Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1952, Az.: 1 StR 510/52

Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt; Vorliegen der inneren Tatbestandsmerkmale im Sinne eines natürlichen Vorsatzes; Anforderungen an die Unzurechnungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1952
Aktenzeichen
1 StR 510/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 20.05.1952

Fundstellen

  • BGHSt 3, 287 - 289
  • MDR 1953, 19 (Kurzinformation)
  • NJW 1953, 111-112 (Volltext mit amtl. LS) "Geisteskranker"

Verfahrensgegenstand

Unterbringung

Prozessführer

Kunsthistoriker Wilhelm K., ohne festen Wohnsitz, geboren am ...,
z. Zt. einstweilen untergebracht...

Amtlicher Leitsatz

Verkennt der Zurechnungsunfähige infolge seiner Geisteskrankheit Tatsachen, die jeder geistig Gesunde richtig erkennen würde, so beeinträchtigt das wie auch die sonstigen Vorstellungsausfälle, die durch die Krankheit bedingt sind, nur seine Verantwortlichkeit, führt aber nicht dazu, dass die sonst vorhandenen inneren Tatbestandsmerkmale (in Sinne eines "natürlichen Vorsatzes") verneint werden müssten.

In dem Sicherungsverfahren
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. November 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 20. Mai 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat auf Grund des § 42 b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es hat die vom Beschuldigten im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangenen "mit Strafe bedrohten Handlungen" im Sinne dieser Vorschrift darin gesehen, dass er in fünfzehn Fällen in der im Urteil näher dargelegten Weise anderen etwas objektiv Unrichtiges erklärte, nämlich seine in Zeitpunkt der Erklärung vorhandene oder mindestens zum versprochenen Zahlungstermin bestehende Zahlungsfähigkeit behauptete, die in Wahrheit nicht bestand, dass er dadurch seine Geschäftspartner in einen Irrtum versetzte und zu Leistungen veranlasste, auf die er keinen Anspruch hatte und die sie ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht gewährt haben würden, und dass er sie dadurch in ihrem Vermögen schädigte. Die Ansicht des Landgerichts, er habe in diesen fünfzehn Fällen im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit einen Betrug (§ 263 StGB) begangen, ist frei von Rechtsirrtum.

2

Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite vermöchten die Annahme des Landgerichts nicht zu tragen, dass der Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsfähigkeit den § 263 StGB in fünfzehn Fällen verletzt habe. Zwar muss die "mit Strafe bedrohte Handlung" alle Merkmale einer solchen aufweisen, also neben der äusseren Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit grundsätzlich auch die zum Tatbestande gehörenden inneren Merkmale. Nach dieser Richtung hat das Landgericht für erwiesen erachtet, der Beschuldigte habe seine Vermögenslage gekannt und gewusst, dass er zur Bezahlung selbst kleiner Summen nicht fähig sei. Er habe jedoch gehofft, in einiger nicht näher zu bestimmenden Zeit, irgendwann einmal auf irgendeine Weise zu Geld und damit in die Lage zu kommen, seine Schulden zu bezahlen. Er habe dabei hauptsächlich an eine Entschädigung für die erlittene KZ-Haft, an einen Zuschuss des Bayerischen Kultusministeriums für eine von ihm veranstaltete Ausstellung, an Einnahmen aus solchen Ausstellungen und an einen Gewinn aus der Veröffentlichung eines Buches gedacht, dessen Herausgabe er geplant habe. Diese Hoffnungen seien jedoch sämtlich töricht gewesen. Das habe er allerdings infolge der chronischen leichten Manie, an der er leide, nicht eingesehen. Diese äusere sich in einer den Umständen nicht angemessenen gehobenen Stimmungslage, in Rededrang, Betriebsamkeit vor allem in gehobenem Selbstbewusstsein und Kritikschwäche gegenüber seinen vielfältigem Misserfolgen und seiner eigenen Lage. Er habe infolge seiner Geisteskrankheit jeden Maßstab für seine Leistungsfähigkeit und seine Erwerbemöglichkeiten verloren. Er habe die ganz ungewissen Aussichten, demnächst über Geldmittel zur Bezahlung seiner Schulden zu verfügen, in grundlosem Optimismus "durch die rosenrote Brille der Manie" bereits als Wirklichkeit angesehen, wobei bewusste Lüge, Zweifel und manisch-optimistischen Für-wahr-halten fliessend ineinander übergingen. Im übrigen sei er der Meinung gewesen, wenn sich seine Hoffnungen nicht verwirklichen sollten und er seine Schulden nicht bezahlen könne, so sei den Geschädigten, insbesondere den Wohlhabenden unter ihnen, zuzumuten, etwas für die notleidenden Künstler zu tun und für die Bedeutung seiner heimatkundlichen Bestrebungen so viel Verständnis aufzubringen, dass sie den Schaden verschmerzten.

