Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1995, Az.: BLw 28/95
LPG; Barabfindung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1995
- Aktenzeichen
- BLw 28/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 1 LAnpG
- § 69 LAnpG
Fundstellen
- BGHZ 131, 260 - 267
- DB 1996, 524-525 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 325-326 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 539-540 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 166 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 851 (amtl. Leitsatz)
- WM 1996, 740-743 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 346-348 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Barabfindung ist nur dann angemessen, wenn sie den Anspruch nach § 44 I LwAnpG nicht unterschreitet.
2. Ein Barabfindungsangebot muß nicht konkret berechnet, wohl aber so gefaßt sein, daß das Mitglied die ihn betreffende Leistung ermitteln kann.
Gründe
I. Der Antragsteller war Mitglied einer LPG Typ I, in die er seinen landwirtschaftlichen Betrieb eingebracht hatte. Am 1. Januar 1974 wurde er Mitglied der LPG "A. ", der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Er leistete einen Inventarbeitrag in Höhe von 11.864 M/DDR sowie einen Investbeitrag von 17.757,44 M/DDR. Außerdem wurde ihm ein Anteil am Fondsvermögen der LPG Typ I in Höhe von 26.771, 12 M/DDR gutgeschrieben.
Am 13. November 1991 beschloß die Mitgliederversammlung der LPG "A. " die Umwandlung der Genossenschaft in die Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 16. Januar 1992 kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft in der LPG. Die Eintragung der Antragsgegnerin im Register erfolgte am 25. März 1992 und wurde am 16. Mai 1992 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Im Juli 1992 unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Barabfindungsangebot in Höhe von 12.031, 85 DM. Mit Schreiben vom 18. August 1992 lehnte der Antragsteller das Barabfindungsangebot ab. Mit seinem am 28. Oktober 1992 bei Gericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller eine gerichtliche Bestimmung des Barabfindungsangebots auf 77.847, 15 DM verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Betrag von 19.554, 10 DM (richtig: 19.551, 30 DM) als angemessenes Barabfindungsangebot festgestellt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlußbeschwerde des Antragstellers sind erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Auch wenn das Beschwerdegericht die Zulassung auf die Frage des wertmäßigen Umfangs eines Barabfindungsangebots gemäß § 36 Abs. 3 LwAnpG beschränkt hat, ist die Nachprüfung durch den Senat nicht auf diese Rechtsfrage beschränkt (vgl. BGHZ 9, 357; Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 24 Rdn. 17). Denn die Zulassung kann nicht auf einzelne rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, bestimmte Rechtsfragen oder einzelne Entscheidungselemente beschränkt werden. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei der Revision (vgl. hierzu MünchKomm-ZPO/Walchshöfer, § 546 Rdn. 53 ff, 59).
2. Der Antrag auf gerichtliche Feststellung eines angemessenen Barabfindungsangebots ist zulässig. Für ihn besteht nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats jedenfalls in den Fällen keine Ausschlußfrist, in denen ein in Beschlußform unterbreitetes Angebot nicht vorliegt (BGHZ 125, 166, 171 f; Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 105/93, AgrarR 1995, 23). Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Zwar hat die Mitgliederversammlung in den Umwandlungsbeschluß aufgenommen, daß ausscheidenden Mitgliedern eine Barabfindung "in Höhe der möglichen Beteiligung" angeboten wird. Dies stellt aber kein ordnungsgemäßes Angebot im Sinne des § 36 Abs. 1 LwAnpG dar. Ein solches liegt nur dann vor, wenn das Mitglied in der Lage ist, zu erkennen, was das Angebot auf seine Person bezogen im Ergebnis konkret bedeutet. Dazu ist es nicht erforderlich, daß das Angebot die Höhe des Abfindungsbetrages personenbezogen konkret berechnet. Ausreichend ist eine abstrakte Beschreibung der Leistung (OLG Rostock, AgrarR 1993, 257, 259). Voraussetzung ist allerdings, daß sie es dem Mitglied ermöglicht, die Abfindungsleistung ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen konkret zu ermitteln. Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Umwandlungsbeschluß sieht vor, daß die Höhe der Abfindung von der eingetragenen Genossenschaft zu beschließen ist.
