hält aber nicht für bewiesen, daß dieser Sturz auf eine übermäßige Glätte der Treppe zurückzuführen ist. Dazu führt es u.a. aus: Es lasse sich weder feststellen, daß es zur Unfallzeit auf der Treppe im Rathaus der beklagten Stadt gefährlich glatt gewesen sei, noch daß, was zugunsten des Klägers hätte sprechen können, auf den Treppen und Fluren seit Jahr und Tag eine gefährliche Glätte geherrscht habe. Die Aussagen der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen gäben nichts Entscheidendes für die Behauptung des Klägers her. Vor allem spreche die vom Landgericht vorgenommene Augenscheinseinnahme, bei der die Gehversuche mit dem Schuhwerk des Klägers keine gefährliche Glätte ergeben hätten, gegen den Kläger. Soweit er durch weitere Zeugen unter Beweis gestellt habe, daß auf dem Flur und der Treppe des Rathauses eine übermäßige Glätte geherrscht habe, handele es sich um Vorgänge, die sich viele Monate nach dem Unfall des Klägers zugetragen hätten und die, ihre Richtigkeit unterstellt, auch in Verbindung mit dem übrigen Beweisergebnis nicht den Schluß auf eine übermäßige Glätte zum Unfallzeitpunkt rechtfertigen könnten.

5

II.

Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt, wie die Revision mit Recht rügt, nicht vollständig aufgeklärt, insbesondere hat es tatsächlichen Vortrag des Klägers nicht gewürdigt und die dafür angetretenen Beweise nicht erhoben (§ 286 ZPO). Darüberhinaus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Glaubwürdigkeit einzelner, vom Landgericht vernommener Zeugen ohne deren erneute Vernehmung selbständig beurteilt (§ 398 ZPO).

6

1.

Die beklagte Stadt war verpflichtet, Fluren und Treppen ihres Rathauses in einem für den Publikumsverkehr möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten (vgl. dazu RGRK-BGB, 12. Aufl., Rdn. 225 m.w.N.). Dazu gehört es, einen glatten Kunststeinfußboden, der auch unaufmerksamen Besuchern gefährlich werden kann, mit rutschfesten Läufern zu belegen oder den Steinfußboden mit abstumpfenden Mitteln zu behandeln. Sollte das, wie der Kläger behauptet, nicht oder unzureichend geschehen sein und sollte der Kläger wegen einer gefährlichen Glätte der Treppenstufen gestürzt sein, könnte er von der beklagten Stadt nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB Ersatz seines immateriellen Schadens verlangen.

7

2.

Mangels unmittelbarer Tatzeugen kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis für einen gefährlich glatten Zustand der Treppe nur mittels Indizien führen. In einem solchen Fall hat der Tatrichter zunächst die vorgetragenen Indizien insgesamt auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen und sodann ggfls. die Indiztatsachen vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln sowie alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen (Senatsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 309/88 - VersR 1989, 1063 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

8

a)

Letztlich läßt das Berufungsgericht die Klage daran scheitern, daß der Kläger eine gefährliche Glätte der Treppenstufen einschließlich ihrer Kanten gerade zur Unfallzeit nicht bewiesen habe und auch nicht beweisen könne. Die vom Kläger vorgetragenen und unter Beweis gestellten Beweisanzeichen in ihrer Gesamtheit sind indessen, wie die Revision mit Recht rügt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geeignet, den Beweis für die behauptete Glätte zu führen.

