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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1989, Az.: 4 StR 8/89

Gemeinschaftliche Überfälle auf Geldboten mit einer Schreckschusspistole; Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 II StGB; Überfall auf Spielhallen mit einer Schreckschusspistole; Strafmilderung trotz Fehlens der Waffe bei einigen Taten; Schuld des Täters in Bezug auf die Einzeltaten durch eine Mehrheit von Taten; Berücksichtigung weiterer wesentlicher Umstände aus dem Tatgeschehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1989
Aktenzeichen
4 StR 8/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 16890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 23.06.1988

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessgegner

1. Andreas R. aus E., dort geboren am ... 1958

2. Thomas D. aus E., dort geboren am ... 1961

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Juni 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Raubes und wegen schweren Raubes in vier Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, und den Angeklagten R. wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, zu je vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen die Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.

2

1.

Nach den Feststellungen hatten die beiden Angeklagten im Sommer 1987 bereits mehrere Wochen Vorbereitungen für Überfälle auf Geldboten getroffen, als R. dem Mitangeklagten D. erklärte, er sei nicht in der Lage, auf offener Straße einen Überfall zu begehen. D. wandte sich daraufhin an seinen Arbeitskollegen V., der sich mit der Durchführung derartiger Raubüberfälle ohne Zögern einverstanden erklärte. Am 7. Oktober 1987 überfielen D. und V. dann gegen 19 Uhr in der Essener Innenstadt eine Verkäuferin, die eine Geldbombe zur Bank bringen wollte. Während D. abredegemäß in einer Nebenstraße in seinem Pkw wartete, folgte V. der Verkäuferin, verlangte von ihr unter Vorhalt einer Schreckschußpistole die Herausgabe des Geldes, nahm sie "in den Schwitzkasten", als sie sich weigerte, und entriß ihr die Geldbombe, die einen Inhalt von rd. 3.990 DM hatte. Anschließend fuhren beide in dem Pkw des D. davon. Etwa drei Wochen später beraubten der Angeklagte D. und V. einen Geldboten, den sie wiederholt beim Einwurf von zwei Geldbomben in den Nachttresor einer Bank beobachtet hatten. Sie liefen auf ihn zu, als dieser bereits eine Geldbombe eingeworfen hatte, V. versetzte ihm einen Schlag gegen den Kopf und entriß ihm die zweite Geldbombe. Die Beute - 3.900 DM - teilten sie wie beim ersten Mal untereinander auf.

3

Enttäuscht über die ihnen zu gering erscheinende Ausbeute führten D. und V. nunmehr zusammen mit R. nach entsprechender Planung und Vorbereitung etwa einen Monat später einen Überfall auf eine Spielhalle durch. Sie hielten der dort als Aufsicht anwesenden Frau eine Pistole an die Schläfe, fesselten sie, zogen ihr einen Kopfkissenbezug über den Kopf, sperrten sie im Toilettenraum ein und entkamen mit einer Beute von über 3.000 DM. In ähnlicher Weise überfielen die drei Täter zwei Wochen darauf einen Geschäftsinhaber und noch am selben Abend wiederum eine Aufsichtsperson in einer Spielhalle, wobei sie festgenommen wurden.

4

Die Strafkammer ist bei allen Taten von minder schweren Fällen nach § 250 Abs. 2 und § 249 Abs. 2 StGB ausgegangen und hat bei dem Angeklagten R. den Rahmen des § 250 Abs. 2 StGB noch nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten D. hat sie abgesehen.

5

2.

Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

Die Strafzumessung ist zwar grundsätzliche Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw.; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 I Begründung 2 und Beurteilungsrahmen 1; BGH, Beschluß vom 15. November 1988 - 4 StR 515/88 - zum Abdruck vorgesehen in BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 6).

7

Nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten D. getroffen hat, kann schon bei der für den ersten Fall erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht mehr von einem gerechten Schuldausgleich gesprochen werden.