3. Zutreffend geht das Beschwerdegericht weiterhin davon aus, daß dem Antragsteller ein Anspruch auf angemessene Barabfindung zusteht. Der Senat hat allerdings die Frage, ob einem Mitglied aufgrund einer vor Eintragung des umgewandelten Unternehmens erklärten und nachher wirksam gewordenen Kündigung eine Barabfindung oder eine Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zusteht, noch nicht entschieden (für Abfindungsanspruch König/Böhm, AgrarR 1993, Sonderheft S. 30, 32). Die Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Beurteilung, weil die Parteien dadurch, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Barabfindungsangebot unterbreitet und die danach geschuldete Leistung auch bereits erbracht hat und der Antragsteller dies nicht dem Grunde nach, sondern nur der Höhe nach abgelehnt und gerichtliche Feststellung einer angemessenen Barabfindung verlangt hat, übereingekommen sind, die vor Registereintragung erfolgte Kündigung als ein Ausscheiden anläßlich der Umwandlung zu behandeln. Dem Antragsteller steht demnach nur ein Anspruch auf angemessene Barabfindung zu. Diese hat das Beschwerdegericht fehlerfrei auf den Betrag festgesetzt, der vorliegend auch als Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG zu zahlen wäre.
4. Die gerichtliche Bestimmung dessen, was als Barabfindung angemessen ist, ist sowohl Tat- als auch Rechtsfrage. In vollem Umfang nachprüfbar ist, ob das Beschwerdegericht den Begriff "angemessene Barabfindung" nach Inhalt und Umfang rechtlich zutreffend erfaßt hat und die betriebswirtschaftlich angewandten Berechnungsmethoden und die tragenden Bewertungselemente zu einer angemessenen Abfindung führen. Die konkrete Berechnung und die Einzelheiten des Bewertungsverfahrens liegen dagegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Diese Entscheidung kann nur in eingeschränktem Umfang, nämlich auf Ermessensfehler hin, überprüft werden. Die Rechtsbeschwerde macht jedoch keine Ermessensfehler geltend, sondern wendet sich allein gegen die rechtliche Beurteilung dessen, was als angemessene Barabfindung anzusehen ist, und gegen die Berücksichtigung des dem Antragsteller bei seinem Übertritt in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gutgeschriebenen Anteils am Fondsvermögen der LPG Typ I. Ihre Angriffe haben jedoch keinen Erfolg.
a) Die Berücksichtigung des dem Antragsteller gutgeschriebenen, von der LPG Typ III übernommenen Anteils am Fondsvermögen der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung entspricht der vom Beschwerdegericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats. Hiergegen vermag auch die Rechtsbeschwerde nichts Neues vorzubringen.
b) Was unter den Begriff der angemessenen Barabfindung im Sinne der §§ 36 Abs. l, 37 Abs. 2 LwAnpG zu verstehen ist, ist in der Literatur umstritten und vom Senat noch nicht entschieden. Kern der Auseinandersetzung ist die Frage, welche Bedeutung § 36 Abs. 3 LwAnpG zukommt, wonach bei der Bemessung der Barabfindung § 44 Abs. 1 LwAnpG zu berücksichtigen ist.
Nach der Ansicht von Neixler, Schramm, Behr (AgrarR 1993, 65 ff) und Lachmann (AgrarR 1993, 97, 99) bestimmt sich die Angemessenheit der Barabfindung nach dem Ertragswert des Unternehmens; das "Berücksichtigungsgebot" des § 36 Abs. 3 LwAnpG stelle lediglich sicher, daß die durch § 44 Abs. 1 LwAnpG bestimmten unterschiedlichen Beteiligungswerte für Land- und Inventareinbringer sowie "landlose" LPG-Mitglieder zu berücksichtigen seien. Ähnlich hält auch Sell (AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, S. 16 ff, 21) es für zulässig, daß die Barabfindung zu 50 bis 60 % hinter der Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zurückbleibe; unterer Grenzwert müsse aber immer der Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Ziff. 1 LwAnpG sein. Lohlein (AgrarR 1994, 177, 181) vertritt dagegen die Auffassung, der Barabfindungsanspruch nach § 36 LwAnpG müsse immer hoher sein als der Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG, weil die umgewandelten Anteile quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprächen und die gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG der LPG verbleibende "gesetzliche Rücklage", die beim Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 nicht anteilig ausgezahlt werden dürfe, vom Abfindungsanspruch gemäß § 36 LwAnpG mit erfaßt werde. Nach anderer Auffassung darf das Barabfindungsangebot zumindest nicht hinter der Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zurückbleiben (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdz. 283 ff, 285; Remus, DtZ, 1993, 364; Feldhaus, Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1991, S. 20; Nies in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, LwAnpG, § 36 Rdn. 10).