9

aa)

Eine Reihe von Zeugen, von denen das Berufungsgericht nur einen Teil vernommen hat, soll nach der Behauptung des Klägers bestätigen können, daß der Kunststeinfußboden im Gebäude (und damit auch die aus demselben Material bestehende Treppe) wiederholt gefährlich glatt gewesen sei. So soll etwa auch der im Gebäude beschäftigte Kulturdezernent der beklagten Stadt die Böden allgemein als gefährlich glatt angesehen haben. Unabhängig davon, ob sich solche Beobachtungen gerade auf den Unfalltag beziehen, kann das bereits ein für den Kläger sprechendes Beweisanzeichen sein. Darüberhinaus hat der Kläger aber auch noch Beweis dafür angetreten, daß das mindestens bis zum Unfalltage von den Bediensteten der beklagten Stadt zum Säubern des Steinfußbodens verwendete Putzmittel mit Zusätzen eine gefährliche Glätte hervorgerufen habe; in Wahrheit sei Bohnerwachs verwendet worden. Wenn das zutreffen sollte, könnte der Kläger bereits so viel an Beweis für die behauptete Glätte auch zum Unfallzeitpunkt erbracht haben, daß seine Vernehmung als Partei von Amts wegen (§ 448 ZPO) erwogen werden müßte (vgl. für den Fall der Beweisnot der beweispflichtigen Partei Senatsurteil vom 1. Februar 1983 - VI ZR 152/81 - VersR 1983, 445 = NJW 1983, 2033).

10

bb)

Der Tragfähigkeit des angetretenen Indizienbeweises stehen nicht von vornherein andere Beweisanzeichen entgegen.

11

Die Erwägung des Berufungsgerichtes, gegen eine seit Jahr und Tag bestehende übermäßige Glätte von Treppen und Fluren im Rathaus der beklagten Stadt spreche, daß es offenbar nicht zu auffallend vielen Schadensfällen gekommen sei, könnte durch das Ergebnis der erforderlichen weiteren Beweisaufnahme an Gewicht verlieren. Gegen die Darstellung des Klägers spricht ferner nicht, wie es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils heißt, daß er erst bei einer zweiten Benutzung der Treppe gestürzt sein wolle. Der Kläger hat zum Unfalltag das Rathaus nur einmal aufgesucht, wie sich aus der Tatbestandsberichtigung des Berufungsgerichts ergibt.

12

Es ist bisher nicht festgestellt, daß die Treppe mit abstumpfenden Mitteln behandelt worden ist. Welches Reinigungsmittel mit welchen Zusätzen die beklagte Stadt zur Säuberung des Steinfußbodens verwendet hat, hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Die Bekundungen der Zeugin L. dazu beruhen nicht auf eigenen Wahrnehmungen und sind zum entscheidenden Punkt nicht aussagekräftig. Immerhin ergibt auch diese Aussage, daß Zusätze zum Putzmittel verwandt worden sind, um den Steinfußboden "glänzend" zu machen, und daß der Boden entsprechend bearbeitet worden ist. Unter diesen Umständen waren die Bekundungen der Zeugin L. vor dem Landgericht nicht geeignet, von vornherein die vom Kläger erstrebte weitere Beweiserhebung zu diesem Punkt abzulehnen.

13

Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht weiter darin, daß das Ergebnis der Augenscheinseinnahme des Landgerichtes entscheidend gegen die behauptete Glätte spreche. Der Rutschversuch, den zwei Mitglieder der Kammer des Landgerichtes unternommen haben, ist schon deswegen unergiebig, weil die Treppenstufen und der Belag ihrer Kanten infolge inzwischen von der beklagten Stadt unternommener Maßnahmen sehr viel besser abgestumpft gewesen sein konnten als am Unfalltage.

14

Soweit schließlich das Berufungsgericht erwogen hat, eine Haftung der beklagten Stadt könne schon deshalb ganz entfallen, weil der Kläger nach seiner Darstellung vom Landgericht mit dem Fuß von der Treppenkante abgerutscht, mithin die Treppe nicht mit der nötigen Sorgfalt benutzt habe, vermag der Senat dem nicht zuzustimmen. Auch für eilige und unvorsichtige Besucher des Rathauses muß die Treppe die zu erwartende Sicherheit bieten. Das ist nicht der Fall, wenn die Treppenkanten gefährlich glatt sind. Ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, weil er die Treppe zu eilig und zu unvorsichtig begangen hat, wird ggfls. zu prüfen sein. Ein solches Mitverschulden würde, folgt man seiner Darstellung, keineswegs derart überwiegen, daß die beklagte Stadt vollständig aus ihrer Haftung entlassen wäre.

