Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1996, Az.: VII ZR 142/95

Urteilsumfang; Bindungswirkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1996
Aktenzeichen
VII ZR 142/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1997, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1997, 188-189 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1997, 576 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1997, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für den Umfang der Bindungswirkung eines Grundurteils ist das wirklich Erkannte maßgebend. Was erkannt worden ist, wird durch die Urteilsformel Dr. Link i. V. mit den Urteilsgründen festgelegt.

Tatbestand:

1

Das klagende Land verlangt von der Beklagten zu 1, deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist (künftig: die Beklagte), Ersatz für Mangelfolgeschäden aus deren Werkleistung, die Beklagte ihrerseits fordert Restwerklohn.

2

Die Beklagte lieferte und montierte im Auftrag einer Gesellschaft, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, in einem Neubau der Medizinischen Fakultät der Universität G. eine aus mehreren Elementen bestehende Glastüranlage als Windfang. Die Türanlage 1 liegt etwa 6 m vor der Außenfassade des Gebäudes, die Türanlage 2 schließt mit der Außenfassade ab, beide zusammen bilden den äußeren Windfang. Unmittelbar dahinter beginnt die bereits im Gebäude befindliche Türanlage 3, die als innerer Windfang dient.

3

Kurz nach Abnahme der Werkleistung zersprang in der Nacht vom 13. zum 14. Januar 1987 bei ca. minus 23 Grad je eine Türscheibe der Türanlage 2 und 3. Dieser Schaden, der auf einen ungeeigneten Kleber zurückzuführen ist und für den die Beklagte unstreitig einzustehen hat, wurde am 14. Januar 1987 provisorisch behoben. Am nächsten Tag trat aus der in der Decke des inneren Windfangs installierten Sprinkleranlage Wasser aus, nachdem dort ein Leitungsstück durch Frosteinwirkung geplatzt war, die Ursache für das Einfrieren des Wassers ist streitig. Das auslaufende Wasser verursachte erhebliche Schäden, deren Ersatz der Kläger mit der Klage und mit der Primäraufrechnung gegen die Widerklage begehrt.

4

Das Landgericht hat zunächst der Klage dem Grunde nach zu zwei Dritteln stattgegeben sowie die Klage und die Widerklage, soweit Entscheidungsreife vorlag, jeweils teilweise abgewiesen. Der Kläger hat seine dagegen eingelegte Berufung zurückgenommen, so daß die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten ihre Wirkung verlor. Das Landgericht hat mit Schlußurteil die Beklagte bezüglich der noch offenen Schadenspositionen 8 bis 10 (Reparatur der Telelift-Anlage und der damit zusammenhängenden Planungs- und Überwachungskosten) zur Zahlung von 24.429,94 DM verurteilt und im übrigen die Klage (50.664,05 DM) sowie die Widerklage (7.115,41 DM) abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch im übrigen abgewiesen und der restlichen Widerklage stattgegeben. Dabei hat es die Frage, ob die Beklagte für die noch streitbefangenen Schäden verantwortlich ist, verneint und sich dabei durch das rechtskräftige Grund- und Teilurteil des Landgerichts nicht gebunden gesehen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der seine zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Das Berufungsgericht führt aus, das rechtskräftige Grund- und Teilurteil des Landgerichts entfalte keine Bindungswirkung bezüglich der noch streitigen Schadenspositionen. Im Grundurteil werde lediglich die Haftung der Beklagten für das schädigende Ereignis festgestellt, ohne daß zugleich geprüft worden sei, ob die vom Kläger jetzt noch geltend gemachten Schadenspositionen auch ursächlich auf dem schädigenden Ereignis beruhten. Das Berufungsgericht könne daher die Ursächlichkeit selbständig beurteilen und diese Frage verneinen. Angesichts dessen könne offenbleiben, ob der Kläger das Grund- und Teilurteil rechtsmißbräuchlich ausnutze.

7

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

1. Die Revision rügt zu Recht, daß im angefochtenen Urteil die Bindung des Berufungsgerichts an das unanfechtbare Teil- und Grundurteil des Landgerichts verkannt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Umfang der Bindung eines Grundurteils das wirklich Erkannte maßgebend (Urteil vom 2. Mai 1961 - VI ZR 153/60 = NJW 1961, 1465, 1466 und Senatsurteil vom 22. Juni 1961 - VII ZR 166/60 = BGHZ 35, 248, 252 f). Was erkannt worden ist, wird durch die Urteilsformel in Verbindung mit den Urteilsgründen festgelegt.

9

Die vom Senat nach diesen Grundsätzen selbständig vorzunehmende Auslegung des Grund- und Teilurteils des Landgerichts ergibt folgendes:

10

Das Landgericht hat die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Werkmangel und Wasserschäden abschließend geprüft und bejaht. Es hat sich in seinen Entscheidungsgründen hierzu eingehend mit dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten auseinandergesetzt, es ist zu dem Schluß gekommen, daß das Einfrieren der Sprinkleranlage durch das Zerplatzen der Glasscheiben verursacht worden und die Beklagte mithin dem Grunde nach verpflichtet ist, den durch den Wasseraustritt entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Rahmen der Kausalität war allein die Frage streitig, ob die Leitung der Sprinkleranlage auch ohne den Glasbruch eingefroren wäre, da die Glasscheiben infolge des mangelhaften Klebers zersprungen waren, und daß die Telelift-Anlage durch das auslaufende Wasser beschädigt wurde, war nach dem Tatbestand des Grund- und Teilurteils unstreitig. Zugleich hat das Landgericht in seinen Ausführungen zur haftungsausfüllenden Kausalität ein Mitverschulden des Klägers mit der Begründung angenommen, das Einfrieren der Sprinklerleitungen und die sich daraus ergebende Gefahr eines Rohrbruchs seien für die Mitarbeiter des Klägers erkennbar und der Schaden vermeidbar gewesen. Es hat lediglich die Frage, ob ein weitergehendes Mitverschulden des Klägers bei der Reparatur der Telelift-Anlage in Betracht komme, sowie die Erstattungsfähigkeit der Ingenieurkosten dem Betragsverfahren vorbehalten.

11

Nach alledem hat das Landgericht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfassend bindende Feststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Werkmangel und den Wasserschaden getroffen.

12

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 563 ZPO. Ein Anspruch der Beklagten aus § 826 BGB ist ersichtlich nicht gegeben. Es fehlt bereits an tragfähigen Feststellungen dazu, der Kläger nutze die Bindungswirkung des Grundurteils arglistig aus.

13

III. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben. Da Feststellungen zur Höhe von Klage und Widerklage fehlen, ist dem Senat eine eigene Entscheidung nicht möglich. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, der Senat macht dabei von § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.