Welche der genannten Ansichten den Vorzug verdient, kann allein anhand des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht geklärt werden. In der Begründung zu § 44 des Gesetzes heißt es nur, daß der in Absatz 1 festgelegte Abfindungsanspruch "die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der LPG-Mitglieder" konkretisiert und "daher auch bei der Bemessung der Barabfindung gemäß § 36 Abs. 3 und der baren Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 zu berücksichtigen" ist (BT-Drucks. 12/404 S. 17). Dies macht aber immerhin deutlich, daß der Gesetzgeber die sich aus § 44 Abs. 1 LwAnpG ergebende "gesellschaftsrechtliche Beteiligung" an der LPG auch bei der Barabfindung berücksichtigt wissen wollte. Da diese Beteiligung einen Anteil am Eigenkapital der LPG darstellt und die prozentualen Beteiligungsverhältnisse der Mitglieder sich durch die Umwandlung nicht ändern sollten (§§ 26 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 2 LwAnpG; Schweizer, aaO. Rdn. 259) , steht damit fest, daß die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte (§ 36 Abs. 1 S. 1 LwAnpG) quotal dem Anteil am Eigenkapital gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 LwAnpG entsprechen (Lohlein, AgrarR 1994, 177, 181; Schwarz in Vermögen in der ehemaligen DDR, Anhang zum LwAnpG Rdn. 108; im Ansatz auch Gramse, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, S. 5 ff, 12; Neixler, Schramm, Behr und Lachmann, aaO.). Dies gilt unabhängig von der neuen Rechtsform des Unternehmens. Auch bei der Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft ist jeder künftige Genosse proportional zu seinem Geschäftsguthaben bei der LPG an der Genossenschaft beteiligt (Nies, aaO., § 26 LwAnpG, Rdn. 17). Unterschiede zwischen der Abfindung nach § 44 LwAnpG und der Barabfindung nach § 36 LwAnpG können sich demnach nur dann ergeben, wenn die Bewertung des Eigenkapitals nach § 44 LwAnpG nach anderen Maßstäben zu erfolgen hätte als die Bewertung des Kapitals des neuen Unternehmens, an dem die verbliebenen Mitglieder entsprechend ihrem umgewandelten Anteil beteiligt sind, oder wenn der Anteil an dem neuen Unternehmen nicht in vollem Umfang abgefunden werden müßte. Beides ist jedoch nicht der Fall.
Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 124, 199 = AgrarR 1994, 158 m. Anm. Lohlein, EWiR 1994, 811 und AgrarR 1994, 177 ff), ist das nach § 44 Abs. 6 LwAnpG aufgrund der Bilanz zu ermittelnde Eigenkapital nicht der nach Buchwerten ermittelte Bilanzwert des Unternehmens, sondern sein tatsächlicher Wert, d.h. der Verkehrswert aller Vermögensgegenstände, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sämtlich zu erfassen sind (ebenso Lohlein, aaO.; Schweizer, aaO., Rdn. 283 ff). Dasselbe gilt für den der Barabfindung zugrundezulegenden Wert des neuen Unternehmens. Dies ergibt sich schon daraus, daß die aus Anlaß der Umwandlung ausscheidenden Mitglieder nicht schlechter gestellt sein dürfen als die vorher durch Kündigung ausgeschiedenen. Sie haben ihr Ausscheiden - anders als im Fall der Kündigung - nicht veranlaßt und dürfen schon aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Dafür spricht aber auch der gesellschaftsrechtliche Grundsatz, daß für die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters der wahre Wert des Unternehmens als lebende wirtschaftliche Einheit unter Auflösung der stillen Reserven und Berücksichtigung des "inneren Geschäftswerts" zu ermitteln ist (BGH, Urt. v. 30. März 1967, II ZR 141/64, NJW 1967, 1464).
