Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1983, Az.: BVerwG 6 P 27.80
Staatliche Lehrer; Gymnasium; Unterrichtsfreier Samstag; Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats; Unterrichtsfreier Tag; Schulorganisation; Arbeitszeitregelung oder schulorganisatorische Maßnahme; Mitbestimmung bei der Einführung eines unterrichtsfreien Samstags; Grenzen der Mitbestimmung bei über den innerdienstlichen Bereich hinausgehenden Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 27.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 27.09.1979 - AZ: 6 K 502/79
- OVG Saarland - 06.05.1980 - AZ: VI W 2149/79
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs. 1 Nr. 1 PersVG SL
- § 104 S. 3 BPersVG
Fundstellen
- Buchholz 238.39 § 78 SPersVG Nr. 1 -, -
- DVBl 1983, 808-809 (Volltext mit amtl. LS)
- PersVertr 1984, 241-242
- ZBR 1983, 306-307
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Dem Hauptpersonalrat der staatlichen Lehrer an Gymnasien steht an dem Erlaß des Ministers für Kultus, Bildung und Sportüber die versuchsweise Einführung eines unterrichtsfreien Samstags im Monat ein Mitbestimmungsrecht nicht zu.
- 2.
Die Einführung eines unterrichtsfreien Tages hat keine Regelung der Arbeitszeit der Lehrer zum Gegenstand, sondern ist eine der Mitbestimmung entzogene Maßnahme der Schulorganisation, die die Erfüllung der Aufgaben der Schule unter organisatorischen pädagogischen Gesichtspunkten zum Gegenstand hat.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes - Senat für Personalvertretungsangelegenheiten - Land - vom 6. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 4. Mai 1979 übersandte der Beteiligte dem Antragsteller den Entwurf eines Erlasses betreffend die versuchsweise Einführung eines unterrichtsfreien Sanstags im Monat mit der Bitte, falls er eine Stellungnahme dazu beabsichtige, diese bis zum 31. Mai 1979 abzugeben.
Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung zu dieser Regelung und begründete seine Entscheidung damit, daß dieser Erlaß das Recht der Gesamtkonferenz und des jeweiligen Schulpersonalrats beschneide. Der Beteiligte verneinte jedoch ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an der beabsichtigten Regelung und setzte den Erlaß mit Wirkung vom 15. Juni 1979 in Kraft.
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Der Erlaß über die versuchsweise Einführung eines unterrichtsfreien Samstags habe eine Regelung des täglichen Arbeitszeit der Lehrer zum Gegenstand und unterliege deshalb seiner Mitbestimmung.
Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Erlaß des Beteiligten wegen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts im Bereich Gymnasien unwirksam ist,
hilfsweise, daß dieser Erlaß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, soweit er die Gymnasien betrifft.
Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen, und ausgeführt: Der Erlaß sei eine der Mitbestimmung nicht unterliegende schulorganisatorische Maßnahme.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß durch den Erlaß zwar mittelbar ein Teilbereich der Arbeitszeit der Lehrer berührt, jedoch damit weder der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit noch deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage festgelegt würden; auch werde die Dienstdauer nicht beeinflußt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, daß dem Antragsteller an dem hier umstrittenen Erlaß kein Mitbestimmungsrecht zusteht.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller leitet das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland (SPersVG) vom 9. Mai 1973 (Amtsbl. S. 289) ab. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat bei Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und bei allen sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen mitzubestimmen.
Die in dem Erlaß des Beteiligten vorgesehene versuchsweise Einführung eines unterrichtsfreien Samstags im Monat ist keine der Mitbestimmung unterworfene Arbeitszeitregelung im Sinne dieser Vorschrift, wenngleich sie die Verteilung der zeitlich gebundenen Arbeitszeit der Lehrer auf die Wochentage (Verteilung der Unterrichtsstunden) beeinflußt. Das folgt zum einen daraus, daß die durch den Stundenplan festgelegte Unterrichtstätigkeit des Lehrers nur einen Teil seiner Arbeitszeit umfaßt. Wann er seine restliche zeitliche Arbeitsverpflichtung erfüllt, ist dem Lehrer weitgehend selbst überlassen. Schon wegen dieser tatsächlicher Besonderheiten in der Gestaltung der Arbeitszeit der Lehrer unterfallen Lehrerstundenpläne insgesamt wie auch allgemeine Regelungen, die sich auf die Gestaltung der Lehrerstundenpläne auswirken, nicht der Mitbestimmungsregelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG. Wie der Senat in anderem Zusammenhang auf der Grundlage der entsprechenden Vorschrift des § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW dargelegt hat (BeschluB vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 -), kann Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nur eine umfassende, die gesamte Arbeitszeit erfassende oder sich auf sie beziehende Regelung sein.