3

Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht der Auffassung, dass unter diesen Voraussetzungen auch die inneren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB als vorliegend anzusehen sind, soweit sie bei einem Geisteskranken von der Art des Angeklagten überhaupt vorliegen können. Denn soweit der Beschuldigte die Unbegründetheit seiner ungewissen Hoffnungen, die Unrichtigkeit seiner Zusicherungen, die Schädigung seiner Geschäftspartner oder ihr Einverständnis damit verkannt hat, beruhen diese Vorstellungsausfälle auf seiner Geisteskrankheit. Soweit die Revision geltend macht, auch ein geistig Gesunder in der Lage des Beschuldigten hätte alle diese Umstände irrig beurteilt oder mindestens irrig beurteilen können, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und bekämpft sie in unzulässiger Weise die klaren und bedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts. Diese lassen keinen Zweifel daran, dass alle irrigen Vorstellungen, die sich der Angeklagte machte, nur in der Geisteskrankheit ihre Grundlage hatten. Diese verbaute ihm nicht nur die Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns, sondern schon die zutreffende Erkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten, über die kein geistig Gesunder bei der gegebenen Sachlage auch nur hätte im Zweifel sein können. Vorstellungsausfälle, die nur durch die Geisteskrankheit bedingt sind, beeinträchtigen aber nur die Verantwortlichkeit des Beschuldigten, führen jedoch nicht dazu, dass die sonst vorhandenen inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssten. Wenn ein krankheitsbedingter Irrtum über die Rechtswidrigkeit oder über das Vorliegen einzelner Merkmale der inneren Tatseite dazu führen sollte, dass die Anwendungsmöglichkeit des § 42 b StGB verneint werden müsste, würde gerade in den Fällen, die nach dem Willen des Gesetzes durch § 42 b StGB vornehmlich erfasst werden sollten, nämlich in den Fällen, in denen sich die Geisteskrankheit als gefährlich erweist, weil sie dem Erkrankten die Erkenntnis der Sozialschädlichkeit seines Tuns verbaut, der Schutz dieser Vorschrift versagen und der mit ihr verfolgte Zweck vereitelt werden. Trotz der Geisteskrankheit und ihrer Wirkungen auf das Vorstellungsbild des Erkrankten muss allerdings, wenn § 42 b StGB anwendbar bleiben soll, noch eine Handlung des Beschuldigten vorliegen, also ein aus Überlegungen und Entschlüssen entsprungenes, von einem natürlichen Willen geleitetes Verhalten. Das war jedoch nach den Urteilsfeststellungen hier der Fall.

4

Frei von Rechtsirrtum ist auch die weitere Annahme der Strafkammer, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordere. Der Bundesgerichtshof, der insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt ist, hat zwar schon mehrfach ausgesprochen, dass die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung eines Zurechnungsunfähigen erfordere, mit Rücksicht auf die Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit besonders sorgfältiger Prüfung bedarf (Urt. vom 2. März 1951 - 1 StR 44/50 - und vom 29. März 1951 - 3 StR 111/51). Zu Unrecht macht jedoch die Revision dem Landgericht zum Vorwurf, dass es diese Prüfung unterlassen habe. Es hat sich vielmehr bemüht, mit Hilfe zahlreicher Zeugen den ganzen von der Antragsschrift umfassten Zeitraum aufzuhellen und hat auf diese Weise nicht nur die einzelnen vom Beschuldigten im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen ermittelt und festgestellt, sondern ein umfassendes Bild darüber gewonnen, wie der Beschuldigte in dieser Zeit sein Leben in ganzen gestaltet hat. Mit Rücksicht darauf, dass der von ihm in einigen Fällen angerichtete Schaden nicht bedeutend gewesen ist, hat sich das Landgericht mit Recht die Frage gestellt, ob die Handlungen des Beschuldigten etwa nur als eine Belästigung der Allgemeinheit anzusehen sind, oder ob sie insgesamt gewichtig genug sind, die mit der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt verbundene schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit zu rechtfertigen. Von Boden der Feststellungen aus, die das Landgericht getroffen hat und die ergeben, dass sich in dem vom Urteil umfassten Zeitraum ein Betrugsfall dem andern angeschlossen hat, ohne dass jemals eine grössere Zeitspanne dazwischenlag, ist die Meinung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte nicht mehr als lästiger Kleinbetrüger angesehen werden könne, sondern dass von einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens gesprochen werden müsse. Die vom Landgericht weiter bedenkenfrei bejahte Wiederholungsgefahr schliesst also die Feststellung der künftigen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ein. Im Urteil ist auch ausreichend dargelegt, dass anders als durch Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt dieser Gefahr nicht begegnet werden kann. Auch die Revision vermag kein anderes Mittel zu nennen. Dass sich der Beschuldigte auf dem Gebiete der Heimatkunde mancherlei Verdienste erworben haben mag und dass er über Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, die von ihm, wenn er geistig gesund wäre, auf diesem Gebiete ein weiteres erfolgreiches Wirken erwarten liessen, vermag entgegen der Ansicht der Revision keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

5

Die Revision ist nach alledem unbegründet und muss verworfen werden.

Richter Dr. Peetz
Dr. Geier
Mantel
Glansmann