8

Bereits die Bejahung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB begegnet erheblichen Bedenken. Der knappe Hinweis auf die Art der Tatausführung - "trotz der gezeigten Waffe" sei das Opfer "nur kurz in den Schwitzkasten genommen" worden, "das Gefährdungsrisiko wurde gering gehalten" (UA 23) - läßt nämlich nicht erkennen, ob das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der vor und nach der Tat liegenden Umstände vorgenommen hat (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH NStZ 1983, 119; BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Zu dem der Tat nachfolgenden Geschehen gehört hier vor allem, daß der Angeklagte nicht nur einen Raubüberfall begangen hat, sondern daß innerhalb kurzer Zeit noch vier ähnliche Taten folgten, was Rückschlüsse auf seine innere Einstellung gegenüber den Rechtsgütern anderer bereits bei der ersten Tat zuließ. Dies war nicht nur bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Da die Schuld des Täters in Bezug auf die Einzeltaten durch eine Mehrheit von Taten erhöht werden kann, ist dieser Umstand auch bei der Bemessung der Einzelstrafe und schon bei der Erwägung mit in Betracht zu ziehen, ob jeweils ein minder schwerer Fall bejaht werden kann (BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung 2). Außerdem ergeben sich auch aus dem Geschehen, das der Tat voranging, Gesichtspunkte, die erheblich zuungunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen. Dazu gehören die wochenlangen Vorbereitungen auf den Überfall, der Entschluß zur Durchführung der Tat, obwohl der Mitangeklagte R. einen Überfall auf offener Straße nicht mehr mitmachen wollte, sowie die Anstiftung des Arbeitskollegen V., sich an den geplanten Überfällen als Mittäter zu beteiligen.

9

Selbst wenn man gleichwohl die Bejahung eines minder schweren Falles noch als vertretbar ansehen wollte, kann angesichts dieser den Angeklagten erheblich belastenden Umstände die Verhängung der Mindeststrafe im Rahmen des § 250 Abs. 2 StGB nicht mehr als schuldangemessen angesehen werden (vgl. auch BGH NJW 1977, 1247). Zwar ist die Mindestrafe nicht nur denkbar leichtesten Fällen vorbehalten; denn auf sie darf auch trotz Vorliegens den Angeklagten belastender Faktoren erkannt werden (BGH NStZ 1984, 359; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 3). Ihre Verhängung setzt aber - wie die der Höchststrafe - eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus (BGH NStZ 1983, 268, 269;  1984, 117). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat außer dem kurzen Hinweis auf einzelne Gesichtspunkte bei der Tatausführung weder die dem Tatgeschehen vorangehenden noch die ihm nachfolgenden schwerwiegenden Umstände erörtert und damit seine Ausführungen einseitig auf die Angabe von Milderungsgesichtspunkten begrenzt. Da dies den Anforderungen an eine umfassende Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht gerecht wird, kann die für den ersten Fall verhängte Einzelstrafe keinen Bestand haben.

10

Das führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und auch der übrigen Einzelstrafen, da das Landgericht bei deren Bemessung ähnlich vorgegangen ist. Hinzu kommt, daß sich im Fall 2 aus dem Fehlen eines Waffeneinsatzes (UA 23) kein die Annahme eines minder schweren Falles des einfachen Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB) rechtfertigender Gesichtspunkt herleiten läßt, da andernfalls der Tatbestand des § 250 StGB vorgelegen hätte. Außerdem sind bei den Raubüberfällen 3 und 4 zusätzlich zu den schon angesprochenen erschwerenden Gesichtspunkten noch wesentliche Umstände aus dem Tatgeschehen zu berücksichtigen, wie das Ansetzen der Waffe an den Kopf des Opfers, das Überziehen eines Kopfkissenbezuges, sowie dessen Fesselung und seine Einsperrung.

11

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten R. kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht (in den Fällen 3 bis 5) hinsichtlich der Bejahung minder schwerer Fälle auf seine Ausführungen zum Angeklagten D. Bezug genommen hat. Die neue Strafkammer wird insoweit jedoch Gelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten R. nochmals eingehend zu prüfen. Aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil ergeben sich jedenfalls keine Umstände, die eine der in § 20 StGB umschriebenen seelischen Störungen und eine darauf beruhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu begründen vermögen.

Salger
Laufhütte
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner