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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.09.1966, Az.: 1 StR 396/66

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betrugs im Rückfall ; Bemessung der Höhe von Ersatzfreiheitsstrafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.09.1966
Aktenzeichen
1 StR 396/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 09.05.1966

Verfahrensgegenstand

Betrug im Rückfall

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. September 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Mai 1966 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in 20 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von insgesamt 2.700 DM verurteilt. In Falle der Uneinbringlichkeit soll an die Stelle von je 10 DM der Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag Zuchthaus treten. Auf die Strafen wurde die Untersuchungshaft angerechnet und zwar "in der Weise, daß zunächst die ausgesprochenen Geldstrafen als getilgt gelten". Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

2

Die Revision ist auf die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen und den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt. Diese Beschränkung ist zulässig (vgl. BGH NJW 1962, 2311 [BGH 20.02.1962 - 1 StR 371/61]).

3

Der Angeklagte beanstandet die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen. Er meint, daß nach den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht schon für 10 DM ein Tag Zuchthaus angesetzt werden dürfe. Das Maß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich jedoch, wie § 29 Abs, 3 StGB ausdrücklich bestimmt, nach dem freien Ermessen des Gerichts, wobei nur der in § 29 Abs. 2 StGB gegebene Rahmen einzuahalten ist. Es ist hier ferner zu bedenken, daß bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (§ 27 c StGB) und daß daher die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen, wie auch die Revision zugibt, verhältnismäßig niedrig sind, was sich dann aber auch auf den Umrechnungsmaßstab auswirkt.

4

Nicht bestehen bleiben kann jedoch der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft.

5

Was die Revision hierzu ausführt, ist allerdings nicht stichhaltig. Wird auf Freiheits- und Geldstrafe nebeneinander erkannt, so liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es die Untersuchungshaft auf die Geldstrafe oder auf die Freiheitsstrafe anrechnen will. Es ist also nicht gehalten, die Untersuchungshaft zunächst auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, um den Angeklagten die Möglichkeit zu geben, die Geldstrafe zu zahlen. Daran ändert nichts, daß § 28 Abs. 1 StGB dem Richter die Pflicht auferlegt, dem zur Geldstrafe Verurteilten eine Zahlungsfrist oder die Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen, wenn ihn nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige Zahlung nicht zuzumuten ist. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn Zahlung durch den Verurteilten überhaupt zu erwarten ist (BGHSt 13, 356[BGH 02.12.1959 - 2 StR 497/59]). Das ist hier nicht der Fall; denn der Angeklagte ist mittellos und hat ersichtlich von seinen Betrügereien gelebt. Daß die Geldstrafe von Verwandten aufgebracht wird, würde dem Strafzweck nicht entsprechen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 6 StGB. Diese Vorschrift ist überdies regelmäßig nicht anwendbar, wenn, wie hier, von vornherein Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht.

6

Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der Untersuchungshaft ist jedoch unklar. Es sollen danach "zunächst die ausgesprochenen Geldstrafen als getilgt gelten". Daraus allein kann nicht entnommen werden, in welchem Umfang die Geldstrafen durch die Untersuchungshaft getilgt sind und ob etwa auch noch ein Teil der Zuchthausstrafe dadurch verbüßt sein soll. Möglicherweise schwebte dem Landgericht vor, daß die Geldstrafen nach dem Maß der für sie festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen getilgt sein sollen oder daß ein Tag der Ersatzfreiheitsstrafe durch einen Tag Untersuchungshaft als verbüßt gelten soll, was letztlich daraus hinausliefe, daß je 10 DM der Geldstrafen durch je einen Tag der Untersuchungshaft abgegolten wären. Es ist aber unzulässig, die Untersuchungshaft auf die Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen, sie muß vielmehr unmittelbar auf die Geldstrafe angerechnet werden (RG DJ 1940, 1248; BGHSt 10, 235, 237) [BGH 25.04.1957 - 2 StE 6/57], wobei durchaus ein anderer Anrechnungsmaßstab in Betracht käme.

7

Der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft muß hiernach aufgehoben werden. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Hübner
Seibert
Fischer
Pikart
Müller