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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1993, Az.: 5 StR 500/93

Anforderungen an die Feststellung eines Brandstiftungsvorsatzes; Beachtlichkeit krankheitsbedingter Irrtümer und Willensmängel; Schuldfähigkeit bei leichten hirnorganischen Funktionsstörungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1993
Aktenzeichen
5 StR 500/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 06.05.1993

Fundstelle

  • StV 1994, 260

Verfahrensgegenstand

Versuchte schwere Brandstiftung

Amtlicher Leitsatz

Der Aussetzung einer Maßregelvollstreckung steht die Vorschrift des § 67b I 2 StGB dann nicht entgegen, wenn eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft und einstweiliger Unterbringung erledigt und deshalb nicht mehr i. S. von § 67b II StGB "zu verbüßen" ist.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. August 1993
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. Mai 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der 1970 geborene Angeklagte, der an einer mit fortschreitenden Symptomen verbundenen Degeneration des Rückenmarks und des Kleinhirns leidet und zu seiner Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, war in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht worden. Damit war er nicht einverstanden. Dem gab er Ausdruck, indem er in dem Zimmer, das er bewohnte, Betten anzündete und die Fenster öffnete, damit Sauerstoff eintreten könne. Bevor das Feuer auf Gebäudeteile übergriff, wurde es entdeckt und gelöscht.

2

Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

3

1.

Die Feststellungen über den Verbrechensvorsatz nach § 306 Nr. 2 StGB sind unklar. Einerseits heißt es, der Angeklagte habe "in Kauf genommen" daß auch das Gebäude durch das Feuer Schaden nehmen würde (UA S. 4). Andererseits ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß der Angeklagte "aufgrund seiner mangelnden Kritikfähigkeit" die Auswirkungen seines Tuns nicht voll erkannt hat (UA S. 6). Danach kann den Urteilsgründen nicht hinreichend deutlich entnommen werden, daß sich der Vorsatz des Angeklagten auf eine Brandstiftung und nicht nur auf eine Sachbeschädigung bezogen hat. Die Erwägung des Gerichts, dem Angeklagten sei das Vorhandensein eines hölzernen Balkons bekannt gewesen (UA S. 4), belegt den Brandstiftungsvorsatz nicht in ausreichendem Maße. Daß die "infantilen Omnipotenzgedanken" des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung gesagt hat, er habe alles im Griff gehabt und deshalb keine Gefahr herbeigeführt (UA S. 5), auch bei der Tat vorhanden waren, will das Landgericht ersichtlich nicht ausschließen. Der im Zusammenhang mit der Anwendung des § 63 StGB entwickelte Gesichtspunkt, daß krankheitsbedingte Irrtümer und Willensmängel unter Umständen unbeachtlich sind (BGHSt 3, 287 [BGH 11.11.1952 - 1 StR 510/52];  10, 355;  BGH bei Holtz 1983, 90), gilt hier jedenfalls deswegen nicht, weil das Landgericht den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 306 Nr. 2 StGB bestraft, also nicht allein eine Maßregel angeordnet hat.

4

2.

Zur Frage einer Maßregelanordnung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

5

a)

Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB ist, daß die Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Schuldunfähigkeit nimmt der Tatrichter nicht an. Eine krankhafte seelische Störung, die eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründet, sieht der Tatrichter ersichtlich in der "leichten hirnorganischen Funktionsstörung", die Folge der neurologischen Erkrankung ist. Ein so weit fortgeschrittenes Stadium dieser Krankheit, daß Demenz (UA S. 2) eingetreten ist, hat zur Tatzeit ersichtlich nicht vorgelegen. Die Urteilsgründe müssen dahin verstanden werden, daß die leichte hirnorganische Funktionsstörung die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert hat. Die Verminderung der Einsichtsfähigkeit begründet indessen die Anwendung des § 21 StGB nicht, wenn der Täter trotz dieser Verminderung zur Tatzeit erkannt hat, daß er Unrecht tut. Hier geben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte nicht gewußt hat, daß man Gebäude nicht in Brand setzen darf. Ersichtlich unterscheiden die Urteilsgründe nicht hinreichend scharf zwischen der Einsichtsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB und der Fähigkeit des Angeklagten, die Folgen seines Verhaltens zu erkennen. Daß die krankhafte seelische Störung die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

6

b)

Sollte das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung zur Anwendung des § 21 StGB führen, so wird der Tatrichter bei seinen Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB auch das Fortschreiten der Behinderung zu berücksichtigen haben, an der der Angeklagte aufgrund seiner neurologischen Krankheit leidet.

7

Für den Fall der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB gibt der Senat vorsorglich noch folgenden Hinweis: Es läge dann jedenfalls auf der Hand, sorgfältig zu bedenken, wie die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung nach § 67 b StGB bei dem praktisch nicht vorbelasteten, schwer behinderten. Angeklagten geschaffen werden können. Der Aussetzung würde die Vorschrift des § 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht entgegenstehen: Zwar wäre die Freiheitsstrafe, die mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO zehn Monate nicht überschreiten dürfte, einer Aussetzung nach § 56 StGB nicht mehr zugänglich, weil sie durch Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzuges (Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung) nach § 51 Abs. 1 StGB erledigt wäre (vgl. BGHSt 31, 25, 27) [BGH 24.03.1982 - 3 StR 29/82]. Der Angeklagte hätte aber nicht mehr im Sinne des § 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB "Freiheitsstrafe zu verbüßen" (Hörn in SK StGB § 67 b Rdn. 6; Horstkotte in LK, 10. Aufl. § 67 b Rdn. 83).

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