15

b)

Mit Recht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht die Aussage jedenfalls zweier vom Landgericht vernommener Zeugen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit neu gewürdigt hat, ohne daß das Beweisprotokoll oder die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil das rechtfertigte. Das ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Verfahrensfehler (§ 398 ZPO).

16

aa)

Das Berufungsgericht vermißt bei seiner Würdigung der Aussage des Zeugen D. u.a. Einzelheiten über das von dem Zeugen bei der Benutzung der Treppen und Fußböden des Rathauses benutzte Schuhwerk und die jeweils bestehenden Witterungsverhältnisse und zieht offenbar seine Glaubwürdigkeit in Zweifel, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Zeuge sich die Treppenkanten auf ihre Glätte angesehen habe, obwohl er doch nicht auf diesen ausgerutscht sein wollte. Das dem Berufungsgericht vorliegende Vernehmungsprotokoll besagt indessen nichts darüber, daß der Zeuge nach weiteren Einzelheiten gefragt worden ist und daß ihm entsprechende Vorhaltungen gemacht worden sind. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen, die das Landgericht nicht geäußert hat, hätten dem Berufungsgericht unter diesen Umständen nur nach erneuter und ergänzender Vernehmung des Zeugen kommen dürfen.

17

bb)

Die Aussage des Zeugen Dz ..., die das Landgericht in seinem Urteil ebenfalls nicht näher gewürdigt hat, bewertet das Berufungsgericht ohne eigenen persönlichen Eindruck von dem Zeugen dahin, daß dieser bei seiner Beschreibung der Glätte des Steinfußbodens eine rein subjektive, im übrigen offensichtlich übertriebene Wertung abgegeben habe, für die konkrete und vor allem nachprüfbare Tatsachen nicht beigebracht worden seien. Zu einer solchen Würdigung war das Berufungsgericht ebenfalls nicht befugt, bevor es sich nicht einen eigenen Eindruck von dem Zeugen verschaffte. Der Zeuge hat nämlich einen Sturz auf dem Boden in unmittelbarer Nähe der Treppe und einen weiteren Fall, bei dem er im Bereich einer Treppe ins Rutschen gekommen sei und sich noch am Geländer habe festhalten können, geschildert. Über nähere Einzelheiten, nämlich die zeitliche Einordnung und die etwaige Beschaffenheit seiner Schuhe, hat er keine präzisen Angaben gemacht. Das kann auf verständlichen Erinnerungslücken beruhen, berührt nicht von vornherein den Kern der Aussage und sagt für sich allein nichts über die Glaubwürdigkeit des Zeugen aus. Die weitere Bekundung des Zeugen, er könne die Zustände auch für die heutige Zeit dahin charakterisieren, daß man im Rathaus Schlittschuhlaufen könne, zumindestens mit Schuhen mit Ledersohlen, kann eine übertreibende Wertung sein. Sie kann aber auch durchaus auf eigenen Feststellungen des Zeugen beruhen, die im Kern besagen sollen, es bestehe beim Begehen des Steinfußbodens mit Ledersohlen eine ständige Rutschgefahr. Das Gegenteil steht nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichtes jedenfalls nicht fest. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen, ohne sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen, nicht als bloße Übertreibungen werten.

18

3.

Das angefochtene Urteil beruht auf den dargelegten Verfahrensfehlern. Die erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhaltes kann zu tatsächlichen Feststellungen führen, die eine schadensursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt begründen und damit deren Haftung für die geltend gemachten Schäden des Klägers rechtfertigen können. Bei der erforderlichen Zurückverweisung hat der erkennende Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Dr. Steffen,
Dr. Kullmann,
Dr. Ankermann,
Dr. Macke,
Dr. Lepa