Schließlich muß das aus Anlaß der Umwandlung ausscheidende Mitglied auch das erhalten, was seine umgewandelte "gesellschaftsrechtliche Beteiligung" an dem neuen Unternehmen tatsächlich wert ist. Unter angemessener Barabfindung ist daher nicht weniger als die volle Abfindung des Anteils zu verstehen. Auch dies ergibt sich aus dem Benachteiligungsverbot und der gesellschaftsrechtlichen Regelung des § 738 BGB, wonach ein ausscheidender Gesellschafter - vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung - nach dem vollen wirtschaftlichen Wert seines Anteils abzufinden ist (BGHZ 116, 359, 365). Dasselbe gilt im Umwandlungsrecht (BGH, Urt. v. 30. März 1967, II ZR 141/64, NJW 1967, 1464; Dehmer, Umwandlungsrecht, UmwG, § 12 Anm. 7), das dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz insoweit als Vorbild diente und durch die Neufassung das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3210) in dieser Hinsicht sachlich keine Änderung erfahren hat (Begründung zu § 30, BR-Drucks. 75/94). Wenn aber sowohl für die Barabfindung als auch für die Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG der tatsächliche Wert des Unternehmens maßgebend ist und die angemessene Barabfindung nicht weniger als die volle Abfindung zum Verkehrswert des Anteils darstellt, kann die Barabfindung die Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG nicht unterschreiten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, daß im Gesellschaftsrecht vertragliche Abfindungsbeschränkungen den Bestand des Unternehmens durch Einschränkung des Kapitalabflusses sichern dürfen (BGH, Urt. v. 24. Mai 1993, II ZR 36/92, NJW 1993, 2101, 2102 [BGH 24.05.1993 - II ZR 36/92]). Denn diese Beschränkungen beruhen auf einer privatautonomen Entscheidung der Parteien, während die Barabfindung nach § 36 LwAnpG auch den Zweck verfolgt, die enteignende Wirkung der staatlich verfolgten Zwangskollektivierung nicht zu perpetuieren, sondern im Verhältnis von Mitglied und Nachfolgeunternehmen der LPG weitgehend rückgängig zu machen. Eine andere Sicht ergibt sich auch nicht daraus, daß im Umwandlungsrecht die Barabfindung die Vermögens- und Ertragslage (§ 12 UmwG i.d.F. des Gesetzes vom 19. Dezember 1985, BGBl I S. 2355) bzw. die Verhältnisse des übertragenen Unternehmens im Zeitpunkt der Beschlußfassung (§ 30 Abs. 1 UmwG n.F.) zu berücksichtigen hat. Hierdurch wird nämlich nicht die Bewertungsmethode vorgegeben (a.A. Neixler/Schramm/Behr, aaO.) , sondern nur sichergestellt, daß der Beteiligungswert und damit der Abfindungsanspruch in Anknüpfung an die Feldmühle-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 263 ff [BVerfG 07.08.1962 - 1 BvL 16/60]) auf der Grundlage des wirklichen Werts des fortgeführten Unternehmens einschließlich des inneren Werts unter Einbeziehung der stillen Reserven errechnet wird (BGH, Urt. v. 30. März 1967, II ZR 141/64, aaO.; Dehmer, aaO.).
Nach alledem stellt der Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG die Untergrenze des Anspruchs auf angemessene Barabfindung nach § 36 Abs. 1 LwAnpG dar. Die Barabfindung kann die Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG nicht unterschreiten, sondern nur übersteigen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dies der Fall ist, kann hier offenbleiben, weil nach den aufgrund des eingeholten Gutachtens unangefochten getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts das Eigenkapital der Antragsgegnerin nur zur Erfüllung von Ansprüchen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG und dies auch nur mit einer Quote von 34, 67 % ausreicht. In diesem Fall ist die dem Antragsteller anzubietende Barabfindung aber mit dem Betrag identisch, den er als Abfindung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG erhalten hätte. Ob zur Vermeidung einer Besserstellung des aus Anlaß der Umwandlung ausscheidenden gegenüber dem durch Kündigung ausgeschiedenen Mitglied auf die Barabfindung § 49 Abs. 3 LwAnpG entsprechend anzuwenden ist (vgl. Sell, aaO., S. 20; Neixler/Schramm/Behr, aaO., S. 70, 71) , bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Fälligkeit der Barabfindung im Umwandlungsbeschluß besonders geregelt ist.