Lehrerstundenpläne wie auch Regelungen, die sich auf solche Pläne auswirken, unterliegen aber insbesondere auch deswegen nicht der Mitbestimmung, weil es sich bei ihnen nicht um originäre, einen Teil der Arbeitszeit des Lehrers erfassende Dienstpläne handelt. An welchen Wochentagen zu welchen Stunden in welchen Klassen und Fächern ein Lehrer zu unterrichten hat, ergibt sich aus der Umsetzung der Lehr- und Stoffpläne für die einzelnen Schularten und Klassenstufen, der Pflichtstundenzahl der einzelnen Lehrer und der nach pädagogischen Gesichtspunkten festgelegten täglichen und wöchentlichen Unterrichtsdauer in einen auf die personellen und räumlichen Gegebenheiten der jeweiligen Schule abgestimmten Gesamtstundenplan. In diesem konkretisiert sich der pädagogische Lehrauftrag der Schule. Die zeitliche Anordnung des Unterrichts ist mithin Teil der pädagogischen Aufgabenerfüllung der Schule und damit Teil der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages. Die Festlegung der täglichen und wöchentlichen Unterrichtszeit des einzelnen Lehrers beruht danach auf Bestimmungen, die der Schulleiter als Dienststellenleiter trifft, sondern erweist sich als ein - rechtlich unselbständiges - Spiegelbild des Gesamtstundenplanes, auf dessen Grundlage die jeweilige Schule ihren pädagogischen Auftrag erfüllt.
Aus dieser Sicht ist auch die (versuchsweise) Einführung eines unterrichtsfreien Samstags im Monat eine schulorganisatorische Maßnahme (vgl. dazu BVerwGE 47, 201 [BVerwG 15.11.1974 - BVerwG VII C 8.73] [205]) mit pädagogischer Zielsetzung, nicht hingegen eine Arbeitszeitregelung, die der Mitbestimmung unterliegt.
Die Meinung des Antragstellers, der organisatorische Charakter des Erlasses schließe eine Mitbestimmung grundsätzlich nicht aus, weil insbesondere die der Mitbestimmung unterliegenden sozialen Angelegenheiten ebenfalls häufig organisatorischen Gehalt hätten und deshalb auch als organisatorische Maßnahmen angesehen werden könnten, läßt den entscheidenden Gesichtspunkt außer acht, daß diese der Mitbestimmung bedürftigen Angelegenheiten in erst Linie die Belange der Beschäftigten berühren und nicht die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zum Gegenstand haben. Das ist aber - wie bereits ausgeführt - bei der versuchsweisen Einführung eines unterrichtsfreien Samstags der Fall Der Zweck ist es, den Schülern und damit den Eltern unter Aufrechterhaltung des vollen Unterrichtsangebotes einmal im Monat ein unterrichtsfreies Wochenende zu geben. Damit wird die von der Schule zu erfüllende pädagogische Aufgabe (anders) fest gelegt und unmittelbar in das zwischen Schule und Schülern sowie deren Eltern bestehende öffentlich-rechtliche Verhältnis eingegriffen und dieses aus allgemeinen pädagogischen Gesichtspunkten anders gestaltet. An einer derartigen Maßnahme kann es keine Mitbestimmung geben, weil nach§ 104 Satz 3 des Bund Personalvertretungsgesetzes (BPersVG) Entscheidungen in organisatorischen Angelegenheiten der vorliegenden Art nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind. Sie können daher nur der eingeschränkten Mitbestimmung, bei der die Einigungsstelle lediglich, eine Empfehlung aussprechen kann, oder noch schwächeren Beteiligungsrechten unterliegen, nicht aber der vollen Mitbestimmung mit der Möglichkeit einer verbindlichen Entscheidung der Einigungs-(Vermittlungs-)stelle im Nichteinigungsfalle, wie sie der Antragsteller unter Berufung auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG verlangt.
Soweit der Antragsteller gegen den Erlaß deshalb Bedenken hat, weil er sich bei Gymnasien nur bis einschließlich Klassenstufe 10 erstreckt, und er deshalb glaubt, daß das Gymnasium in zwei "Blöcke" aufgespalten werde, was zu Unzuträglichkeiten für die Eltern führe, die Kinder in der Primär- und Sekundarstufe hätten, so schließt das Fehlen eines Mitbestimmungsrechts es nicht aus, daß der Antragsteller im Rahmen der allgemeinen Vorschriften (§§ 69 ff. SPersVG) vorstellig wird und sich Gehör verschafft. Das hat der Beteiligte dadurch ermöglicht, daß er den Antragsteller unterÜbersendung eines Abdruckes des Erlaßentwurfes zur Stellungnahme aufgefordert hat. Hehr Rechte als die ihm vom Beteiligten eingeräumten stehen dem Antragsteller nicht zu.
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seibert ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Becker